FAQ
Stromversorgung
Antworten auf Fragen von Verbrauchern zum Stromsektor.
Der Energiemarkt – Der freie Markt
WAS IST DER FREIE MARKT?
Seit einigen Jahren kann in Italien, wie auch in den übrigen Ländern der Europäischen Union, jeder Verbraucher frei entscheiden, von welchem Anbieter und zu welchen Bedingungen er Strom und Erdgas für seinen Bedarf beziehen möchte. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, tritt in den freien Markt ein, auf dem der Kunde selbst entscheidet, welchen Anbieter oder welche Vertragsart er wählt und wann er gegebenenfalls wechselt, indem er das Angebot auswählt, das er für am interessantesten und günstigsten hält.
WAS MUSS MAN TUN, UM DEN ANBIETER ZU WECHSELN?
Nachdem du unter den verschiedenen verfügbaren Angeboten das für deine Bedürfnisse am besten geeignete ausgewählt haben, müssen du lediglich den neuen Liefervertrag abschließen, der den bisherigen ersetzt. Der neue Anbieter wird das Verfahren zum Anbieterwechsel (Switching) und zur Kündigung des alten Vertrags (Rücktritt) einleiten.
WIE KANN ICH DIE VERFÜGBAREN ANGEBOTE VERGLEICHEN?
Über das Angebotsportal, eine gemäß den Vorgaben der Regulierungsbehörde eingerichtete offizielle Website, können du auf einfache und zuverlässige Weise die Angebote für die Strom- und Erdgasversorgung vergleichen, die an deinem Standort verfügbar sind.
Für jedes der verfügbaren Angebote berechnet das Portal eine Schätzung der jährlichen Kosten auf der Grundlage des vom Nutzer angegebenen oder vom System anhand der Nutzungsbedingungen geschätzten Verbrauchs und zeigt die wichtigsten Merkmale des Angebots an. Mithilfe einer Reihe von Filtern lässt sich die Suche verfeinern, sodass nur die Angebote ausgewählt werden, die den vom Nutzer bevorzugten Merkmalen entsprechen.
WIE LANGE DAUERT DER WECHSEL VOM ALTEN ZUM NEUEN ANBIETER?
Für den tatsächlichen Wechsel zum neuen Anbieter sind in der Regel ein bis zwei Monate erforderlich. Anbieterwechsel werden normalerweise am ersten Tag jedes Monats durchgeführt; wenn der neue Anbieter (der neue Anbieter) das Wechselverfahren bis zum 10. eines Monats einleitet, erfolgt der Wechsel ab dem ersten Tag des folgenden Monats, andernfalls verschiebt er sich um einen Monat. Um beispielsweise den Anbieterwechsel zum 1. Februar zu erreichen, muss der neue Anbieter das Wechselverfahren bis zum 10. Januar einleiten; wird diese Frist überschritten, verschiebt sich der Wechsel auf den 1. März. Für Privatkunden gilt: Wenn der neue Vertrag nicht in den Geschäftsräumen oder an einem Schalter des neuen Anbieters abgeschlossen wird, muss dieser das Wechselverfahren erst einleiten, nachdem gegebenenfalls die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist, es sei denn, der Kunde beantragt, das Verfahren vor Ablauf dieser Frist einzuleiten. Das für den Wechsel vorgesehene Datum muss im mit dem neuen Anbieter abgeschlossenen Liefervertrag angegeben sein.
Quellenangaben:
- Verordnung 487/2015/R/eel Anhang A, Art. 7 (Strom)
- Verordnung 783/2017/R/com Anhang A1, Art. 6
- Verordnung 77/2018/R/com Anhang A, Art. 7 (Gas)
- Verordnung 366/2018/R/com Verhaltenskodex für den Handel, Anhang A, § 12
IST DER ANBIETERWECHSEL MIT KOSTEN VERBUNDEN?
Nein. Der Anbieterwechsel ist für den Kunden kostenlos, abgesehen von etwaigen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Vertrags: Stempelsteuer, sofern diese gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften fällig ist, sowie eine Kaution oder eine andere Sicherheit, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist. Insbesondere ist die Stempelsteuer fällig, wenn der Vertrag nicht in Form eines Geschäftsbriefes abgefasst ist oder wenn ein in Form eines Geschäftsbriefes abgefasster Vertrag bei der Registerbehörde registriert werden muss (in der Regel nur in „Anwendungsfällen“, beispielsweise wenn der Vertrag im Anschluss an Verwaltungsvorgänge bei Gerichtskanzleien oder bei öffentlichen Ämtern hinterlegt werden muss).
KÖNNTE ES BEI EINEM ANBIETERWECHSEL ZU EINER UNTERBRECHUNG DER VERSORGUNG KOMMEN?
Nein, der Anbieterwechsel führt weder zu Versorgungsunterbrechungen noch zu technischen Eingriffen am Zähler oder an den Anlagen.
BESTEHT BEI EINEM ANBIETERWECHSEL DIE GEFAHR, DASS ICH DENSELBEN VERBRAUCH ZWEIMAL BEZAHLE?
Nein. Der gleiche Zählerstand, der beim Anbieterwechsel erfasst wird, wird sowohl vom neuen Anbieter zur Abrechnung des Verbrauchs nach dem Wechsel als auch vom bisherigen Anbieter zur Abrechnung des vorherigen Verbrauchs in der Abschlussrechnung verwendet.
Der geschützte Stromtarif
WAS IST DER SCHUTZDIENST?
Es handelt sich um die Stromversorgung zu wirtschaftlichen und vertraglichen Bedingungen, die von der Regulierungsbehörde festgelegt werden, für Kunden, die Anspruch darauf haben und sich nicht für einen neuen Vertrag auf dem freien Markt entscheiden.
Referenzen:
- Verordnung 301/2012/R/eel Anhang 1 – TIV
WER HAT ANSPRUCH AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZDIENST?
Der Schutzdienst ist ausschließlich Haushaltskunden und kleinen Unternehmen vorbehalten, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind, weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro erzielen.
IST ES MÖGLICH, VOM FREIEN MARKT ZUR GESCHÜTZTEN VERSORGUNG ZURÜCKZUKEHREN?
Ja, Kunden mit einem Vertrag auf dem freien Markt können jederzeit zum geschützten Stromtarif zurückkehren. Dazu reicht es aus, einen neuen Vertrag mit dem Unternehmen abzuschließen, das diesen Tarif an dem Standort anbietet, an dem sich der Anschluss befindet.
IST DIE RÜCKKEHR ZUM GESCHÜTZTEN MARKT MIT KOSTEN VERBUNDEN?
Nein. Ein eventueller Wechsel zurück in den geschützten Tarif verursacht für den Kunden keine Kosten, abgesehen von etwaigen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Vertrags: Stempelsteuer, sofern diese gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften fällig ist, sowie eine Kaution oder eine andere Sicherheit, sofern diese gemäß den geltenden Vorschriften fällig ist. Insbesondere ist die Stempelsteuer fällig, wenn der Vertrag nicht in Form eines Geschäftsbriefes abgefasst ist oder wenn ein in Form eines Geschäftsbriefes abgefasster Vertrag bei der Registerbehörde registriert werden muss (in der Regel nur in „Anwendungsfällen“, beispielsweise wenn der Vertrag im Anschluss an Verwaltungsvorgänge bei Gerichtskanzleien oder bei öffentlichen Ämtern hinterlegt werden muss).
Transparenz und Fairness
WAS IST DER VERHALTENSKODEX FÜR DEN HANDEL?
Der von der Behörde erlassene Verhaltenskodex für den Handel legt die Regeln für Fairness und Transparenz fest, die Vertriebsunternehmen und ihre Vertriebsmitarbeiter bei der Werbung für Angebote auf dem freien Markt, beim Vertragsabschluss und bei eventuellen Vertragsänderungen einhalten müssen, um den Kunden sowohl die notwendigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen zu allen Aspekten des ihnen unterbreiteten Vertrags als auch die Möglichkeit zu gewährleisten, die Preise der Angebote zu vergleichen. Es handelt sich um eine Reihe von Vorschriften, die darauf abzielen, den Kunden in die Lage zu versetzen, eine bewusste Wahl zwischen den verschiedenen, miteinander konkurrierenden Angeboten zu treffen.
WAS LEGT DER VERHALTENSKODEX DER BEHÖRDE FEST?
Neben den allgemeinen Regeln zur Transparenz, Fairness und zum Verhalten der Vertriebsunternehmen und ihres Verkaufspersonals legt der Kodex Folgendes fest:
die Informationen, die dem Kunden bei der Werbung für Angebote zur Verfügung gestellt werden müssen;
die Unterlagen und Informationen, die dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei auch die Vorschriften des Verbrauchergesetzbuchs zu berücksichtigen sind;
die Erkennbarkeit und die Verhaltensregeln des Verkaufspersonals;
die Merkmale und den Mindestinhalt des Vertrags;
die Kriterien für die Preisauszeichnung;
die Aushändigung des Vertrags und das Widerrufsrecht bei Fernabsatz oder Verkäufen an anderen Orten als den Geschäftsräumen des Verkäufers gemäß dem Verbrauchergesetzbuch;
- die Modalitäten, nach denen dem Kunden etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen vorgeschlagen werden müssen
Quellenangaben:
GELTEN TRANSPARENZVERPFLICHTUNGEN FÜR EINZELUNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMEN, DIE ZU KONZERNEN GEHÖREN, DIE SOWOHL IM GESCHÜTZTEN MARKT ALS AUCH AUF DEM FREIEN MARKT TÄTIG SIND?
Ja. Im Falle des Strommarktes muss ein Betreiber, der sowohl den geschützten Markt als auch den freien Markt bedient, bestimmte Verpflichtungen gegenüber den Kunden einhalten. Er muss in allen Formularen und Mitteilungen an den Kunden angeben, auf welchen Dienst oder welche Tätigkeit sich diese beziehen, wenn:
sie sowohl den geschützten Stromtarif als auch den Stromverkauf an Kunden auf dem freien Markt integriert anbieten;
zu Unternehmensgruppen gehören, in denen ein Unternehmen vertreten ist, das den geschützten Tarif anbietet, und in der Kommunikation sowie in den Beziehungen zu den Kunden die Marke der Gruppe gegenüber der Kennzeichnung des einzelnen Unternehmens vorrangig verwenden.
Preise und Angebote
Energie-Einkaufsgemeinschaften
WAS SIND ENERGIE-EINKAUFSGEMEINSCHAFTEN?
Energie-Einkaufsgemeinschaften werden gegründet, um einen oder mehrere Anbieter für die Lieferung von Strom und/oder Erdgas an die in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Endkunden auszuwählen. Sie werden von einem „Organisator“ im Rahmen zeitlich begrenzter oder dauerhaft laufender Kampagnen beworben, denen sich einzelne Endkunden anschließen können. Nach der Auswahl der günstigsten Angebote legt die Einkaufsgemeinschaft diese ihren Mitgliedern vor. Anschließend können die Mitglieder zu den festgelegten Bedingungen einen Liefervertrag mit dem ausgewählten Anbieter abschließen.
Quellenangaben:
WELCHE ROLLE SPIELT DIE REGULIERUNGSBEHÖRDE BEI ENERGIE-EINKAUFSGEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDERN?
Die Behörde hat freiwillige Leitlinien für Energie-Einkaufsgemeinschaften erstellt. Sie richten sich an private Endkunden und kleine Unternehmen und sollen sicherstellen, dass die Mitglieder in allen Phasen der von den Einkaufsgemeinschaften durchgeführten gemeinsamen Beschaffungskampagnen angemessen informiert und unterstützt werden. Die Leitlinien enthalten konkrete Verhaltensregeln, an die sich die teilnehmenden Einkaufsgemeinschaften zunächst für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren halten müssen. Einkaufsgemeinschaften, die die ARERA-Leitlinien einhalten, werden „akkreditiert“ und in die entsprechende Liste aufgenommen:
Liste der akkreditierten Energie-Einkaufsgemeinschaften
WELCHE MINDESTANGABEN MUSS EINE AKKREDITIERTE EINKAUFSGEMEINSCHAFT IN IHREN WERBEMITTEILUNGEN MACHEN?
Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen in ihren Informations- und/oder Werbemitteilungen zu ihren Kampagnen mindestens folgende Angaben machen:
- Identität des Organisators der Einkaufsgemeinschaft;
- Einhaltung der ARERA-Leitlinien;
- Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Einkaufsgemeinschaft gegenüber den Anbietern;
- Beschreibung der Initiative und ihrer Laufzeit;
- Zielgruppe des Angebots und Art der Energieversorgung;
- Kontaktdaten für Auskünfte und Rückfragen.
Quellenangaben:
WELCHE KUNDENDIENSTLEISTUNGEN MUSS EINE AKKREDITIERTE EINKAUFSGEMEINSCHAFT ERBRINGEN?
Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen:
- telefonischen und/oder digitalen Kundensupport zu den Formalitäten anbieten, die für den Beitritt zur Energie-Einkaufsgemeinschaft erforderlich sind;
- Meldungen über mögliche Probleme bearbeiten, die Endkunden im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Einkaufsgemeinschaft haben;
- telefonische und/oder digitale Unterstützung zu den notwendigen Schritten für den Abschluss des Vertrags mit dem ausgewählten Anbieter anbieten. Dazu gehören insbesondere die Unterzeichnung des vorgeschlagenen Angebots und das Verfahren für den Anbieterwechsel.
Quellenangaben:
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ÜBER DIE AUSWAHL DER ANBIETER FÜR DIE MITGLIEDER DER AKKREDITIERTEN EINKAUFSGEMEINSCHAFT ERHALTEN?
Der Endkunde muss angemessen über die Kriterien informiert werden, nach denen der oder die Anbieter ausgewählt werden. Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen mindestens die Kriterien nennen, anhand derer das vorgeschlagene Angebot ermittelt wurde. Dazu können beispielsweise folgende Kriterien gehören:
- das Angebot mit dem niedrigsten Preis;
- ein Angebot, das mit bestimmten zusätzlichen Dienstleistungen verbunden ist.
Quellenangaben:
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ERHALTEN, BEVOR ER EINER AKKREDITIERTEN EINKAUFSGEMEINSCHAFT BEITRITT?
Der Endkunde muss vor dem Beitritt zur akkreditierten Einkaufsgemeinschaft eine vollständige Beschreibung der von der Gemeinschaft durchgeführten Kampagne und der damit verbundenen Verpflichtungen erhalten. Dazu gehören beispielsweise Informationen zu folgenden Punkten:
- Modalitäten des Beitritts;
- mögliche Verpflichtungen zu einer Mindestmitgliedschaftsdauer;
- Modalitäten und Fristen für den Austritt aus der Einkaufsgemeinschaft sowie die damit verbundenen Folgen;
- mögliche Gebühren für die von der Einkaufsgemeinschaft ausgeführten Tätigkeiten.
Quellenangaben:
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ERHALTEN, BEVOR ER EINER AKKREDITIERTEN EINKAUFSGEMEINSCHAFT BEITRITT?
Der Endkunde muss vor dem Beitritt zur akkreditierten Einkaufsgemeinschaft eine vollständige Beschreibung der von der Gemeinschaft durchgeführten Kampagne und der damit verbundenen Verpflichtungen erhalten. Dazu gehören beispielsweise Informationen zu folgenden Punkten:
- Modalitäten des Beitritts;
- mögliche Verpflichtungen zu einer Mindestmitgliedschaftsdauer;
- Modalitäten und Fristen für den Austritt aus der Einkaufsgemeinschaft sowie die damit verbundenen Folgen;
- mögliche Gebühren für die von der Einkaufsgemeinschaft ausgeführten Tätigkeiten.
Quellenangaben:
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ÜBER DIE VON DER EINKAUFSGEMEINSCHAFT AUSGEWÄHLTEN TARIFANGEBOTE ERHALTEN?
Bei der Information des Kunden über die Merkmale der ausgewählten Angebote müssen akkreditierte Einkaufsgemeinschaften bestimmte Mindestangaben machen. Dazu gehören:
- Art der Versorgung: Strom, Erdgas oder Strom und Erdgas;
- Art des Angebots: Festpreis oder variabler Preis;
- mögliche zusätzliche Dienstleistungen und/oder Produkte, die kostenlos oder kostenpflichtig angeboten werden;
- mögliche im Angebot enthaltene Rabatte;
- Angabe, ob vom Kunden Sicherheiten verlangt werden.
Erstellt die akkreditierte Einkaufsgemeinschaft eine Schätzung der jährlichen Kosten und/oder eine Berechnung der mit dem vorgeschlagenen Angebot verbundenen Einsparungen, muss sie dem Kunden eine vollständige Übersicht über die für die Berechnung verwendeten Referenzwerte zur Verfügung stellen.
Quellenangaben:
Preise und Tarifangebote
WELCHE KOSTEN WERDEN MIT DER STROMRECHNUNG BEZAHLT?
Die Kosten der Stromversorgung setzen sich aus vier Hauptbestandteilen zusammen:
- Kosten für die Energiebeschaffung;
- Kosten für den Transport und den Betrieb des Stromzählers;
- Kosten für allgemeine Systemaufgaben;
- Steuern und Mehrwertsteuer.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR DIE ENERGIEBESCHAFFUNG?
Dieser Betrag deckt die verschiedenen Tätigkeiten ab, die der Anbieter für die Stromversorgung des Endkunden ausführt.
Dazu gehören die Kosten für den Einkauf der Energie, die Netzsteuerung und Bilanzierung – also die jederzeitige Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen Stromangebot und Stromnachfrage – sowie den Vertrieb und die Kundenverwaltung. Hinzukommen können abgerechnete Beträge aus Ausgleichsmechanismen für Beschaffungskosten. Im freien Energiemarkt werden die Kosten für die Energiebeschaffung im Liefervertrag festgelegt. Sie bilden den wesentlichen Bereich des Wettbewerbs zwischen den Energieanbietern. Für Kunden in der Grundversorgung legt die Behörde die wirtschaftlichen Referenzbedingungen fest und aktualisiert diese alle drei Monate.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR DEN TRANSPORT UND DEN BETRIEB DES STROMZÄHLERS?
Dieser Betrag deckt die Kosten ab, die dem Netzbetreiber für den Transport der Energie über die nationalen und lokalen Netze bis zum Stromzähler des Kunden sowie für die Erfassung des Verbrauchs entstehen. Die für diesen Kostenbestandteil berechneten Beträge richten sich nach einem von der Behörde festgelegten Tarif. Dieser wird nach einheitlichen Kriterien für das gesamte Staatsgebiet und die unterschiedlichen Kundengruppen berechnet und setzt sich aus einem festen Anteil, einem verbrauchsabhängigen Anteil und einem leistungsabhängigen Anteil zusammen. Dieser Betrag deckt die Kosten ab, die dem Netzbetreiber für den Transport der Energie über die nationalen und lokalen Netze bis zum Stromzähler des Kunden sowie für die Erfassung des Verbrauchs entstehen. Die für diesen Kostenbestandteil berechneten Beträge richten sich nach einem von der Behörde festgelegten Tarif. Dieser wird nach einheitlichen Kriterien für das gesamte Staatsgebiet und die unterschiedlichen Kundengruppen berechnet und setzt sich aus einem festen Anteil, einem verbrauchsabhängigen Anteil und einem leistungsabhängigen Anteil zusammen.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR ALLGEMEINE SYSTEMAUFGABEN?
Dieser Betrag deckt die gesetzlich festgelegten Kosten für Aufgaben von allgemeinem Interesse für das Stromsystem ab. Sie werden von allen Endkunden der Stromversorgung getragen und dienen insbesondere der Finanzierung folgender Bereiche:
- Förderung erneuerbarer und vergleichbarer Energiequellen;
- Sicherung kerntechnischer Anlagen und regionale Ausgleichsmaßnahmen;
- Finanzierung tariflicher Vergünstigungen für den Eisenbahnsektor;
- Förderung der Forschung im Energiesystem;
- Finanzierung des Strombonus für einkommensschwache Haushalte; Kunden, denen dieser Sozialbonus gewährt wurde, tragen diese Kosten nicht;
- Finanzierung von Vergünstigungen für besonders energieintensive Unternehmen;
- Ausgleichszahlungen für kleinere Stromversorgungsunternehmen und Förderung der Energieeffizienz.
WAS UMFASST DER POSTEN „STEUERN UND MEHRWERTSTEUER“?
Dieser Posten umfasst die Verbrauchsteuer und die Mehrwertsteuer.
Neben dem zusammengefassten Gesamtbetrag für Steuern und Verbrauchsteuer enthält die Rechnung einen gesonderten Bereich mit folgenden Angaben:
- bei der Verbrauchsteuer die Anzahl der Kilowattstunden, auf die die jeweiligen Steuersätze angewendet werden;
- bei der Mehrwertsteuer die Bemessungsgrundlage und den jeweils angewendeten Steuersatz.
WIE STARK WIRKT SICH DIE VERTRAGLICH VEREINBARTE LEISTUNG AUF DIE STROMRECHNUNG AUS?
Der auf der Rechnung als „Kosten für den Transport und den Betrieb des Stromzählers“ ausgewiesene Betrag enthält einen Bestandteil des Netzentgelts, der von allen Kunden gezahlt wird und von der Höhe der vertraglich vereinbarten Leistung abhängt. Für Haushaltskunden beträgt dieser Kostenbestandteil ohne Steuern etwa 22 Euro pro Jahr und Kilowatt vereinbarter Leistung.
Die Höhe der vereinbarten Leistung wirkt sich außerdem auf folgende Kosten aus:
- auf den Netzanschlussbeitrag, der bei einem neuen Netzanschluss oder bei einer Erhöhung der vereinbarten Leistung anfällt;
- bei Kunden, die noch nicht in den freien Energiemarkt gewechselt sind, auf die Höhe der Kaution, die verlangt werden kann, wenn die Rechnung nicht per Lastschrift bezahlt wird. Bei Kunden des freien Energiemarktes hängt eine mögliche Kaution von den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags ab.
WAS SIND DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DER GRUNDVERSORGUNG?
Hierbei handelt es sich um die von der Behörde festgelegten Referenzpreise, die für Kunden der Grundversorgung gelten.
https://www.arera.it/it/dati/condec.htm
WAS SIND FESTE PREISBESTANDTEILE?
Feste Preisbestandteile sind jährlich berechnete Kosten, die für die Bereitstellung eines aktiven Lieferpunkts anfallen. Sie werden auch dann berechnet, wenn kein Verbrauch stattfindet, und sind bei Strom unabhängig von der vertraglich vereinbarten Leistung. Der Jahresbetrag wird auf der Rechnung anteilig pro Monat oder Tag berechnet.
WAS SIND ZEITABHÄNGIGE STROMPREISE?
Hierbei handelt es sich um Strompreise, deren Höhe davon abhängt, zu welcher Tages- oder Wochenzeit der Verbrauch stattfindet.
Die zeitabhängigen Preise sind:
- an Werktagen zwischen 19:00 und 8:00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen niedriger – Tarifzeiten F2 und F3;
- an Werktagen zwischen 8:00 und 19:00 Uhr höher – Tarifzeit F1.
Damit Kunden nachvollziehen können, wie sich ihr Verbrauch auf die verschiedenen Tarifzeiten verteilt, muss die Rechnung den Jahresverbrauch nach den jeweiligen Zeitfenstern aufschlüsseln.
Quellenangaben:
- Beschluss 301/2012/R/eel Anhang 1 – TIV
WAS SIND VERTRÄGE MIT VARIABLEM PREIS?
Bei diesen Verträgen verändert sich der Preis der Energiekomponente automatisch entsprechend der Entwicklung eines Index oder eines Referenzpreises. Die übrigen Kostenbestandteile – etwa Transport, Betrieb des Stromzählers und allgemeine Systemaufgaben – folgen in der Regel den von der Behörde festgelegten Tarifanpassungen. Die genauen Bedingungen sollten jedoch im Vertrag, insbesondere im Abschnitt zu den wirtschaftlichen Konditionen, sowie in den Vergleichsinformationen geprüft werden. Bei Angeboten mit variablem Preis muss neben dem Preis oder der indexierten Komponente auch angegeben werden, wie häufig Preisänderungen möglich sind. Der Anbieter muss sowohl im Vertrag als auch in den Vergleichsinformationen den verwendeten Indexierungsmechanismus, den innerhalb der vergangenen zwölf Monate erreichten Höchstpreis und den Zeitraum nennen, in dem dieser Höchstpreis galt.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Verhaltenskodex für den Vertrieb: Anhang A, Artikel 5
WAS SIND VERTRÄGE MIT FESTPREIS?
Bei diesen Verträgen bleibt der Preis der Energiekomponente für einen bestimmten Zeitraum unverändert. Die Laufzeit ist vertraglich geregelt und kann beispielsweise 12, 24 oder 36 Monate betragen. Die übrigen Kostenbestandteile – etwa Transport, Betrieb des Stromzählers und allgemeine Systemaufgaben – folgen in der Regel den von der Behörde festgelegten Tarifanpassungen. Die genauen Bedingungen sollten jedoch im Vertrag, insbesondere im Abschnitt zu den wirtschaftlichen Konditionen, sowie in den Vergleichsinformationen geprüft werden.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Verhaltenskodex für den Vertrieb: Anhang A, Artikel 5
Preise und Tarifangebote – PLACET-Angebote
WAS SIND PLACET-ANGEBOTE?
PLACET steht für Angebote mit frei festgelegtem Preis und einheitlichen Schutzbedingungen. Seit dem 1. Januar 2018 müssen alle Strom- und Gasanbieter des freien Energiemarktes solche Angebote für Haushalte und kleine Unternehmen bereitstellen. Die vertraglichen Bedingungen werden von der Behörde vorgegeben, während die Anbieter die Preise innerhalb einer klaren und verständlichen Preisstruktur selbst festlegen können.
Quellenangaben:
AN WEN RICHTEN SICH PLACET-ANGEBOTE?
PLACET-Angebote richten sich an kleinere Endkunden:
- private und gewerbliche Stromkunden mit einem Niederspannungsanschluss;
- private Erdgaskunden, sonstige kleinere Abnehmer sowie Wohngebäude mit zentraler Haushaltsversorgung und einem jährlichen Gesamtverbrauch von weniger als 200.000 Sm³.
Die Bestimmungen für PLACET-Angebote gelten nicht:
- für Kunden mit mehreren Lieferstellen, wenn mindestens eine dieser Lieferstellen nicht in den oben beschriebenen Anwendungsbereich fällt;
- für die oben genannten Kunden, wenn die Versorgung für öffentliche Verwaltungen bestimmt ist.
Quellenangaben:
- Beschluss 555/2017/R/com Anhang A, Artikel 2
KANN EIN PLACET-ANGEBOT SOWOHL DIE STROM- ALS AUCH DIE ERDGASVERSORGUNG UMFASSEN?
Nein. PLACET-Angebote müssen getrennt für Strom und Erdgas angeboten werden und dürfen daher nicht beide Versorgungsarten in einem gemeinsamen Vertrag umfassen. Ein Kunde kann jedoch beim selben Anbieter zwei getrennte PLACET-Verträge abschließen: einen für Strom und einen für Erdgas.
Quellenangaben:
- Beschluss 555/2017/R/com Artikel 3
WELCHE ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN GELTEN FÜR PLACET-ANGEBOTE?
Die allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote werden von der Behörde festgelegt und dürfen nicht abgeändert werden. Darin unterscheiden sie sich von anderen Angeboten des freien Energiemarktes, bei denen die jeweiligen Anbieter die Bedingungen unter Einhaltung der regulatorischen Vorgaben selbst festlegen. Um die allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote zu vereinfachen und möglichst gut vergleichbar zu machen, hat die Behörde entsprechende Vertragsmuster erstellt, die von den Anbietern verwendet werden können. Entscheidet sich ein Anbieter für die Verwendung dieser Muster, darf er sie nicht verändern. Zusätzliche Klauseln, die nicht in den von der Behörde genehmigten Mustern enthalten sind, gelten in diesem Fall als nicht vereinbart. Anbieter, die die von der Behörde erstellten Vertragsmuster nicht verwenden, müssen ihre allgemeinen Lieferbedingungen dennoch entsprechend den Vorschriften für PLACET-Angebote gestalten.
Siehe auch: Standardangebote für Endkunden – PLACET
Quellenangaben:
WELCHE ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN GELTEN FÜR PLACET-ANGEBOTE?
Die allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote werden von der Behörde festgelegt und dürfen nicht abgeändert werden. Darin unterscheiden sie sich von anderen Angeboten des freien Energiemarktes, bei denen die jeweiligen Anbieter die Bedingungen unter Einhaltung der regulatorischen Vorgaben selbst festlegen. Um die allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote zu vereinfachen und möglichst gut vergleichbar zu machen, hat die Behörde entsprechende Vertragsmuster erstellt, die von den Anbietern verwendet werden können. Entscheidet sich ein Anbieter für die Verwendung dieser Muster, darf er sie nicht verändern. Zusätzliche Klauseln, die nicht in den von der Behörde genehmigten Mustern enthalten sind, gelten in diesem Fall als nicht vereinbart. Anbieter, die die von der Behörde erstellten Vertragsmuster nicht verwenden, müssen ihre allgemeinen Lieferbedingungen dennoch entsprechend den Vorschriften für PLACET-Angebote gestalten.
Siehe auch: Standardangebote für Endkunden – PLACET
Quellenangaben:
WELCHE PREISLICHEN BEDINGUNGEN GELTEN FÜR PLACET-ANGEBOTE?
Die Behörde hat bestimmte Preisbestandteile festgelegt, die von allen Anbietern in gleicher Höhe berechnet werden. Dazu gehören Netzentgelte, allgemeine Systemkosten und Steuern sowie bei Strom die Kosten für die Netzsteuerung und Bilanzierung. Die Anbieter können dagegen die Preise für die eigentliche Energiekomponente – Strom oder Erdgas – frei festlegen.
Jeder Anbieter muss zwei Arten von PLACET-Angeboten bereitstellen:
- ein Angebot mit Festpreis;
- ein Angebot mit variablem Preis, der an die Entwicklung der Großhandelsmärkte gekoppelt ist.
In beiden Fällen setzt sich der Energiepreis aus einem festen Anteil in €/Kunde/Jahr und einem verbrauchsabhängigen Anteil in €/kWh beziehungsweise €/Sm³ zusammen. Bei PLACET-Stromangeboten wird monatlich ein an den PUN – den italienischen Referenzpreis für den Stromgroßhandel – gekoppelter Preis in €/kWh verwendet, wie er vom GME ermittelt wird. Bei fernablesbaren Stromzählern unterscheidet sich der Preis nach Tarifzeiten. Für private Kunden mit fernablesbarem Stromzähler gelten die Tarifzeiten F1 und F23, für gewerbliche Kunden mit fernablesbarem Stromzähler die Tarifzeiten F1, F2 und F3. Für private und gewerbliche Kunden ohne fernablesbaren Stromzähler gilt zu allen Tageszeiten derselbe Preis. Bei PLACET-Erdgasangeboten ist der Preis an den TTF gekoppelt. Er wird für jedes Quartal als arithmetischer Mittelwert der außerbörslichen vierteljährlichen Terminkurse für das betreffende Quartal am TTF-Handelspunkt berechnet. Grundlage sind die von ICIS-Heren erfassten Werte des zweiten Kalendermonats vor Beginn des jeweiligen Quartals.
Die Behörde veröffentlicht auf ihrer Website die monatlichen PUN-Werte und die vierteljährlichen OTC-Terminkurse des TTF.
Quellenangaben:
- Beschluss 555/2017/R/com Anhang A – Abschnitt 1
DARF DER ANBIETER ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETEN?
Nein. PLACET-Angebote dürfen ausschließlich die Lieferung von Strom oder Erdgas umfassen. Zusätzliche Dienstleistungen oder Produkte dürfen nicht Bestandteil des Angebots sein.
Quellenangaben:
- Beschluss 555/2017/R/com Anhang A – Artikel 3
WIE LANGE LÄUFT EIN VERTRAG ÜBER EIN PLACET-ANGEBOT?
Der Liefervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht des Kunden und des Anbieters, den Vertrag gemäß den geltenden Vorschriften zu kündigen, bleibt davon unberührt. Die wirtschaftlichen Konditionen werden alle zwölf Monate erneuert.
Quellenangaben:
IST BEI PLACET-ANGEBOTEN EINE KAUTION VERPFLICHTEND?
Ja. Alle Endkunden müssen dem Anbieter eine von der Behörde festgelegte Kaution zahlen. Ausgenommen sind private Strom- und Erdgaskunden, die ihre Zahlungen per Bankeinzug, Posteinzug oder Kreditkarte abbuchen lassen. Zusätzliche Sicherheiten dürfen nicht verlangt werden.
Quellenangaben:
Preise und Tarifangebote – Angebotsportal
WAS IST DAS ANGEBOTSPORTAL?
Das Angebotsportal ist eine öffentlich zugängliche Website, auf der private Kunden, Haushalte und kleine Unternehmen Strom- und Erdgasangebote einfach, transparent und kostenlos vergleichen und auswählen können. Das Portal stellt eine benutzerfreundliche Suchfunktion sowie zahlreiche Informationen über den Strom- und Erdgasmarkt und aktuelle gesetzliche Neuerungen bereit.
Auf der Website können die bereits im früheren Vergleichsportal der Behörde verfügbaren Angebote des freien Energiemarktes miteinander verglichen werden. Ausgenommen sind derzeit kombinierte Strom- und Erdgasangebote, die jedoch in vereinfachter Form angezeigt werden, sowie einige Angebote, die gegenwärtig von der Behörde genauer geprüft werden. Das Angebotsportal wurde entsprechend den Vorgaben der Behörde und in Umsetzung des Gesetzes 124/2017 zur schrittweisen Beendigung der regulierten Versorgung von Acquirente Unico entwickelt und wird von diesem Unternehmen betrieben. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen einen schrittweisen Übergang vom regulierten in den freien Energiemarkt vor und legen die Zeitpunkte fest, ab denen regulierte Preisangebote nicht mehr verfügbar sind:
Für kleine und mittlere Unternehmen wurde der 1. Januar 2021 festgelegt, für Haushalte der 1. Januar 2022. Ab diesem Zeitpunkt müssen Kunden und kleine Unternehmen, deren Lieferverträge noch auf von der ARERA regulierten Preisen und Bedingungen beruhen, ein Angebot des freien Energiemarktes auswählen.
Vertragsinformationen
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER KUNDE ERHALTEN, UM ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN, OB ER DEN VERTRAG UNTERSCHREIBT?
Wer einen Kunden kontaktiert, um ihm einen neuen Vertrag anzubieten, muss stets:
- sich eindeutig zu erkennen geben und angeben, dass er als Vertriebsmitarbeiter tätig ist, für welches Energieversorgungsunternehmen er arbeitet und unter welchen Kontaktdaten das Unternehmen erreichbar ist, einschließlich Anschrift und Telefonnummer;
- den Kunden vor der Anforderung von Dokumenten oder Daten zur Energieversorgung, insbesondere von Rechnungen, darüber informieren, dass der Kontakt dem Zweck dient, ein neues Tarifangebot zu unterbreiten;
- die Laufzeit und Gültigkeitsdauer des Angebots, die angesprochene Kundengruppe sowie die Möglichkeiten zum Vertragsabschluss angeben;
- ausführliche Informationen über den angebotenen Vertrag bereitstellen, insbesondere über den Preis der Leistung und mögliche Preisänderungen im Laufe der Zeit, weitere vom Kunden zu tragende Kosten und geforderte Sicherheiten, die Vertragslaufzeit, die Art der Verbrauchsermittlung, die Zahlungsfristen, die Folgen eines möglichen Zahlungsverzugs sowie die Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs- und Kündigungsrechts;
- Informationen über die Bearbeitung von Beschwerden und die Rechte der Verbraucher bereitstellen;
- die besonderen und allgemeinen Qualitätsstandards nennen, die der Anbieter einhalten muss, sowie die bei deren Nichteinhaltung vorgesehenen automatischen Entschädigungen;
- dem Kunden ein Informationsblatt und ein Preisvergleichsblatt aushändigen;
- die technischen Fristen nennen, die für einen Anbieterwechsel erforderlich sind;
- den Kunden, sofern dieser noch nicht am freien Energiemarkt teilnimmt, über die Auswirkungen eines Wechsels in den freien Energiemarkt informieren.
Erfolgt die Kontaktaufnahme außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters, müssen die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer CD-ROM, per E-Mail oder über einen passwortgeschützten Link zu einer Website.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Anhang A, Artikel 9 (Verhaltenskodex für den Vertrieb)
- Verbraucherschutzgesetz
WELCHE UNTERLAGEN MUSS EIN KUNDE ERHALTEN, DER EINEN NEUEN VERTRAG ABSCHLIESST?
Beim Vertragsabschluss oder, wenn der Vertrag im Fernabsatz per Telefon oder Internet geschlossen wurde, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsabschluss und in jedem Fall vor Beginn der Energieversorgung muss der Anbieter dem Kunden folgende Unterlagen in Papierform oder, auf Wunsch des Endkunden, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitstellen, beispielsweise auf einem USB-Stick oder über einen passwortgeschützten Link:
- eine vollständige Kopie des Vertrags in gut lesbarer Schrift und in einer klaren, verständlichen und nicht fachsprachlichen Formulierung;
- ein von der Behörde erstelltes Informationsblatt, das die im Verhaltenskodex für den Vertrieb vorgesehenen Informationspflichten zusammenfasst und dem Kunden erläutert, was er vor dem Abschluss eines neuen Vertrags prüfen sollte;
- ein Preisvergleichsblatt, das nach dem von der Behörde vorgegebenen Muster erstellt wurde.
Quellenangaben:
WAS IST EIN PREISVERGLEICHSBLATT?
Das Preisvergleichsblatt ist ein Dokument, das der Anbieter potenziellen Kunden aushändigen muss. Es vergleicht die geschätzten jährlichen Kosten, die einem typischen Kunden mit einem bestimmten Verbrauch bei Abschluss des angebotenen Tarifs entstehen würden, mit den Kosten, die derselbe typische Kunde nach den von der Behörde regulierten Bedingungen tragen würde. Das Preisvergleichsblatt enthält unter anderem Angaben zu möglichen Kosten für zusätzliche, über die Strom- oder Gasversorgung hinausgehende Dienstleistungen, zu möglichen Verfahren der Preisindexierung oder Preisänderung und deren Berechnung, zu im Angebot enthaltenen Rabatten und/oder Boni sowie zu weiteren Einzelheiten des Vertragsangebots und deren Anwendung. Um die am jeweiligen Wohn- oder Verbrauchsort verfügbaren Strom- und Gasangebote einfach und zuverlässig zu vergleichen, kann außerdem das Angebotsportal genutzt werden, das gemäß den Vorgaben der Behörde als offizielles Vergleichsportal eingerichtet wurde.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Anhang A, Titel VI (Verhaltenskodex für den Vertrieb)
Vertragsbedingungen
WAS SIND DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER GRUNDVERSORGUNG?
Hierbei handelt es sich um die von der Behörde festgelegten Bedingungen, die für Kunden gelten, die sich nicht für den freien Energiemarkt entscheiden.
Quellenangaben:
WER KANN DIE GRUNDVERSORGUNG IN ANSPRUCH NEHMEN?
Die Grundversorgung ist Haushaltskunden und kleinen Unternehmen vorbehalten, die über weniger als 50 Beschäftigte verfügen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Voraussetzung ist außerdem ein Anschluss an das Niederspannungsnetz.
Quellenangaben:
WELCHE BEDINGUNGEN DER GRUNDVERSORGUNG WERDEN VON DER BEHÖRDE GEREGELT?
Neben den Preisbestandteilen regelt die Behörde im Rahmen der Grundversorgung folgende Aspekte:
- die Verwendung der Zählerstände;
- die Berechnung des Verbrauchs;
- die Abrechnung des Verbrauchs;
- die Bezahlung der Rechnungen;
- Zahlungsverzug des Kunden und Unterbrechung der Versorgung;
- die nachträgliche Ermittlung des Verbrauchs bei einer Fehlfunktion des Zählers;
- die Zahlung in Raten;
- die Kaution.
WELCHE MERKMALE HABEN DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN AUF DEM FREIEN ENERGIEMARKT?
Auf dem freien Energiemarkt werden die Vertragsbedingungen der Versorgung ebenso wie der Energiepreis grundsätzlich frei vom Anbieter festgelegt. Unabhängig vom sonstigen Vertragsinhalt müssen jedoch alle Verträge bestimmte wesentliche Klauseln enthalten, die besonders wichtige Aspekte der Versorgung für den Kunden betreffen.
WELCHE KLAUSELN MÜSSEN IN VERTRÄGEN DES FREIEN ENERGIEMARKTES IMMER ENTHALTEN SEIN?
Jeder Vertrag auf dem freien Energiemarkt muss wesentliche Klauseln zu folgenden Punkten enthalten:
- Identität und Anschrift des Anbieters und des Kunden sowie die Anschrift der Lieferstelle;
- Angabe der vom Anbieter zu erbringenden Leistung;
- Beginn der Versorgung, Vertragslaufzeit und Verlängerungsbedingungen;
- Preis der Leistung und mögliche Preisänderungen im Laufe der Zeit, Kosten für mögliche Zusatzleistungen sowie alle weiteren vom Kunden zu tragenden Gebühren und Kosten;
- vom Kunden geforderte Sicherheiten, beispielsweise eine Kaution oder die Zahlung der Rechnungen per Lastschrift;
- Garantien für den Kunden bei möglichen technischen Überprüfungen des Zählers;
- Art der Rechnungsstellung und Zahlungsweise sowie, bei Rechnungen auf Grundlage eines geschätzten Verbrauchs, das verwendete Verfahren zur Verbrauchsschätzung;
- Zahlungsfristen und Folgen eines möglichen Zahlungsverzugs, einschließlich der für den Verzugszeitraum berechneten Vertragsstrafen oder Verzugszinsen;
- mögliche zusätzliche Qualitätsstandards über die bereits von der Behörde festgelegten Standards hinaus sowie automatische Entschädigungen bei deren Nichteinhaltung;
- Verfahren für Informationsanfragen und Beschwerden sowie Möglichkeiten zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten;
- nur bei Stromverträgen: die Vollmacht zum Abschluss der Verträge für Übertragung, Verteilung und Bilanzierung sowie die daraus entstehenden Pflichten des Anbieters und des Kunden.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Anhang A, Artikel 11 (Verhaltenskodex für den Vertrieb)
WAS SIND KOMBINIERTE ANGEBOTE?
Hierbei handelt es sich um Verträge, bei denen Strom und Gas gemeinsam vom selben Anbieter geliefert werden. Auch für diese Angebote gelten die Vorschriften zum Schutz der Kunden hinsichtlich Transparenz, Vertragswahl, Anbieterwechsel und Widerrufsrecht. Der Kunde muss über mögliche Bedingungen und Einschränkungen informiert werden, die mit der gemeinsamen Erbringung beider Versorgungsleistungen verbunden sind.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Anhang A, Artikel 9 (Verhaltenskodex für den Vertrieb)
DARF DER ANBIETER EINEN VERTRAG AUF DEM FREIEN ENERGIEMARKT ÄNDERN?
Verträge des freien Energiemarktes können vorsehen, dass der Anbieter bestimmte, ausdrücklich benannte Vertragsklauseln aus berechtigten Gründen ändern darf. In diesen Fällen muss der Kunde durch eine gesonderte Mitteilung außerhalb der Rechnung mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen informiert werden. Für jede vorgeschlagene Änderung muss die Mitteilung an den Kunden:
- den vollständigen Wortlaut der neuen Fassung jeder geänderten Klausel enthalten;
- Inhalt und Auswirkungen der Änderung klar erläutern;
- den Zeitpunkt angeben, zu dem die Änderung wirksam wird;
- erläutern, auf welche Weise und innerhalb welcher Frist der Kunde dem Anbieter mitteilen kann, dass er den Vertrag kündigen möchte, wenn er die Änderungen nicht akzeptiert.
Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn Preisänderungen auf vertraglichen Indexierungs- oder automatischen Anpassungsklauseln beruhen. In diesem Fall wird der Kunde in der ersten Rechnung informiert, in der die Änderungen berücksichtigt werden. Hält der Anbieter die Ankündigungsfrist nicht ein oder enthält die Mitteilung nicht die vorgeschriebenen Informationen, hat der betroffene Kunde Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 30 Euro.
Quellenangaben:
MUSS DER KUNDE DIE VOM ANBIETER VORGESCHLAGENEN VERTRAGSÄNDERUNGEN AKZEPTIEREN?
Nein. Ein Kunde, der die vorgeschlagenen Änderungen nicht akzeptieren möchte, kann den Anbieter wechseln.
Die Ankündigungsfrist für Vertragsänderungen gibt dem Kunden ausreichend Zeit, einen anderen Vertrag auszuwählen und den Anbieter zu wechseln, bevor die vorgeschlagenen Änderungen wirksam werden.
Quellenangaben:
- Beschluss 366/2018/R/com Anhang A, Artikel 13 (Verhaltenskodex für den Vertrieb)
Der Vertrag – Sicherheiten
WANN DARF EINE KAUTION ODER EINE GLEICHWERTIGE SICHERHEIT VERLANGT WERDEN?
Der Anbieter darf beim Vertragsabschluss eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, wenn der Vertrag regulierten Bedingungen unterliegt oder, bei einem Vertrag auf dem freien Energiemarkt, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
WIE HOCH DARF DIE KAUTION IN DER GRUNDVERSORGUNG HÖCHSTENS SEIN?
Bei Haushaltskunden in der Grundversorgung darf die Kaution 11,5 Euro je Kilowatt vertraglich vereinbarter Leistung nicht überschreiten. Bei einer vereinbarten Leistung von 3 kW beträgt die Kaution somit höchstens 34,5 Euro. Bei Kunden, denen ein Sozialbonus gewährt wurde, liegt die Höchstgrenze bei 5,2 Euro je Kilowatt vereinbarter Leistung. Bei gewerblichen Kunden beträgt sie 15,5 Euro je Kilowatt bei einer verfügbaren Leistung von bis zu 16,5 kW. Neukunden berechnet der Anbieter auf der ersten Rechnung 5,2 Euro je Kilowatt; der verbleibende Betrag wird auf die folgenden zwölf Raten verteilt. Ein Neukunde mit einer vereinbarten Leistung von 3 kW zahlt somit 15,6 Euro mit der ersten Rechnung und den verbleibenden Betrag von 18,9 Euro in zwölf weiteren Raten. Die Kaution entfällt, wenn die Rechnungen per Bankeinzug, Posteinzug oder Kreditkarte bezahlt werden. Eine bereits als Sicherheit gezahlte Summe muss der Anbieter in diesem Fall zurückerstatten. Die Kaution wird verdoppelt, wenn der Kunde in den vorangegangenen 365 Tagen wegen mindestens zwei Rechnungen, auch wenn diese nicht unmittelbar aufeinanderfolgten, in Verzug gesetzt wurde. Dasselbe gilt für Kunden mit wiederholtem Zahlungsverzug, die vom freien Energiemarkt in die Grundversorgung zurückkehren möchten. Die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags wird zurückerstattet, wenn der Kunde in den folgenden zwölf Monaten seine Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt.
Quellenangaben:
- Beschluss 301/2012/R/eel Anhang A (TIV), Artikel 12
- Beschluss Nr. 200/99 Artikel 14
WELCHE MERKMALE HAT DIE KAUTION?
Die hinterlegte Summe wird verzinst und muss bei Beendigung des Vertrags einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen gesetzlichen Zinsen zurückerstattet werden. Für die Rückerstattung darf vom Kunden kein Nachweis über die Zahlung der Kaution verlangt werden. Vorauszahlungen auf den Verbrauch oder unverzinsliche Sicherheiten dürfen nicht verlangt werden.
Quellenangaben:
- Beschluss Nr. 200/99 Artikel 14
Der Vertrag – Vereinbarte Leistung und weitere Änderungen
WAS IST DIE VERTRAGLICH VEREINBARTE LEISTUNG?
Die vertraglich vereinbarte Leistung ist die in Kilowatt (kW) angegebene Leistung, die dem Kunden von seinem Anbieter zur Verfügung gestellt wird und für die der Netzanschlussbeitrag entrichtet wurde. Sie wird beim Vertragsabschluss entsprechend den Bedürfnissen des Kunden sowie der Art und Anzahl der üblicherweise verwendeten Elektrogeräte festgelegt. Für die meisten Haushalte beträgt die vereinbarte Leistung 3 kW. Bei Kunden mit einer vereinbarten Leistung von bis zu 30 kW liegt die verfügbare Leistung, also die maximale Leistung, die tatsächlich genutzt werden kann, ohne dass die automatische Begrenzung die Stromversorgung unterbricht, mindestens 10 % über der vereinbarten Leistung.
WIE KANN EINE ÄNDERUNG DER LEISTUNG BEANTRAGT WERDEN?
Eine Änderung der verfügbaren Leistung muss beim eigenen Anbieter beantragt werden. Dieser übernimmt die Kommunikation mit dem Netzbetreiber sowohl für die Erstellung des Kostenvoranschlags als auch für die Bestätigung des Änderungsauftrags durch den Kunden, sofern dieser den Kostenvoranschlag annimmt. Betrifft die Änderung eine Lieferstelle mit einer verfügbaren Leistung von höchstens 6 kW, informiert der Anbieter den Kunden bereits bei der Antragstellung über die Kosten und die maximale Ausführungsfrist der Leistung. Dies wird als Schnellkostenvoranschlag bezeichnet. Bestätigt der Kunde, dass er die Änderung durchführen lassen möchte, leitet der Anbieter den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiter. Dieser führt die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist aus.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Kunde folgende Informationen:
- eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten;
- die maximale Frist, innerhalb derer die Leistung hätte erbracht werden müssen, sofern diese mehr als fünf Werktage beträgt;
- die tatsächlich für die Ausführung benötigte Zeit, sofern diese mehr als fünf Werktage beträgt;
- einen Hinweis auf einen möglichen Anspruch auf automatische Entschädigung.
Kann das Verfahren mit einem Schnellkostenvoranschlag nicht angewendet werden, leitet der Anbieter den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiter. Der Netzbetreiber erstellt innerhalb der folgenden 15 Werktage einen Kostenvoranschlag für den Anbieter, der diesen wiederum innerhalb von zwei Werktagen an den Kunden weiterleitet. Nimmt der Kunde den Kostenvoranschlag nach den darin beschriebenen Modalitäten an, führt der Netzbetreiber die Arbeiten innerhalb der im Kostenvoranschlag angegebenen Fristen aus. Übernimmt der Anbieter die Vermittlung zwischen Kunde und Netzbetreiber für die Übermittlung von Anträgen, Mitteilungen und Unterlagen, muss er dies innerhalb von höchstens zwei Werktagen erledigen.
Siehe auch: Zählerleistung: mehr Auswahl und verlängerte Vergünstigungen bis Ende 2023
Quellenangaben:
WIE VIEL KOSTET EINE ÄNDERUNG DER LEISTUNG?
Bei einem Antrag auf Erhöhung der Leistung berechnet der Netzbetreiber dem Anbieter:
- einen festen Beitrag, der bei Niederspannungsanschlüssen 25,81 Euro beträgt; für Haushaltskunden entfiel dieser Beitrag bis zum 31. Dezember 2023;
- einen Beitrag für jedes zusätzlich beantragte Kilowatt Leistung, der bei Niederspannungsanschlüssen 70,41 Euro je zusätzlichem Kilowatt beträgt. Für Haushaltskunden wurde dieser Betrag bis zum 31. Dezember 2023 auf 55,66 Euro reduziert, sofern die neue verfügbare Leistung höchstens 6 kW betrug. Der Beitrag entfiel außerdem, wenn die Erhöhung nach einer vorherigen Verringerung beantragt wurde, um die ursprüngliche Leistung wiederherzustellen.
Bei einem Antrag auf Verringerung der Leistung berechnet der Netzbetreiber dem Anbieter lediglich den festen Beitrag. Auch in diesem Fall entfiel der Beitrag für Haushaltskunden bis zum 31. Dezember 2023. Wird die Verringerung nach einer zuvor vom selben Kunden beantragten Leistungserhöhung vorgenommen, erstattet der Netzbetreiber dem Kunden über den Anbieter den bei der Erhöhung gezahlten entsprechenden Leistungsbeitrag. Für Kunden auf dem freien Energiemarkt richten sich die Kosten einer Leistungsänderung nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags. Der Netzbetreiber berechnet dem Anbieter jedoch in jedem Fall den festen Beitrag und den Beitrag für die zusätzlich beantragte Leistung nach den oben genannten Regeln. Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde regulierten Bedingungen, also in der Grundversorgung, müssen ihrem Anbieter zusätzlich zu den vom Netzbetreiber berechneten Beiträgen einen festen Beitrag von 23 Euro zahlen. Eine Leistungsänderung führt gegebenenfalls auch zu einer Anpassung der Kaution, da deren Höhe von der vertraglich vereinbarten Leistung in Kilowatt abhängt. Bei allen Kunden wird in den nach der Änderung ausgestellten Rechnungen der leistungsabhängige Anteil des Tarifs für Transport und Zählerbetrieb entsprechend der neuen Leistung berechnet.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel TIC, Artikel 6, 8-bis und 11; Tabellen 1, 1-bis und 2
- Beschluss 301/2012/R/eel TIV, Artikel 11 und 12
KANN DIE VERTRAGLICH VEREINBARTE LEISTUNG REDUZIERT WERDEN?
Ja, der Kunde kann bei seinem Anbieter entsprechend seinem tatsächlichen Bedarf sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Leistung beantragen. Bei Leistungswerten bis zu 30 kW kann der Kunde zwischen folgenden Leistungsstufen wählen:
- 0,5
- 1
- 1,5
- 2
- 2,5
- 3
- 3,5
- 4
- 4,5
- 5
- 5,5
- 6
- 7
- 8
- 9
- 10
- 15
- 20
- 25
- 30
Der Netzbetreiber kann darüber hinaus weitere Leistungsstufen anbieten.
Damit Kunden eine fundierte Entscheidung über die für sie optimale vertraglich vereinbarte Leistung treffen können, wird auf jeder Rechnung für jeden Monat des Abrechnungszeitraums die höchste abgerufene Leistung angegeben. Außerdem enthält die Rechnung mindestens einmal jährlich eine Übersicht über die höchsten Leistungswerte der vergangenen zwölf Monate. Stellt der Kunde fest, dass er die verfügbare Leistung nicht vollständig nutzt und künftig keinen höheren Stromverbrauch erwartet, kann er eine Verringerung der Leistung in Betracht ziehen und dadurch seine Stromrechnung senken.
Siehe auch: Zählerleistung: mehr Auswahl und verlängerte Vergünstigungen bis Ende 2023
Quellenangaben:
- Beschluss 654/2015/R/eel – TIT, Artikel 3
INNERHALB WELCHER FRIST MUSS DIE BEANTRAGTE LEISTUNGSÄNDERUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN?
Ist ausschließlich ein Eingriff am Zähler erforderlich, muss der Netzbetreiber die Leistung innerhalb von fünf Werktagen erhöhen, nachdem er den Antrag des Kunden über den Anbieter erhalten hat. Es gelten dieselben Fristen wie bei einem Antrag auf Aktivierung der Versorgung. Sind einfache oder komplexe Arbeiten erforderlich, die also nicht nur den Zähler betreffen, erhält der Kunde über seinen Anbieter einen Kostenvoranschlag. Diesen muss der Netzbetreiber innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang des über den Anbieter übermittelten Kundenantrags bereitstellen. Der Anbieter muss Anträge, Mitteilungen und Unterlagen im Rahmen seiner Vermittlung zwischen Kunde und Netzbetreiber innerhalb von höchstens zwei Werktagen weiterleiten.
Im Kostenvoranschlag werden die Ausführungsfristen des Netzbetreibers angegeben:
- 10 Werktage bei einfachen Arbeiten;
- 50 Werktage bei komplexen Arbeiten.
Wird die Leistung aufgrund eines vom Netzbetreiber zu vertretenden Verzugs erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist erhöht, erhält ein Haushaltskunde eine automatische Entschädigung von 35 €, wenn die Änderung innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist erfolgt, von 70 €, wenn sie innerhalb des Dreifachen der Frist erfolgt, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Niederspannungskunden betragen die Entschädigungen 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €.
Siehe auch: Zählerleistung: mehr Auswahl und verlängerte Vergünstigungen bis Ende 2023
Quellenangaben:
WIE KÖNNEN WEITERE VERTRAGSÄNDERUNGEN BEANTRAGT WERDEN?
Alle weiteren Änderungen des Liefervertrags müssen beim Anbieter beantragt werden. Liegt die Änderung in seinem Zuständigkeitsbereich, nimmt er sie selbst vor, beispielsweise bei einer Änderung der Zustellanschrift für Rechnungen oder Mitteilungen. Andernfalls informiert er den Netzbetreiber, damit dieser seine Datenbanken innerhalb der für die jeweilige Änderung vorgesehenen Fristen aktualisieren kann. Die Fristen beginnen mit dem Wirksamwerden der Änderung oder mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter davon Kenntnis erhält.
WIE VIEL KOSTET DER WECHSEL VON NIEDERSPANNUNG ZU MITTELSPANNUNG?
Kunden, die bereits über Niederspannung versorgt werden und zu Mittelspannung wechseln möchten, müssen drei Pauschalbeträge zahlen:
- einen leistungsabhängigen Beitrag von 56,04 Euro für jedes zusätzlich bereitgestellte Kilowatt verfügbarer Leistung;
- einen Festbetrag von 442,05 Euro;
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro.
Quellenangaben:
Der Vertrag – Vertragsübernahme und Wiederaufnahme der Versorgung
WAS IST EINE VERTRAGSÜBERNAHME?
Bei einer Vertragsübernahme wird eine bestehende Versorgung bei demselben Anbieter ohne Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung von einem Kunden auf einen anderen übertragen. Dabei können mit dem Anbieter auch neue Vertragsbedingungen vereinbart werden.
Quellenangaben:
DARF DER ANBIETER EINE VERTRAGSÜBERNAHME ABLEHNEN?
Nach den geltenden Vorschriften lehnt der Anbieter die Vertragsübernahme ab, wenn der Kunde nicht, gegebenenfalls auch durch eine Selbsterklärung, nachweist, dass er zur Nutzung der Immobilie berechtigt ist und über einen Nachweis des Eigentums, des rechtmäßigen Besitzes oder der rechtmäßigen Nutzung der Immobilie verfügt, beispielsweise durch einen Mietvertrag oder einen Kaufvertrag. Nur auf dem freien Energiemarkt kann der Anbieter eine Vertragsübernahme auch aus anderen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss dem antragstellenden Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang des Antrags mitgeteilt werden. Ein Anbieter, der die Vertragsübernahme abgelehnt hat, kann nach Erfüllung seiner Prüfpflichten hinsichtlich des Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsnachweises den zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Liefervertrag kündigen. Schließt der neue Endkunde in diesem Fall keinen Vertrag mit einem anderen Anbieter ab, wird für die Lieferstelle die Grundversorgung aktiviert, sofern es sich um einen Haushaltskunden, einen gewerblichen Niederspannungskunden oder ein kleines Unternehmen handelt. Andernfalls wird die Ersatzversorgung aktiviert.
Quellenangaben:
- Beschluss 398/2014/R/eel Artikel 3
- Gesetz Nr. 47 vom 28. März 2014
WIE WIRD EINE VERTRAGSÜBERNAHME BEANTRAGT?
Der Antrag auf Vertragsübernahme muss nach den vom Anbieter vorgesehenen Verfahren bei dem Anbieter gestellt werden, der die Lieferstelle bereits versorgt. Nach dem Gesetz muss der Kunde, der die Vertragsübernahme beantragt, gegebenenfalls auch durch eine Selbsterklärung nachweisen, dass er über einen Nachweis des Eigentums, des rechtmäßigen Besitzes oder der rechtmäßigen Nutzung der Immobilie verfügt. Übergangsweise und während der gesamten Geltungsdauer der mit dem Beschluss 369/2016/R/eel eingeführten Tutela SIMILE konnte ein Endkunde, der Anspruch auf die Grundversorgung hatte, die Vertragsübernahme für eine im Rahmen der Grundversorgung belieferte Entnahmestelle unmittelbar bei einem Anbieter des freien Energiemarktes beantragen, der als zugelassener Anbieter für die Tutela SIMILE anerkannt war.
Quellenangaben:
WIE LANGE DAUERT EINE VERTRAGSÜBERNAHME?
Innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang eines vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Daten und Informationen muss der Anbieter dem antragstellenden Endkunden unter Einhaltung der Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes und des Verhaltenskodex zum Widerrufsrecht die Annahme der Vertragsübernahme mitteilen. Außerdem muss er alle weiteren Mitteilungen vornehmen, die für die Registrierung der Vertragsaktivierung erforderlich sind. Dazu gehört auch das Datum, ab dem die Vertragsübernahme wirksam werden soll. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dauert die Registrierung der Vertragsübernahme mindestens zwei weitere Werktage nach der Mitteilung des Anbieters. Die technische Mindestdauer beträgt somit vier Werktage ab dem Antrag des Kunden.
Quellenangaben:
- Beschluss 398/2014/R/eel Artikel 5
WIE IST VORZUGEHEN, WENN DER ANBIETER, AN DEN DER ANTRAG AUF VERTRAGSÜBERNAHME GERICHTET WERDEN MUSS, NICHT BEKANNT IST?
Ein Kunde, der eine Vertragsübernahme durchführen möchte, aber den Anbieter des vorherigen Kunden nicht kennt, kann sich an die Verbraucherberatungsstelle für Energie wenden und folgende Unterlagen einreichen:
- das Formular zur Ermittlung des Stromanbieters für die Durchführung einer Vertragsübernahme, das auf dem Portal der Verbraucherberatungsstelle verfügbar ist;
- eine eidesstattliche Ersatzerklärung über die Berechtigung an der Immobilie, für die die Versorgung beantragt werden soll.
Das Antragsformular, die eidesstattliche Ersatzerklärung und eine Kopie eines Ausweisdokuments dürfen ausschließlich an folgende Kontaktdaten übermittelt werden:
Postanschrift:
Sportello per il consumatore di energia
c/o Acquirente Unico Spa
Richiesta informazioni
Via Guidubaldo del Monte, 45
00197 Roma
Fax: kostenlose Nummer 800.185.024.
Die Verbraucherberatungsstelle stellt die erforderlichen Informationen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines vollständigen und ordnungsgemäß übermittelten Antrags bereit.
Quellenangaben:
WAS MUSS DER BISHERIGE KUNDE TUN?
Nichts. Der Anbieter sendet ihm eine Mitteilung über die Beendigung seines Vertrags. Außerdem ermittelt der Netzbetreiber den Zählerstand zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme. Kann er nicht auf den Zähler zugreifen, schätzt er den Zählerstand anhand der ihm vorliegenden historischen Verbrauchsdaten.
Quellenangaben:
- Beschluss 398/2014/R/eel Artikel 4 – Strom
- Beschluss 102/2016/R/com Artikel 4 – Gas
WIE VIEL KOSTET EINE VERTRAGSÜBERNAHME?
Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde regulierten Bedingungen (Grundversorgung) müssen dem Anbieter folgende Beträge zahlen:
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro, der zugunsten des Netzbetreibers erhoben wird;
- einen Festbetrag von 23 Euro;
- gegebenenfalls die nach den steuerrechtlichen Vorschriften anfallende Stempelsteuer auf den neuen Vertrag.
Der Grundversorger verlangt beim Vertragsabschluss außerdem eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit. Die Kaution darf jedoch nicht berechnet werden, wenn der Kunde die Zahlung der Rechnungen per Bankeinzug oder Kreditkarte veranlasst.
Kunden, die sich für den freien Energiemarkt entschieden haben, müssen dem Anbieter folgende Beträge zahlen:
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro, der zugunsten des Netzbetreibers erhoben wird;
- gegebenenfalls die im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Kosten für die kaufmännische Leistung.
Der Anbieter kann beim Vertragsabschluss dennoch eine Kaution oder eine andere im jeweiligen Vertrag vorgesehene Sicherheit sowie gegebenenfalls die nach den steuerrechtlichen Vorschriften anfallende Stempelsteuer verlangen.
Quellenangaben:
DARF DER ANBIETER DEM KUNDEN, DER DIE VERTRAGSÜBERNAHME BEANTRAGT, DIE ZAHLUNGSRÜCKSTÄNDE DES VORHERIGEN VERTRAGSINHABERS IN RECHNUNG STELLEN?
Grundsätzlich nein, da die Schulden des vorherigen Kunden aus einem anderen Vertrag stammen, mit dem der neue Kunde nichts zu tun hat. Der Anbieter kann jedoch eine Erklärung verlangen, mit der der neue Kunde bestätigt, dass er für diese Schulden nicht verantwortlich ist.
WIE WIRD DIE WIEDERAUFNAHME EINER ZUVOR BEENDETEN VERSORGUNG BEANTRAGT?
Der Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung muss nach den vom Unternehmen vorgesehenen Verfahren bei dem ausgewählten Anbieter gestellt werden. Der Anbieter leitet den Aktivierungsantrag innerhalb von zwei Werktagen an den örtlich zuständigen Netzbetreiber weiter. Der Netzbetreiber führt die Aktivierung anschließend innerhalb von fünf Werktagen durch.
Quellenangaben:
WIE VIEL KOSTET DIE WIEDERAUFNAHME EINER ZUVOR BEENDETEN VERSORGUNG?
Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde regulierten Bedingungen (Grundversorgung) müssen dem Anbieter folgende Beträge zahlen:
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro, der zugunsten des Netzbetreibers erhoben wird;
- einen Festbetrag von 23 Euro;
- gegebenenfalls die nach den steuerrechtlichen Vorschriften anfallende Stempelsteuer auf den neuen Vertrag.
Der Grundversorger verlangt beim Vertragsabschluss außerdem eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit. Die Kaution darf dem Endkunden jedoch nicht berechnet werden, wenn dieser die Zahlung seiner Rechnungen per Bankeinzug, Posteinzug oder Kreditkarte veranlasst.
Kunden, die sich für den freien Energiemarkt entschieden haben, müssen dem Anbieter folgende Beträge zahlen:
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro, der zugunsten des Netzbetreibers erhoben wird;
- gegebenenfalls die im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Kosten für die kaufmännische Leistung.
Der Anbieter kann beim Vertragsabschluss dennoch eine Kaution oder eine andere im jeweiligen Vertrag vorgesehene Sicherheit sowie gegebenenfalls die nach den steuerrechtlichen Vorschriften anfallende Stempelsteuer verlangen.
Quellenangaben:
Der Vertrag – Kündigung
WAS IST DAS KÜNDIGUNGSRECHT?
Das Kündigungsrecht bezeichnet die Möglichkeit des Endkunden, einen bestehenden Liefervertrag zu beenden, um den Anbieter zu wechseln und einen neuen Vertrag abzuschließen oder um die Versorgung vollständig einzustellen. Der Kunde kann sein Kündigungsrecht jederzeit unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist ausüben. Für die Kündigung dürfen weder Vertragsstrafen noch Abschluss- oder Beendigungsgebühren verlangt werden.
Quellenangaben:
- Beschluss 783/2017/R/com Anhang A1, Artikel 3 und 6
WIE WIRD DAS KÜNDIGUNGSRECHT BEI EINEM ANBIETERWECHSEL AUSGEÜBT?
Der Kunde schließt beim neuen Anbieter einen Vertrag ab, der den bisherigen Vertrag ersetzt. Beim Abschluss des neuen Liefervertrags bevollmächtigt der Endkunde den neuen Anbieter, den Vertrag mit dem bisherigen Anbieter in seinem Namen und für seine Rechnung zu kündigen. Die Vollmacht muss auf dieselbe Weise erteilt werden wie der Vertrag mit dem neuen Anbieter und auf einem dauerhaften, sicheren und vor Änderungen geschützten Datenträger festgehalten werden. Der neue Anbieter übermittelt anschließend im Namen des Endkunden die Kündigungserklärung an den bisherigen Anbieter.
Quellenangaben:
- Beschluss 783/2017/R/com Anhang A1, Artikel 3 und 6
WIE WIRD DAS KÜNDIGUNGSRECHT AUSGEÜBT, WENN DIE VERSORGUNG BEENDET WERDEN SOLL?
Möchte der Endkunde den Vertrag kündigen, um die Versorgung vollständig einstellen zu lassen, muss er die Kündigung selbst schriftlich und mit einer Frist von höchstens einem Monat erklären. Die Kündigung wird mit dem Eingang der Mitteilung beim Anbieter wirksam.
Quellenangaben:
- Beschluss 783/2017/R/com Anhang A1, Artikel 5
ENTSTEHEN FÜR DIE KÜNDIGUNG KOSTEN?
Nein, die Kündigung ist kostenlos. Mögliche Kosten entstehen lediglich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Vertrags beim neuen Anbieter, beispielsweise für die Stempelsteuer, eine Kaution oder eine andere Sicherheit.
Quellenangaben:
- Beschluss 783/2017/R/com Anhang A1, Artikel 6
DARF AUCH DER ANBIETER DEN VERTRAG KÜNDIGEN?
Ja, sofern der Vertrag dies vorsieht. Der Anbieter muss seine Entscheidung jedoch schriftlich und mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Kündigungsmitteilung beim Endkunden. Der Anbieter kann das Kündigungsrecht ausschließlich bei Verträgen ausüben, die auf dem freien Energiemarkt abgeschlossen wurden.
Quellenangaben:
Versorgung – Netzanschluss
WAS IST EIN NETZANSCHLUSS?
Ein Netzanschluss verbindet die Anlage des Endkunden mit dem örtlichen Verteilnetz. Er kann nach einem vereinfachten oder regulären Verfahren hergestellt werden und einfache oder komplexe Arbeiten erfordern. Von einer „Einschaltung“ oder „Aktivierung“ spricht man hingegen, wenn der Netzanschluss bereits hergestellt wurde und die Anlage des Endkunden nur noch mit Strom versorgt werden muss. Dabei kann gegebenenfalls erstmals ein Zähler installiert oder ein zuvor entfernter Zähler wieder eingesetzt werden.
WAS SIND EINFACHE ARBEITEN?
Als einfache Arbeiten gelten die fachgerechte Herstellung, Änderung oder Erneuerung einer Anlage im Eigentum des Netzbetreibers auf Antrag des Kunden, wenn sich der Eingriff auf den „Hausanschluss“ beschränkt. Damit ist die Niederspannungsleitung gemeint, über die ein oder mehrere Endkunden versorgt werden.
Quellenangaben:
WAS SIND KOMPLEXE ARBEITEN?
Als komplexe Arbeiten gelten die fachgerechte Herstellung, Änderung oder Erneuerung einer Anlage im Eigentum des Netzbetreibers auf Antrag des Kunden in allen Fällen, die nicht unter die Definition einfacher Arbeiten fallen. Dazu gehören insbesondere Arbeiten, bei denen ein Eingriff am Hausanschluss nicht ausreicht und der Netzbetreiber beispielsweise Teile einer Stromleitung ändern oder neu errichten muss.
Quellenangaben:
BEI WEM MUSS DER ANTRAG AUF EINEN NETZANSCHLUSS GESTELLT WERDEN?
Möchte der Kunde einen Netzanschluss herstellen lassen, ohne einen Energieliefervertrag abzuschließen, muss er sich an den örtlich zuständigen Netzbetreiber wenden. Soll der Netzanschluss hingegen anschließend aktiviert werden, muss der Kunde sich an einen Energieanbieter wenden, um einen Liefervertrag abzuschließen und den Netzanschluss sowie dessen Aktivierung zu beantragen. Der Anbieter muss den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den örtlich zuständigen Netzbetreiber weiterleiten.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 81
BEI WEM MUSS DER ANTRAG AUF EINEN NETZANSCHLUSS GESTELLT WERDEN?
Möchte der Kunde einen Netzanschluss herstellen lassen, ohne einen Energieliefervertrag abzuschließen, muss er sich an den örtlich zuständigen Netzbetreiber wenden. Soll der Netzanschluss hingegen anschließend aktiviert werden, muss der Kunde sich an einen Energieanbieter wenden, um einen Liefervertrag abzuschließen und den Netzanschluss sowie dessen Aktivierung zu beantragen. Der Anbieter muss den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den örtlich zuständigen Netzbetreiber weiterleiten.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 81
WER SCHLIESST DIE ANLAGE DES KUNDEN AN DAS VERTEILNETZ AN?
Der Netzanschluss wird vom örtlich zuständigen Netzbetreiber hergestellt. Nach Eingang des Antrags führt der Netzbetreiber den Anschluss aus, sobald der Endkunde seine gegebenenfalls erforderlichen Verpflichtungen erfüllt hat und notwendige Genehmigungen vorliegen. Diese müssen stets im Kostenvoranschlag aufgeführt sein.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 84
- Beschluss 568/2019/R/eel – TIC – Artikel 6
WIE WIRD DER ANTRAG AUF EINEN NETZANSCHLUSS GESTELLT?
Der Antrag auf einen Netzanschluss kann über die vom ausgewählten Anbieter oder, in den vorgesehenen Fällen, vom Netzbetreiber bereitgestellten Kanäle und Verfahren eingereicht werden, beispielsweise:
- persönlich in einer Geschäftsstelle, sofern vor Ort vorhanden;
- telefonisch über den Kundenservice;
- schriftlich über die Website, per Post, Fax oder E-Mail.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 81
- Beschluss 574/2013/R/gas RQDG – Anhang A, Artikel 37 und 40
WELCHE ANGABEN SIND FÜR DEN ANTRAG AUF EINEN NETZANSCHLUSS ERFORDERLICH?
Mindestens folgende Angaben müssen gemacht werden:
- der benötigte Leistungsbedarf;
- die Versorgungsspannung, bei Wohngebäuden üblicherweise Niederspannung mit 230 Volt;
- die Anschrift der Lieferstelle.
Betrifft der Antrag mehrere Entnahmestellen, müssen zusätzlich folgende Unterlagen und Angaben bereitgestellt werden:
- Planungsunterlagen für das Bau- oder Erschließungsvorhaben;
- Anzahl der anzuschließenden Entnahmestellen;
- die Versorgungsspannung;
- der gesamte Leistungsbedarf.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel – TIC – Artikel 4
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN FÜR EINEN NETZANSCHLUSS AB?
- Wird der Antrag auf einen Netzanschluss beim eigenen Anbieter gestellt und kann dieser die Kosten der auszuführenden Leistungen bereits bei Antragstellung mitteilen, informiert der Anbieter den Kunden, sofern dieser die Durchführung bestätigt, über die Frist, innerhalb derer er den Kostenvoranschlag erhält. Anschließend leitet der Anbieter den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiter. Der Netzbetreiber muss dem Anbieter den Kostenvoranschlag innerhalb von 15 Werktagen bereitstellen, und der Anbieter muss ihn innerhalb von zwei Werktagen an den Kunden weiterleiten. Der Kostenvoranschlag muss nach den darin angegebenen Modalitäten angenommen werden, beispielsweise durch Zahlung des vorgesehenen Beitrags, Rücksendung einer zur Annahme unterzeichneten Kopie oder durch eine Mitteilung an die angegebene Kontaktadresse.
Handelt es sich um einfache Arbeiten, muss der Netzbetreiber den Netzanschluss innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Annahme des Kostenvoranschlags herstellen. Bei komplexen Arbeiten muss der Netzanschluss innerhalb von 50 Werktagen nach Eingang der Annahme hergestellt werden.
- Wird der Netzanschluss direkt beim Netzbetreiber beantragt, weil noch kein Liefervertrag abgeschlossen wurde, gelten für den Netzbetreiber dieselben Fristen.
Muss der Kunde selbst Arbeiten ausführen oder Genehmigungen einholen, beispielsweise eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, beginnen die Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses und die Aktivierung der Versorgung erst, nachdem der Kunde diese Aufgaben erledigt hat. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Kostenvoranschlag aufgeführt wurden. Die Fristberechnung wird außerdem für den Zeitraum ausgesetzt, den der Netzbetreiber benötigt, um Genehmigungen für die Ausführung der Arbeiten einzuholen, insbesondere Genehmigungen öffentlicher Stellen. Voraussetzung ist, dass die erste Genehmigung innerhalb von 30 Werktagen nach Annahme des Kostenvoranschlags beantragt wurde. Wird der Kostenvoranschlag aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist von 15 Werktagen dem Kunden oder Anbieter bereitgestellt oder werden die Arbeiten erst nach Ablauf der vorgesehenen Fristen von zehn Werktagen für einfache beziehungsweise 50 Werktagen für komplexe Arbeiten ausgeführt, erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn der Kostenvoranschlag innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist übermittelt wird, von 70 €, wenn er innerhalb des Dreifachen der vorgesehenen Frist übermittelt wird, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird.
Bei gewerblichen Kunden betragen die Entschädigungen abhängig von der Verzögerung 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 100, Tabellen 15 und 16
WELCHE ANGABEN MUSS DER KOSTENVORANSCHLAG FÜR DEN NETZANSCHLUSS ENTHALTEN UND WIE LANGE IST ER GÜLTIG?
Der dem Kunden übermittelte Kostenvoranschlag muss folgende Angaben enthalten:
- die Vorgangsnummer zur Identifizierung des Antrags;
- das Datum, an dem der Netzbetreiber den Antrag des Kunden auf Erstellung eines Kostenvoranschlags erhalten hat;
- das Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Anbieter oder dem Kunden bereitgestellt wurde;
- die Art der Nutzung beziehungsweise Kundengruppe;
- die maximale Frist für die Ausführung der beantragten Leistung und die Höhe der automatischen Entschädigung, auf die der Kunde bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen gegebenenfalls Anspruch hat;
- die nach den geltenden Vorschriften zu zahlenden Kosten für die Ausführung der beantragten Arbeiten sowie, falls gleichzeitig beantragt, für die Aktivierung der Versorgung, die jedoch gesondert auszuweisen ist;
- die für die Ausführung der beantragten Arbeiten erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Arbeiten, die gegebenenfalls vom Kunden ausgeführt werden müssen, sowie der Konzessionen, Genehmigungen oder Wegerechte, die der Kunde gegebenenfalls einholen muss, jeweils mit geeigneten technischen Unterlagen;
- die Unterlagen, die der Kunde bei Annahme des Kostenvoranschlags für die gegebenenfalls beantragte Aktivierung der Versorgung einreichen muss, mit dem Hinweis, dass der Aktivierungsantrag über einen Anbieter gestellt werden muss;
- eine Schätzung der Fristen für die Einholung möglicherweise erforderlicher Genehmigungen zur Ausführung der beantragten Arbeiten;
- die Modalitäten für die Mitteilung der Annahme des Kostenvoranschlags;
- die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags;
- bei komplexen Arbeiten den Namen und die Telefonnummer der beim Netzbetreiber verantwortlichen Person;
- gegebenenfalls die Anforderung geeigneter Räume und/oder Grundstücksflächen für die Errichtung von Transformatorenstationen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
Der Netzbetreiber darf dem Kunden später keine Kosten für die Ausführung von Arbeiten berechnen, die nicht im Kostenvoranschlag aufgeführt waren. Ein Kostenvoranschlag für Arbeiten am Niederspannungsnetz muss mindestens drei Monate gültig sein. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss ein neuer Antrag gestellt werden. Durch die Annahme verlängert sich die Gültigkeit bis zur Ausführung der beantragten Leistung.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 84
- Beschluss 568/2019/R/eel – TIC – Artikel 6
BESTEHT BEI VERZÖGERUNGEN DES NETZANSCHLUSSES DURCH DEN NETZBETREIBER ANSPRUCH AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG?
Ja, allerdings nur bei einfachen Arbeiten.
Wird der Netzanschluss aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, erst nach mehr als 15 Werktagen hergestellt, erhält der Kunde automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Arbeiten innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist ausgeführt werden, von 70 €, wenn sie innerhalb des Dreifachen der vorgesehenen Frist ausgeführt werden, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird.
Bei komplexen Arbeiten sind keine Entschädigungen vorgesehen.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 105 und Tabellen 15 und 16
WIE VIEL KOSTET EIN DAUERHAFTER STANDARD-NETZANSCHLUSS?
Für zeitlich unbefristete Standard-Netzanschlüsse ist ein Pauschalbeitrag zu zahlen, der sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
- Entfernungsanteil: Die Entfernung wird als Luftlinie zwischen der anzuschließenden Lieferstelle und der nächstgelegenen Transformatorenstation berechnet, die seit mindestens fünf Jahren in Betrieb ist. Diese wird als Referenzstation bezeichnet. Für den Anschluss des Hauptwohnsitzes eines Kunden mit einer verfügbaren Leistung von bis zu 3,3 kW gilt unabhängig von der Entfernung ein Festbetrag. Wird die verfügbare Leistung später erhöht, kann der Netzbetreiber gegebenenfalls auch zusätzliche Kosten für die tatsächliche Entfernung berechnen, sofern diese mehr als 200 Meter beträgt;
- Leistungsanteil: Dieser wird anhand der verfügbaren Leistung berechnet, die der Kunde im Antrag auf den Netzanschluss angegeben hat. Bei Anschlüssen bis 30 kW mit einem Zähler und Leistungsbegrenzer liegt die verfügbare Leistung 10 % über der beantragten Leistung;
- Festbeitrag: Dieser ist stets vom Kunden zur Deckung der Verwaltungskosten zu zahlen, die dem Netzbetreiber für die Herstellung des Netzanschlusses entstehen.
| Beiträge für dauerhafte Standard-Netzanschlüsse | Jahr 2020 |
| a) Entfernung zwischen Entnahmestelle und Referenzstation (Entfernungsanteil) | |
| Festbetrag [Euro] | 187,26 |
| Zusätzlicher Betrag für jeweils 100 Meter oder einen Teilabschnitt von mehr als 50 Metern über eine Entfernung von 200 Metern zur Referenzstation hinaus, bis zu einer Entfernung von 700 Metern [Euro] | 93,87 |
| Zusätzlicher Betrag für jeweils 100 Meter oder einen Teilabschnitt von mehr als 50 Metern über eine Entfernung von 700 Metern zur Referenzstation hinaus, bis zu einer Entfernung von 1.200 Metern [Euro] | 187,26 |
| Zusätzlicher Betrag für jeweils 100 Meter oder einen Teilabschnitt von mehr als 50 Metern über eine Entfernung von 1.200 Metern zur Referenzstation hinaus [Euro] | 374,52 |
| b) Für jedes bereitgestellte Kilowatt Leistung (Leistungsanteil) [Euro/kW] | 70,41 |
| c) Fester Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten [Euro] | 25,81 |
Für den Anschluss von Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten gelten besondere Regelungen. In diesen Fällen wird neben einer verfügbaren Leistung von 3,3 kW je Wohneinheit eine zusätzliche Entnahmestelle für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des jeweiligen Gebäudes mit der beantragten Leistung berücksichtigt.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel TIC – Artikel 6, 8, 11, 12 und 13
WIE VIEL KOSTET EIN BESONDERER DAUERHAFTER NETZANSCHLUSS?
In bestimmten Sonderfällen werden die Kosten eines dauerhaften Netzanschlusses anhand der tatsächlich vom Netzbetreiber getragenen Herstellungskosten berechnet. Zu diesen Sonderfällen gehören: außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Anlagen, die nicht dauerhaft bewohnt oder überwacht werden; mobile und provisorische Anlagen wie Wohnwagen außerhalb geschlossener Ortschaften oder ohne Genehmigung zur Nutzung öffentlichen Grundes; einzelne Gebäude, die nicht dauerhaft bewohnt werden oder nicht dem gemeldeten Hauptwohnsitz des Eigentümers entsprechen, etwa Villen, Jagdhäuser oder Berghütten, und mehr als 2.000 Meter von der Referenzstation entfernt liegen; Gebäude, die nicht über eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erreichbar sind oder durch Meeres-, See- oder Lagunenabschnitte von den bestehenden Verteilanlagen getrennt sind. In diesen Fällen ist bei der Anforderung eines Kostenvoranschlags ein Vorschuss von 100 € als Sicherheit für die vom Netzbetreiber durchgeführten Planungs- und Besichtigungsarbeiten zu zahlen. Nimmt der Kunde den Kostenvoranschlag an, wird der gezahlte Vorschuss vom Gesamtbetrag des Netzanschlusses abgezogen.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel – TIC, Artikel 1 und 23; Tabelle 8
WAS IST EIN VORÜBERGEHENDER NETZANSCHLUSS?
Ein Netzanschluss gilt als vorübergehend, wenn seine vorgesehene Dauer weniger als ein Jahr beträgt. Er kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Nur bei Baustellenanschlüssen beträgt die maximale Dauer drei Jahre und kann entsprechend der Baugenehmigung um weitere drei Jahre verlängert werden. Wird die Verlängerung vor Ablauf der Frist beantragt, fallen zusätzlich zum ursprünglichen Beitrag keine weiteren Kosten an.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel – TIC – Artikel 7
WIE VIEL KOSTET EIN VORÜBERGEHENDER NETZANSCHLUSS?
Bei vorübergehenden Netzanschlüssen werden die Kosten wie folgt berechnet:
- Wird der Anschluss für eine längerfristige Nutzung hergestellt, von der mehrere Antragsteller zu unterschiedlichen Zeitpunkten profitieren, beispielsweise Flächen für Wanderveranstaltungen oder andere Veranstaltungen, gilt bei der erstmaligen Herstellung der Anlage der Pauschalbeitrag für einen dauerhaften Standard-Netzanschluss. Für spätere Anschlussanträge werden ein Festbetrag von 25,10 Euro, der bei vorhandener Vorbereitung für die Fernsteuerung um 50 % reduziert wird, sowie ein fester Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro berechnet;
- bei vorübergehenden Niederspannungsanschlüssen bis 40 kW, für die neue Netzanlagen errichtet werden müssen, ohne dass eine Mittelspannungs-/Niederspannungs-Transformatorenstation gebaut werden muss, und deren Entfernung von der bestehenden Anlage höchstens 20 Meter beträgt, wird ein Pauschalbeitrag berechnet. Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl der Anträge und danach, ob eine Straßenquerung erforderlich ist;
- in allen anderen Fällen wird der Beitrag anhand der tatsächlich vom Netzbetreiber getragenen Kosten berechnet. In diesem Fall muss der Netzbetreiber einen detaillierten Kostenvoranschlag mit den einzelnen Kostenpositionen für Material, Arbeitsaufwand und Gemeinkosten erstellen.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel TIC, Artikel 18–21, Tabellen 2, 5 und 7
WER INSTALLIERT DEN ZÄHLER?
Der Netzbetreiber ist für die Installation und Wartung des Zählers verantwortlich.
Der Kunde muss entsprechend den Angaben im Kostenvoranschlag die erforderlichen baulichen Arbeiten oder Vorrichtungen für die Unterbringung der Übergabeeinrichtungen und des Zählers ausführen. Die Zähler müssen in unmittelbarer Nähe der Entnahmestellen der zu versorgenden Wohneinheiten und an einer Stelle installiert werden, die für den Netzbetreiber auch in Abwesenheit des Kunden zugänglich ist. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten, etwa Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen, werden sämtliche Zähler in einem gemeinsamen Raum untergebracht. Ist das Grundstück eingezäunt, werden die Zähler an der Grundstücksgrenze mit direktem Zugang von einer öffentlich zugänglichen Straße installiert.
Der Kunde muss dem Netzbetreiber gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse für die Verlegung von Kabeln über gemeinschaftliches Eigentum zur Verfügung stellen.
Die Energie wird an einem einzigen Übergabepunkt für die Wohneinheit und die dazugehörigen Nebenräume bereitgestellt. Abweichend davon kann ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss eine zusätzliche Entnahmestelle für eine Wärmepumpe oder zum Laden eines Elektrofahrzeugs beantragen.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel – TIC – Artikel 5, 8 und 9
Die Versorgung – Aktivierung
WAS IST DIE AKTIVIERUNG DER VERSORGUNG?
Die Aktivierung ist der Vorgang, der erforderlich ist, damit die elektrische Anlage des Endkunden mit Strom versorgt und genutzt werden kann. Sie wird beim Anbieter beantragt und kann erst erfolgen, nachdem der Netzanschluss hergestellt und ein Liefervertrag abgeschlossen wurde.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 80
BEI WEM MUSS DIE AKTIVIERUNG BEANTRAGT WERDEN?
Die Aktivierung der Versorgung muss nach den vorgesehenen Verfahren bei dem Unternehmen beantragt werden, mit dem der Stromliefervertrag abgeschlossen werden soll. Dieses muss den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den örtlichen Netzbetreiber weiterleiten.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 81
INNERHALB WELCHER FRIST WIRD DIE VERSORGUNG AKTIVIERT?
Der beim Anbieter eingereichte Aktivierungsantrag muss von diesem innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weitergeleitet werden. Der Netzbetreiber muss die Versorgung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags aktivieren. Bei herkömmlichen Zählern erfolgt die Aktivierung durch Entfernen der Plomben. Bei elektronischen Zählern erfolgt sie in der Regel aus der Ferne durch einen Befehl der Fernsteuerungszentrale, ohne dass ein Techniker vor Ort tätig werden muss. Wird die Versorgung aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist aktiviert, erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Aktivierung innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist erfolgt, von 70 €, wenn sie innerhalb des Dreifachen der Frist erfolgt, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Kunden betragen die Entschädigungen abhängig von der Verzögerung 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Tabellen 15 und 16
WIE VIEL KOSTET DIE AKTIVIERUNG DER VERSORGUNG?
Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde regulierten Bedingungen, also in der Grundversorgung, müssen dem Anbieter folgende Beträge zahlen:
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro, der zugunsten des Netzbetreibers erhoben wird;
- einen Festbetrag von 23 Euro;
- gegebenenfalls die nach den steuerrechtlichen Vorschriften anfallende Stempelsteuer auf den neuen Vertrag.
Der Grundversorger verlangt beim Vertragsabschluss außerdem eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit. Die Kaution darf dem Kunden jedoch nicht berechnet werden, wenn dieser die Zahlung der Rechnung per Bankeinzug, Posteinzug oder Kreditkarte veranlasst.
Kunden, die sich für den freien Energiemarkt entschieden haben, müssen dem Anbieter folgende Beträge zahlen:
- einen festen Verwaltungskostenbeitrag von 25,81 Euro, der zugunsten des Netzbetreibers erhoben wird;
- gegebenenfalls die im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Kosten für die kaufmännische Leistung.
Der Anbieter kann beim Vertragsabschluss dennoch eine Kaution oder eine andere im jeweiligen Vertrag vorgesehene Sicherheit sowie gegebenenfalls die nach den steuerrechtlichen Vorschriften anfallende Stempelsteuer verlangen.
Quellenangaben:
- Beschluss 568/2019/R/eel TIC, Artikel 28 und Tabelle 2
- Beschluss 301/2012/R/eel TIV – Artikel 11 und 12
- Beschluss ARG/com 104/10 12
Die Versorgung – Termine mit dem Kunden
WIE WERDEN TERMINE FÜR ARBEITEN DES NETZBETREIBERS GEREGELT?
Ist für die Herstellung des Netzanschlusses, die Aktivierung der Versorgung oder andere Leistungen die Anwesenheit des Kunden erforderlich, muss der Netzbetreiber mit dem Kunden einen Termin vereinbaren. Bittet der Kunde um eine Verschiebung des vom Netzbetreiber vorgeschlagenen Termins, wird die Dauer der Verschiebung bei der Berechnung der Ausführungsfrist nicht berücksichtigt.
Kann der vereinbarte oder auf Wunsch des Kunden verschobene Termin nicht wahrgenommen werden, weil der Kunde nicht anwesend ist, beginnt die Berechnung der Ausführungsfrist erst wieder, sobald der Kunde einen neuen Termin mit dem Netzbetreiber vereinbart. Für Termine gilt ein vom Netzbetreiber angegebenes Zeitfenster, das höchstens zwei Stunden umfassen darf. Wird das vereinbarte Zeitfenster aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, nicht eingehalten, weil der Netzbetreiber nicht erscheint oder vor beziehungsweise nach dem angegebenen Zeitfenster eintrifft, erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, ein gewerblicher Kunde eine Entschädigung von 70 €.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 97, 98 und 100; Tabellen 15 und 16
WAS IST DIE DEAKTIVIERUNG DER VERSORGUNG?
Die Deaktivierung ist der Vorgang, mit dem die tatsächliche Stromversorgung durch Abschalten des zugehörigen Zählers beendet wird. Dabei kann der Zähler verplombt oder entfernt werden.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Artikel 80
- Beschluss 574/2013/R/gas – RQDG – Anhang A, Artikel 1
BEI WEM UND WIE MUSS DIE DEAKTIVIERUNG DER VERSORGUNG BEANTRAGT WERDEN?
Die Deaktivierung der Versorgung muss nach den vom Anbieter vorgegebenen Verfahren beim eigenen Anbieter beantragt werden. Um zusätzlich den Liefervertrag zu beenden, muss dem Anbieter unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen maximalen Frist für die Kündigung von einem Monat eine Kündigung übermittelt werden.
Der Anbieter muss den Antrag auf Deaktivierung innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiterleiten. Dieser muss die Versorgung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags deaktivieren.
Wird die Versorgung aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist deaktiviert, erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Deaktivierung innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist erfolgt, von 70 €, wenn sie innerhalb des Dreifachen der Frist erfolgt, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Kunden betragen die Entschädigungen abhängig von der Verzögerung 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €.
Quellenangaben:
- Beschluss 646/2015/R/eel – TIQE – Tabellen 15 und 16
WIE VIEL KOSTET DIE DEAKTIVIERUNG DER VERSORGUNG?
Kunden in der Grundversorgung zahlen einen Festbetrag von 23 €.
Auf dem freien Energiemarkt richtet sich der Beitrag nach den jeweiligen Vertragsbedingungen.
Quellenangaben:
- Beschluss 301/2012/R/eel – TIV – Artikel 11
- Beschluss ARG/com 104/10.
Zählerablesung
WIE OFT MUSS DER ZÄHLER ABGELESEN WERDEN UND WER IST DAFÜR ZUSTÄNDIG?
Für die Ablesung des Zählers ist der Netzbetreiber zuständig.
Bei einem herkömmlichen oder noch nicht für die Erfassung des Verbrauchs nach Zeitfenstern aktivierten elektronischen Zähler muss der Netzbetreiber bei Kunden mit einer verfügbaren Leistung von höchstens 16,5 kW einmal alle vier Monate einen Ableseversuch unternehmen. Dies betrifft praktisch alle oder fast alle Haushaltskunden. Bei Kunden mit einer verfügbaren Leistung von mehr als 16,5 kW muss mindestens einmal monatlich ein Ableseversuch erfolgen. Es handelt sich um einen Ableseversuch und nicht um eine garantiert erfolgte Ablesung, da bei Zählern innerhalb von Wohnungen nicht immer jemand zu Hause ist, wenn der Ableser kommt. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden erfolglosen Ableseversuchen und sofern keine bestätigten Selbstablesungen vorliegen, ist ein weiterer Ableseversuch vorgesehen. Dabei sollen gegebenenfalls auch andere Uhrzeiten berücksichtigt werden als die üblicherweise für den Besuch des Ablesepersonals vorgesehenen. Bei einem bereits für die Erfassung des Verbrauchs nach Zeitfenstern aktivierten elektronischen Zähler muss der Netzbetreiber die Strommesswerte monatlich erfassen. Sofern der Zähler dies ermöglicht, sind für jedes Summenregister auch die monatlichen Höchstwerte der bezogenen Wirkleistung auf Viertelstundenbasis zu erfassen.
Quellenangaben:
- Beschluss 654/2015/R/eel – TIME – Artikel 14
- Beschluss Nr. 200/99 Artikel 3
IST EINE SELBSTABLESUNG DES ZÄHLERS MÖGLICH?
Der Anbieter ist bei allen Stromlieferstellen mit Einzeltarif verpflichtet, seinen Kunden eine Möglichkeit zur Übermittlung der Selbstablesung innerhalb eines auf der Rechnung angegebenen Zeitfensters bereitzustellen. Der Anbieter muss dem Kunden bei der Übermittlung mitteilen, ob die Selbstablesung angenommen wurde oder nicht. Ist eine sofortige Rückmeldung nicht möglich, muss diese innerhalb der folgenden vier Werktage erfolgen. Der vom Kunden übermittelte Zählerstand wird vom Anbieter übernommen, sofern er nicht offensichtlich fehlerhaft ist, etwa weil er mindestens um eine Größenordnung vom letzten verfügbaren tatsächlichen Messwert abweicht. Anschließend wird er innerhalb von vier Werktagen an den Netzbetreiber weitergeleitet. Der Anbieter muss jeden Endkunden mindestens einmal jährlich über die Möglichkeit einer Selbstablesung informieren.
Quellenangaben:
- Beschluss 463/2016/R/com – TIF – Artikel 7 und 9
WIE OFT VERWENDET DER ANBIETER DIE VOM NETZBETREIBER ERFASSTEN ZÄHLERSTÄNDE?
Bei einem regulierten Vertrag ist vorgesehen, dass der Anbieter die vom Netzbetreiber übermittelten Messwerte verwendet. Bei Haushaltskunden und gewerblichen Kunden mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von höchstens 30 kW muss dies mindestens alle zwei Monate erfolgen. Liegen keine tatsächlichen Messwerte vor, können Schätzungen auf Grundlage des bisherigen Verbrauchs des Kunden vorgenommen werden. Erforderliche Nachberechnungen müssen erfolgen, sobald die tatsächlichen Messwerte verfügbar sind. Bei Verträgen auf dem freien Energiemarkt richtet sich die Häufigkeit, mit der der Anbieter die Messwerte verwendet, nach den jeweiligen Vertragsbedingungen und kann daher von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein.
Quellenangaben:
- Beschluss ARG/com 104/10 Artikel 11
WIE KANN ICH MEINE BISHERIGEN VERBRAUCHSDATEN EINSEHEN?
Über das Verbrauchsportal, eine auf Grundlage der Vorgaben der Regulierungsbehörde eingerichtete offizielle Website, können alle Verbraucher einfach, sicher und kostenlos auf die Daten ihrer Strom- und Erdgaslieferverträge zugreifen. Dazu gehören die bisherigen Verbrauchsdaten sowie die wichtigsten technischen und vertraglichen Informationen.
Der Zähler – Versetzung und Austausch
WIE WIRD DIE VERSETZUNG DES ZÄHLERS BEANTRAGT?
Die Versetzung des Zählers muss beim Anbieter beantragt werden. Dieser leitet den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiter. Besteht kein aktiver Liefervertrag, kann der Antrag direkt beim Netzbetreiber gestellt werden.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN ZUR VERSETZUNG DES ZÄHLERS AB?
Nachdem der Anbieter den Antrag des Kunden auf Versetzung des Zählers erhalten hat, leitet er ihn innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiter. Der Netzbetreiber übermittelt dem Anbieter den Kostenvoranschlag bei regulären Anschlüssen innerhalb von 15 Werktagen und bei vorübergehenden Anschlüssen innerhalb von zehn Werktagen. Der Anbieter muss den Kostenvoranschlag wiederum innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt vom Netzbetreiber an den Kunden weiterleiten. Möchte der Kunde den Kostenvoranschlag annehmen, teilt er dies dem Netzbetreiber auf die darin angegebene Weise mit, beispielsweise durch Zahlung des ausgewiesenen Beitrags oder durch Rücksendung einer zur Annahme unterzeichneten Kopie des Kostenvoranschlags. Nach Eingang der Annahme muss der Netzbetreiber:
- den Zähler bei einfachen Arbeiten und einem regulären Anschluss innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Annahme des Kostenvoranschlags versetzen;
- bei einfachen Arbeiten an vorübergehenden Anschlüssen den Zähler innerhalb von zehn Werktagen versetzen, wenn die verfügbare Leistung vor und nach der Aktivierung mehr als 40 kW beträgt und/oder der Abstand zu den bestehenden dauerhaften Netzanlagen mehr als 20 Meter beträgt. Beträgt die verfügbare Leistung höchstens 40 kW und liegt der maximale Abstand zu den bestehenden dauerhaften Netzanlagen bei höchstens 20 Metern, verkürzt sich die Frist auf fünf Werktage;
- den Zähler bei erforderlichen komplexen Arbeiten innerhalb von 50 Werktagen nach Eingang der Annahme des Kostenvoranschlags versetzen.
Wird der Kostenvoranschlag aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, verspätet übermittelt oder der Zähler nicht innerhalb der vorgesehenen Frist versetzt, erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn der Kostenvoranschlag oder die Arbeiten innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist erfolgen, von 70 €, wenn sie innerhalb des Dreifachen der Frist erfolgen, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Niederspannungskunden beträgt die automatische Entschädigung 70 €, wenn die Leistung innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist erbracht wird, 140 € bei einer Erbringung innerhalb des Dreifachen der Frist und 210 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird.
WIE VIEL KOSTET DIE VERSETZUNG DES ZÄHLERS?
Wird der Zähler innerhalb eines Radius von zehn Metern von seinem bisherigen Standort versetzt, muss der Kunde zugunsten des Netzbetreibers einen Festbetrag von 202,21 Euro zahlen. In allen anderen Fällen werden dem Antragsteller die tatsächlichen Kosten der Arbeiten in Rechnung gestellt. Der Kunde erhält vom Anbieter einen Kostenvoranschlag, der die vom Netzbetreiber bereitgestellten Informationen zu den auszuführenden Arbeiten, den einzelnen Kostenpositionen und den vorgesehenen Fristen enthält.
DARF DER NETZBETREIBER DEN AUSTAUSCH DES ZÄHLERS BESCHLIESSEN?
Der Netzbetreiber darf den Zähler austauschen, um ihn zu überprüfen, nach Meldungen über elektrische Störungen oder wenn der Zähler nach den geltenden technischen Vorschriften veraltet ist. Stromnetzbetreiber, deren Pläne von der Regulierungsbehörde genehmigt wurden, führen außerdem einen planmäßigen Austausch der Messgeräte der ersten Generation durch elektronische Messgeräte der zweiten Generation (2G) durch. Die neuen 2G-Messgeräte steigern insbesondere die Effizienz der Messvorgänge, verbessern die Genauigkeit der Abrechnungen und ermöglichen es den Kunden, Messwerte in Echtzeit einzusehen und zu nutzen.
WELCHE GARANTIEN GELTEN FÜR DEN KUNDEN BEI EINEM PLANMÄSSIGEN ZÄHLERAUSTAUSCH?
Beim planmäßigen Austausch von Messgeräten der ersten Generation durch neue elektronische Messgeräte der zweiten Generation (2G) muss der Netzbetreiber, dessen Austauschplan genehmigt wurde:
- Datum und Uhrzeit des vorgesehenen Eingriffs durch entsprechende Aushänge bekannt geben;
- bei Abwesenheit des Kunden eine Mitteilung über den nicht durchgeführten Austausch hinterlassen und den Kunden auffordern, einen neuen Termin zu vereinbaren;
- die Erfassung des Zählerstands zum Zeitpunkt des Austauschs gewährleisten und diesen unter anderem im Ausbauprotokoll, auch „Austauschbericht“ genannt, festhalten und dem Kunden zur Verfügung stellen.
Der Kunde kann innerhalb von 15 Tagen nach dem Austausch alternativ folgende Überprüfungen beantragen:
- über seinen Anbieter die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des ausgetauschten Zählers;
- direkt beim Netzbetreiber die Überprüfung der beim Ausbau erfassten Zählerstände.
Die Überprüfungen sind kostenlos, wenn der Zähler fehlerhaft war oder die beim Ausbau erfassten Zählerstände nicht plausibel sind. Andernfalls trägt der Kunde die von der Regulierungsbehörde festgelegten Prüfkosten.
Der Zähler – Störungen und Überprüfungen
WIE KANN DIE FUNKTION DES ZÄHLERS ÜBERPRÜFT WERDEN?
Hat der Kunde Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Zählers, kann er bei seinem Anbieter nach den dafür vorgesehenen Verfahren eine Überprüfung beantragen. Der Anbieter informiert den Kunden über gegebenenfalls anfallende Kosten. Nachdem der Kunde bestätigt hat, dass er die Überprüfung durchführen lassen möchte, leitet der Anbieter den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den Netzbetreiber weiter.
WER FÜHRT DIE ÜBERPRÜFUNG DES ZÄHLERS DURCH?
Die Funktionsprüfung des Zählers wird vom Netzbetreiber nach den geltenden technischen Vorschriften durchgeführt.
INNERHALB WELCHER FRIST MUSS DER ZÄHLER ÜBERPRÜFT UND DAS ERGEBNIS MITGETEILT WERDEN?
Der Netzbetreiber muss die Überprüfung durchführen und das Ergebnis innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang des vom Anbieter übermittelten Antrags an den Anbieter des Endkunden weiterleiten. Der Anbieter hat anschließend zwei Werktage Zeit, um dem Kunden das Ergebnis mitzuteilen. Wird das Ergebnis aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, verspätet mitgeteilt, erhält ein Haushaltskunde automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn das Ergebnis innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist mitgeteilt wird, von 70 €, wenn es innerhalb des Dreifachen der Frist mitgeteilt wird, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Kunden beträgt die automatische Entschädigung 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €, abhängig von der Dauer der Verzögerung.
WELCHE ERGEBNISSE UND KOSTEN KANN DIE ÜBERPRÜFUNG DES ZÄHLERS MIT SICH BRINGEN?
Ergibt die Überprüfung, dass die Messabweichungen innerhalb der nach den geltenden Vorschriften zulässigen Grenzen liegen und Uhrzeit sowie Kalender ordnungsgemäß funktionieren, berechnet der Netzbetreiber dem Anbieter eine Gebühr von 46,49 Euro. Der Anbieter kann diese Kosten wiederum dem Kunden in Rechnung stellen. Ergibt die Überprüfung hingegen Abweichungen oberhalb der zulässigen Grenzwerte oder eine fehlerhafte Funktion von Uhrzeit oder Kalender, teilt der Netzbetreiber dem Kunden zusammen mit dem Prüfergebnis den vorgesehenen Termin für den Austausch des Zählers mit. Der Austausch muss innerhalb von 15 Werktagen nach Bereitstellung des Prüfergebnisses erfolgen. In diesem Fall entstehen dem Kunden keine Kosten für die Überprüfung. Anschließend rekonstruiert der Netzbetreiber den Verbrauch nach den von der Regulierungsbehörde festgelegten Kriterien. Der Kunde kann innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Prüfergebnis einen alternativen Termin zu dem vom Netzbetreiber vorgeschlagenen Termin vereinbaren, um beim Austausch anwesend zu sein. Dieser alternative Termin muss innerhalb von 15 Tagen nach dem ursprünglich vorgeschlagenen Termin liegen. Nach dem Austausch muss der Netzbetreiber dem Kunden ein Protokoll aushändigen, das der Kunde zur Kenntnisnahme der vom ausgetauschten Zähler erfassten Verbrauchswerte gegenzeichnet. Erfolgt der Zähleraustausch aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, verspätet, erhält ein Haushaltskunde automatisch eine Entschädigung von 35 Euro bei einem Austausch innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist, von 70 Euro bei einem Austausch innerhalb des Dreifachen der Frist und von 105 Euro, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Kunden beträgt die automatische Entschädigung 70 Euro, 140 Euro beziehungsweise 210 Euro, abhängig von der Dauer der Verzögerung.
WIE WIRD DER VERBRAUCH REKONSTRUIERT, WENN DER ZÄHLER NICHT ORDNUNGSGEMÄSS FUNKTIONIERT?
Werden bei einer Kontrolle durch den Netzbetreiber oder nach einem vom Kunden beantragten Prüfverfahren Messabweichungen festgestellt, die über den nach den geltenden Vorschriften zulässigen Grenzwerten liegen, muss der Netzbetreiber die fehlerhaft erfassten Verbrauchswerte rekonstruieren:
- Kann der Zeitpunkt der Störung zweifelsfrei festgestellt werden, gilt als Bezugszeitraum der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Zählerstörung und dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber den Zähler austauscht oder repariert;
- kann der Zeitpunkt der Zählerstörung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, darf der Bezugszeitraum für die Rekonstruktion höchstens ein Jahr vor dem Tag der Zählerprüfung beginnen.
Für den auf diese Weise festgelegten Rekonstruktionszeitraum berechnet der Netzbetreiber den Verbrauch unter Berücksichtigung der festgestellten prozentualen Messabweichung neu. Lässt sich aufgrund der Art der Störung keine prozentuale Abweichung ermitteln, müssen für die Rekonstruktion die Verbrauchswerte des Kunden aus den letzten beiden vergleichbaren Zeiträumen vor Eintritt der Störung herangezogen werden.
Der aufgrund der Rekonstruktion fällige Betrag, die entsprechenden Nachweise, die Methode zur Bestimmung des Störungszeitpunkts sowie die detaillierten Schätzungen und die verwendete Berechnungsmethode müssen dem Kunden spätestens zwei Monate nach der Überprüfung mitgeteilt werden, sofern keine nachweisbaren technischen Gründe eine längere Frist rechtfertigen.
Der Kunde kann die Ergebnisse der Verbrauchsrekonstruktion innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung anfechten. Dabei kann er insbesondere Unterlagen vorlegen, aus denen sich mögliche Veränderungen seines Verbrauchs gegenüber den Vorjahren ergeben. Während der Klärung eines Streits über die Verbrauchsrekonstruktion darf die Stromversorgung des Kunden nicht wegen einer aus der Rekonstruktion resultierenden Forderung unterbrochen werden.
WAS KANN ICH TUN, WENN EINE STÖRUNG DES ZÄHLERS DIE VERSORGUNG UNTERBRICHT?
Bei einer plötzlichen Störung des Zählers kann der Kunde den Störungsdienst über die auf jeder Rechnung ausdrücklich angegebene Telefonnummer verständigen. Der Netzbetreiber muss die unterbrochene Versorgung bei Meldungen, die an einem Werktag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr eingehen, innerhalb von drei Stunden wiederherstellen. Bei Meldungen zwischen 18:00 und 8:00 Uhr an einem Werktag oder an einem arbeitsfreien Tag beträgt die Frist vier Stunden. Möchte der Kunde einen Termin für den Einsatz vereinbaren, gilt ein Zeitfenster von zwei Stunden. Wird die Versorgung aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist wiederhergestellt, erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Wiederherstellung innerhalb des Doppelten der vorgesehenen Frist erfolgt, von 70 €, wenn sie innerhalb des Dreifachen der Frist erfolgt, und von 105 €, wenn auch das Dreifache der Frist überschritten wird. Bei gewerblichen Niederspannungskunden beträgt die automatische Entschädigung 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €, abhängig von der Dauer der Verzögerung.
Die Stromrechnung – Preise und Verbrauch
- Kosten für die Energie;
- Kosten für den Transport und den Betrieb des Zählers;
- Kosten für Systementgelte;
- Steuern und Mehrwertsteuer insgesamt.
- Bei einem Vertrag zu von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen (Grundversorgung oder geschützter Versorgungsdienst) entsprechen die tatsächlichen Verbräuche den Werten, die der Netzbetreiber bei der Zählerablesung erfasst und dem Anbieter übermittelt hat, oder den vom Kunden selbst abgelesenen Werten.
- Bei einem Vertrag auf dem freien Energiemarkt werden die Verfahren zur Berechnung des Verbrauchs im mit dem Anbieter abgeschlossenen Liefervertrag festgelegt.
- Beschluss 573/2013/R/gas Anhang A
- Beschluss ARG/com 104/10 Artikel 11
- Beschluss ARG/gas 64/09 Anhang A – TIVG
- Beschluss Nr. 200/99 Artikel 5 Strom
- Beschluss Nr. 229/01 Artikel 6 Gas
- wenn nachträglich tatsächliche Messwerte des Netzbetreibers, einschließlich Selbstablesungen, vorliegen, nachdem vorherige Rechnungen auf geschätzten Werten beruhten;
- wenn bereits abgerechnete Verbräuche geändert werden, beispielsweise aufgrund einer Verbrauchsrekonstruktion nach einer Zählerstörung oder wegen eines Fehlers in dem vom Netzbetreiber übermittelten Zählerstand;
- wenn sich die angewandten Preise ändern, beispielsweise infolge bestimmter Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts.
- vom Netzbetreiber bereitgestellte tatsächliche Verbrauchswerte;
- vom Endkunden übermittelte und vom Netzbetreiber bestätigte Selbstablesungen;
- geschätzte Werte, die entweder vom Netzbetreiber bereitgestellt oder vom Anbieter geschätzt wurden.
- wenn monatlich abgerechnet wird;
- wenn der abschließende Messwert des Abrechnungszeitraums auf einer Selbstablesung beruht;
- wenn die festgelegte Abrechnungshäufigkeit auch nur einmal nicht eingehalten wurde.
- alle zwei Monate für Haushaltskunden;
- monatlich für gewerbliche Kunden mit Niederspannungsanschluss und einer Leistung von mehr als 16,5 kW;
- alle zwei Monate für gewerbliche Kunden mit Niederspannungsanschluss und einer Leistung von weniger als 16,5 kW.
- 6 € bei einer Verspätung von bis zu zehn Kalendertagen nach Ablauf der Ausstellungsfrist;
- der zuvor genannte Betrag zuzüglich 2 € für jeweils weitere fünf Kalendertage Verspätung, bis zu einem Höchstbetrag von 20 € bei einer Verspätung von mindestens 45 Kalendertagen nach Ablauf der Ausstellungsfrist;
- 40 € bei einer Verspätung von 46 bis 90 Kalendertagen nach Ablauf der Ausstellungsfrist;
- 60 € bei einer Verspätung von mehr als 90 Kalendertagen nach Ablauf der Ausstellungsfrist.
- eine Rechnung mit einer Neuberechnung auf Grundlage tatsächlicher Verbrauchswerte den durchschnittlichen Rechnungsbetrag der nach der vorherigen Neuberechnung ausgestellten Rechnungen auf Grundlage geschätzter Verbräuche um 150 % übersteigt. Betrugen beispielsweise die letzten fünf Rechnungen auf Grundlage geschätzter Verbräuche durchschnittlich jeweils 30 €, kann der Kunde eine Ratenzahlung beantragen, wenn die Ausgleichsrechnung mindestens 75 € beträgt. Für gewerbliche Kunden gilt eine Schwelle von 250 %;
- aufgrund einer Zählerstörung die Bezahlung von Verbräuchen verlangt wird, die vom Zähler nicht erfasst wurden;
- die betreffende Rechnung mehr als 50 Euro beträgt.
- einen Bezug auf die schriftliche Beschwerde;
- den Namen und die organisatorische Kontaktstelle der zuständigen Person beim Anbieter, die gegebenenfalls weitere Auskünfte erteilen kann;
- die Überprüfung der Vertragsgrundlagen, aus denen sich die wirtschaftlichen Lieferbedingungen ergeben, sowie der berechneten Verbrauchswerte anhand der Zählerdaten und der bisherigen Verbrauchswerte des Kunden;
- eine detaillierte Berechnung der vorgenommenen Berichtigung, sofern eine Berichtigung erfolgt.
- die Herkunft und Art der in der beanstandeten Rechnung verwendeten Zählerstände: Selbstablesung des Kunden, tatsächliche Ablesung oder vom Anbieter bzw. Netzbetreiber geschätzte Ablesung;
- eine Beschreibung der nach dem Liefervertrag geltenden Abrechnungsmethode einschließlich der Reihenfolge, in der die Zählerstände verwendet werden, sowie die Angabe, ob diese Methode bei den beanstandeten Rechnungen tatsächlich angewendet wurde oder welche abweichende Vorgehensweise verwendet wurde;
- eine Begründung, warum eine vom Kunden mit der Beschwerde oder bereits vor Ausstellung der betreffenden Rechnungen (gemäß den vom Anbieter vorgesehenen Verfahren) übermittelte Selbstablesung gegebenenfalls nicht berücksichtigt wurde;
- gegebenenfalls automatische Entschädigungen des Netzbetreibers, auf die der Kunde Anspruch hat, beispielsweise wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ableseintervalle bei frei zugänglichen Zählern, sowie Informationen über Zeitpunkt und Art der Auszahlung.
- wenn die beanstandete Rechnung eine Neuberechnung bereits auf Schätzungen basierender Verbräuche (Ausgleichsrechnung) enthält, muss der Anbieter den vorherigen abgelesenen Zählerstand sowie gegebenenfalls den nachfolgenden tatsächlichen Zählerstand angeben, der für die Neuberechnung verwendet wurde;
- wurde der Zähler ausgetauscht, muss der Anbieter dem Kunden – sofern dieser angibt, die Unterlagen nicht erhalten zu haben – die Dokumentation über den Zähleraustausch oder gegebenenfalls weitere beim Netzbetreiber verfügbare Unterlagen oder Fotos zur Verfügung stellen;
- weist der Kunde darauf hin, dass die in der beanstandeten Rechnung aufgeführten tatsächlichen Zählerstände nicht mit seinem üblichen Verbrauchsverhalten übereinstimmen, muss der Anbieter die letzte Rechnung nennen, in der die Verbrauchsentwicklung der vergangenen zwölf Monate dargestellt ist, sowie erläutern, wie der Kunde eine Überprüfung des Zählers und die damit verbundenen Kosten beantragen kann;
- wurde die Rechnungsstellung nach einer Unterbrechung mit einer ungewöhnlich hohen Rechnung wieder aufgenommen, muss der Anbieter dem Kunden die Anzahl der nicht fristgerecht ausgestellten Rechnungen, den betroffenen Zeitraum und die Gründe für die Unterbrechung der Rechnungsstellung mitteilen;
- beanstandet der Kunde die Schlussrechnung nach einem Anbieterwechsel und gibt eine Selbstablesung an, die nicht mit dem geschätzten Zählerstand beim Anbieterwechsel übereinstimmt, muss der Anbieter das Ergebnis der beim Netzbetreiber angeforderten Überprüfung mitteilen;
- betrifft die Beschwerde eine Rechnung, die auf einer Verbrauchsrekonstruktion wegen einer Fehlfunktion des Zählers beruht, muss der Anbieter dem Kunden eine Kopie der Unterlagen zur Verbrauchsrekonstruktion, des Prüfberichts und des Protokolls über den Zähleraustausch zusenden, sofern der Kunde angibt, diese nicht erhalten zu haben;
- beruht die ungewöhnlich hohe Rechnung auf einer Neuberechnung der angewandten Preise, muss der Anbieter außerdem nachweisen, dass die berechneten Preise den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechen.
- tatsächliche Messwerte;
- bestätigte Selbstablesungen;
- geschätzte Messwerte.
- Zahlt ein Kunde mit einem Vertrag zu den von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen (Grundversorgung) die Rechnung erst nach dem angegebenen Fälligkeitsdatum, kann der Anbieter für die Dauer des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzzinssatzes zuzüglich 3,5 % verlangen.
- Zahlt ein Kunde mit einem Vertrag auf dem freien Energiemarkt die Rechnung erst nach dem darauf angegebenen Fälligkeitsdatum, darf der Anbieter nur die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere vertraglich vereinbarte Kosten verlangen.
- die endgültige Zahlungsfrist und das Datum, das zur Berechnung dieser Frist zugrunde gelegt wurde;
- eine weitere Frist, nach deren Ablauf der Anbieter beim Netzbetreiber die Unterbrechung der Versorgung beantragt, sofern die Forderung weiterhin nicht beglichen wurde;
- die Modalitäten, über die der Kunde dem Anbieter die erfolgte Zahlung mitteilen muss;
- den Hinweis, dass die Leistung vor einer Unterbrechung der Versorgung auf 15 % der verfügbaren Leistung reduziert werden kann, sofern die technischen Voraussetzungen des Zählers dies zulassen;
- die Fälle, in denen der Kunde Anspruch auf eine automatische Entschädigung hat, wenn die Versorgung ohne Einhaltung der angegebenen Fristen unterbrochen wird;
- wenn sich die Mahnung auf unbezahlte Verbrauchsbeträge bezieht, die mehr als zwei Jahre zurückliegen, die Aufforderung, die Verjährung dieser Beträge geltend zu machen, sowie Informationen zum entsprechenden Verfahren.
- freitags, samstags sowie an Feiertagen und Tagen vor Feiertagen;
- wenn dem Kunden die Mahnung nicht in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form zugestellt wurde oder bestimmte von der Regulierungsbehörde festgelegte Mindestfristen nicht eingehalten wurden;
- wenn die Rechnung bereits bezahlt und die Zahlung dem Anbieter auf dem in der Mahnung angegebenen Weg mitgeteilt wurde;
- wenn der Anbieter auf eine schriftliche Beschwerde des Kunden noch keine begründete Antwort gegeben hat, die sich auf eine Verbrauchsrekonstruktion nach einer vom Netzbetreiber festgestellten Fehlfunktion des Zählers oder auf die Berechnung ungewöhnlich hoher Beträge bezieht. Bevor der Anbieter die Unterbrechung der Versorgung beantragen darf, muss er diese Arten von Beschwerden begründet beantworten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der ungewöhnlich hohe Betrag höchstens 50 € beträgt oder der Kunde die Beschwerde später als zehn Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist der betreffenden Rechnung eingereicht hat;
- wenn der unbezahlte Betrag höchstens der vom Endkunden geleisteten Kaution oder Bankbürgschaft entspricht und zugleich niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Rechnungsbetrag eines Abrechnungszeitraums. Hat der Kunde beispielsweise eine Rechnung über 100 € nicht bezahlt, darf die Versorgung nicht unterbrochen werden, wenn die Kaution mehr als 100 € beträgt;
- bei Kunden mit Niederspannungsanschluss, wenn sich der Zahlungsverzug auf Beträge bezieht, die im jeweiligen Liefervertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
- die nicht bezahlte Forderung andere Leistungen als die Stromversorgung betrifft.
- Kunden mit einem Vertrag zu den von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen (Grundversorgung) müssen folgende Kosten bezahlen:
- einen Festbetrag von 25,10 €, der bei einem fernsteuerbaren Zähler um 50 % reduziert wird;
- eine Verwaltungskostenpauschale von 23 € für die Leistungsreduzierung oder die Unterbrechung der Versorgung;
- eine feste Verwaltungskostenpauschale von 23 € für die Wiederherstellung der Leistung oder die Wiederaufnahme der Versorgung.
- Auf dem freien Energiemarkt müssen Kunden folgende Kosten bezahlen:
- eine feste Verwaltungskostenpauschale von 25,10 €, die bei einem fernsteuerbaren Zähler um 50 % reduziert wird;
- gegebenenfalls Kosten für die kaufmännische Bearbeitung, sofern diese im jeweiligen Vertrag vorgesehen sind.
- für mindestens eine dieser Rechnungen rechtzeitig ein Verfahren zur Unterbrechung der Versorgung eingeleitet wurde;
- keine dieser Rechnungen Entgelte für eine Verbrauchsrekonstruktion nach einer bereits festgestellten Fehlfunktion des Zählers enthält;
- keine noch nicht vom Anbieter ausgezahlten Guthaben des Kunden aus früheren Rechnungen bestehen;
- der Anbieter innerhalb der vorgesehenen Fristen eine begründete Antwort auf einen eventuellen Antrag auf Rechnungsberichtigung oder eine Beschwerde über unbezahlte Beträge erteilt hat.
- 30 €, wenn die Mahnung nicht an die richtige Adresse gesendet wurde;
- 20 €, wenn der Anbieter den Versandtag des Einschreibens oder der PEC nachweisen kann und die in der Mahnung angegebene endgültige Zahlungsfrist weniger als 15 Kalendertage nach Versand des Einschreibens oder weniger als zehn Kalendertage nach Eingang der PEC-Zustellbestätigung betrug;
- 20 €, wenn der Anbieter den Versandtag des Einschreibens nicht nachweisen kann und die Mahnung erst mehr als drei Werktage nach ihrem Ausstellungsdatum an den Postdienst übergeben wurde;
- 20 €, wenn der Anbieter den Versandtag des Einschreibens nicht nachweisen kann und die in der Mahnung angegebene endgültige Zahlungsfrist weniger als 20 Kalendertage nach Ausstellung der Mahnung betrug;
- wenn die Unterbrechung der Versorgung beantragt wurde, bevor drei Werktage seit Ablauf der endgültigen Zahlungsfrist vergangen waren.
Störungen, Unterbrechungen und Sicherheit – Spannungsprüfung
WIE KANN EINE ÜBERPRÜFUNG DER VERSORGUNGSSPANNUNG BEANTRAGT WERDEN?
Der Antrag muss beim eigenen Energieanbieter gestellt werden. Nach Eingang der Bestätigung des Kunden muss dieser den Antrag innerhalb von zwei Werktagen an den zuständigen Netzbetreiber weiterleiten. Die Übermittlung der Bestätigung des Antrags auf Spannungsprüfung durch den Kunden ist erforderlich, da der Netzbetreiber dem Kunden die Kosten der Überprüfung in Rechnung stellen kann, wenn das Ergebnis zeigt, dass die Spannungswerte den geltenden technischen Normen des Italienischen Elektrotechnischen Komitees (CEI) entsprechen.
WELCHER SPANNUNGSWERT IST FÜR NIEDERSPANNUNGSANSCHLÜSSE VORGESEHEN?
Die CEI-Norm 8-6 sieht für einphasige Anschlüsse – die bei Haushaltskunden am häufigsten vorkommen – eine Nennspannung von 230 V vor.
Eine Abweichung von ±10 % gegenüber dem Nennwert ist zulässig.
WELCHE ERGEBNISSE UND KOSTEN KANN EINE SPANNUNGSPRÜFUNG HABEN?
Ergibt die Überprüfung, dass die Versorgungsspannung außerhalb der in den CEI-Normen festgelegten Grenzwerte liegt, muss der Netzbetreiber den Anbieter über das Ergebnis sowie den voraussichtlichen Termin für die Wiederherstellung der korrekten Spannungswerte informieren. Erhält der Netzbetreiber weitere Anträge auf Spannungsprüfung für dieselbe Leitung, bei der bereits Spannungswerte außerhalb der zulässigen Grenzwerte festgestellt wurden, kann er auf eine erneute Prüfung verzichten. Er ist jedoch verpflichtet, den Antragsteller über den vorgesehenen Termin zur Wiederherstellung der korrekten Spannungswerte zu informieren. Ergibt die Prüfung hingegen, dass die Spannung den CEI-Grenzwerten entspricht, kann dem Kunden ein Kostenbeitrag von 48,69 € berechnet werden.
WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER SPANNUNGSPRÜFUNG?
Der Netzbetreiber muss die Versorgungsspannung überprüfen und das Ergebnis dem Anbieter innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang des Antrags mitteilen. Die Prüfung erfolgt durch die Installation eines den CEI-Normen entsprechenden Messgeräts, das für eine Woche angeschlossen bleibt. Erfolgt die Spannungsprüfung aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, erhält der Kunde automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn das Ergebnis innerhalb von 30 Werktagen übermittelt wird, von 70 € innerhalb von 45 Werktagen und von 105 € bei einer Übermittlung nach mehr als 45 Werktagen (Beschluss ARG/elt 198/11, Art. 94, Tabelle 15).
WAS GESCHIEHT, WENN DIE SPANNUNG NICHT DEN VORGABEN ENTSPRICHT?
Entspricht die Spannung nicht den vorgeschriebenen Werten, muss der Netzbetreiber den korrekten Spannungswert innerhalb von 50 Werktagen nach Mitteilung des Prüfergebnisses an den Kunden wiederherstellen. Bei einer verspäteten Wiederherstellung erhält ein Haushaltskunde mit Niederspannungsanschluss automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Wiederherstellung innerhalb von 100 Werktagen erfolgt, von 70 € innerhalb von 150 Werktagen und von 105 € bei einer Wiederherstellung nach mehr als 150 Werktagen. Für Nicht-Haushaltskunden beträgt die Entschädigung je nach Dauer der Verzögerung 70 €, 140 € beziehungsweise 210 €.
Störungen, Unterbrechungen und Sicherheit – Versorgungsunterbrechung
WAS VERSTEHT MAN UNTER „VERSORGUNGSKONTINUITÄT“?
Unter Versorgungskontinuität versteht man die unterbrechungsfreie Lieferung von elektrischer Energie an die Kunden, wobei die Spannung nicht unter 5 % der angegebenen Versorgungsspannung fallen darf. Die Versorgungskontinuität endet, wenn Unterbrechungen der Stromversorgung auftreten – mit oder ohne vorherige Ankündigung. Aus technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt kann eine hundertprozentige Versorgungskontinuität nicht immer gewährleistet werden. Technisch gesehen liegt eine Unterbrechung vor, wenn die Spannung am Netzanschlusspunkt des Kunden auf allen Phasen unter 5 % der angegebenen Versorgungsspannung sinkt (Norm CEI EN 50160).
WELCHE UNTERBRECHUNGEN ERFOLGEN MIT VORHERIGER ANKÜNDIGUNG?
Dabei handelt es sich um Unterbrechungen aufgrund geplanter Schalt- oder Wartungsarbeiten am Verteilnetz. In diesen Fällen hat die Regulierungsbehörde den Netzbetreibern bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Insbesondere muss der Netzbetreiber die betroffenen Kunden in geeigneter Weise informieren, und zwar mit einer Vorlaufzeit von:
- mindestens 24 Stunden bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach Störungen oder Notfällen;
- mindestens 3 Werktagen in allen anderen Fällen.
Die Vorankündigung muss das Datum sowie die Uhrzeit und Minute des Beginns und Endes der Unterbrechung sowie das Datum der Mitteilung selbst enthalten. Die in der Vorankündigung angegebenen Anfangs- und Endzeiten der Unterbrechung müssen mit einer Toleranz von höchstens 5 Minuten eingehalten werden. Die maximale Dauer bis zur Wiederherstellung der Versorgung nach einer angekündigten Unterbrechung beträgt 8 aufeinanderfolgende Stunden (oder nicht aufeinanderfolgende Stunden, wenn innerhalb einer Stunde nach der vorläufigen Wiederherstellung eine zweite Unterbrechung eintritt). Andernfalls haben Haushaltskunden sowie Nicht-Haushaltskunden mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von höchstens 6 kW Anspruch auf eine automatische Entschädigung von 30 €, die sich für jede weiteren 4 Stunden Unterbrechung um 15 € erhöht, bis zu einem Höchstbetrag von 300 €.
WAS SIND UNTERBRECHUNGEN OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG?
Unterbrechungen ohne vorherige Ankündigung sind ungeplante Unterbrechungen, denen keine Vorankündigung vorausgeht.
Sie werden unterteilt in:
- lange Unterbrechungen mit einer Dauer von mehr als 3 Minuten;
- kurze Unterbrechungen mit einer Dauer von mehr als einer Sekunde, jedoch weniger als 3 Minuten (gegebenenfalls anhand des Auslösens automatischer Schutzeinrichtungen festgestellt);
- vorübergehende Unterbrechungen mit einer Dauer von höchstens einer Sekunde (festgestellt anhand des Auslösens automatischer Schutzeinrichtungen).
Darüber hinaus gibt es außergewöhnliche Unterbrechungen, die während sogenannter „Zeiträume außergewöhnlicher Wetterbedingungen“ beginnen, wie sie von der Regulierungsbehörde definiert werden.
WAS SIND GROSSFLÄCHIGE UNTERBRECHUNGEN OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG?
Dabei handelt es sich um länger andauernde Unterbrechungen, die ihren Ursprung im nationalen Übertragungsnetz haben und landesweit mehr als zwei Millionen Kunden betreffen.
WIE LANGE DARF DIE WIEDERHERSTELLUNG DER VERSORGUNG BEI LANGEN UNTERBRECHUNGEN OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG MAXIMAL DAUERN?
Für Kunden in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (hohe Siedlungsdichte) darf die maximale Wiederherstellungszeit 8 aufeinanderfolgende Stunden nicht überschreiten (oder nicht aufeinanderfolgende Stunden, wenn innerhalb einer Stunde nach der vorläufigen Wiederherstellung eine zweite Unterbrechung eintritt).
Für Kunden in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern (mittlere Siedlungsdichte) darf die maximale Wiederherstellungszeit 12 aufeinanderfolgende Stunden nicht überschreiten (oder nicht aufeinanderfolgende Stunden, wenn innerhalb einer Stunde nach der vorläufigen Wiederherstellung eine zweite Unterbrechung eintritt).
Für Kunden in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern (geringe Siedlungsdichte) darf die maximale Wiederherstellungszeit ebenfalls 12 aufeinanderfolgende Stunden nicht überschreiten (oder nicht aufeinanderfolgende Stunden, wenn innerhalb einer Stunde nach der vorläufigen Wiederherstellung eine zweite Unterbrechung eintritt).
Für Endkunden in einer Höhenlage von mehr als 1.500 Metern über dem Meeresspiegel gilt unabhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde dieselbe maximale Wiederherstellungszeit wie für Kunden in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern (geringe Siedlungsdichte). Dauert eine Unterbrechung länger als die von der Regulierungsbehörde festgelegten Höchstfristen, haben Haushaltskunden sowie Nicht-Haushaltskunden mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von höchstens 6 kW Anspruch auf eine automatische Entschädigung von 30 €, die sich für jede weiteren 4 Stunden Unterbrechung um 15 € erhöht, bis zu einem Höchstbetrag von 300 €.
Tabelle 9a des TIQE – Standards für die maximale Wiederherstellungszeit der Versorgung für den Zweijahreszeitraum 2016–2017
| Art der Unterbrechung | Grad der territorialen Konzentration für NS- und MS-Kunden | Standard für NS-Kunden [Stunden] | Standard für MS-Kunden [Stunden] |
| Unterbrechungen ohne vorherige Ankündigung | Hohe Siedlungsdichte Mittlere Siedlungsdichte Geringe Siedlungsdichte | 8 12 12 | 4 6 6 |
| Unterbrechungen mit vorheriger Ankündigung | Alle Siedlungsdichten | 8 | 8 |
Tabelle 10: Automatische Entschädigungen bei Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für die maximale Wiederherstellungszeit der Stromversorgung
Haushaltskunden Nicht-Haushaltskunden mit einer Leistung ≤ 6 kW | NS- und MS-Kunden (außer Haushaltskunden) mit einer Leistung > 6 kW und ≤ 100 kW | NS-Kunden (außer Haushaltskunden) mit einer Leistung > 100 kW | MS-Kunden mit einer Leistung > 100 kW | NS- und MS-Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen | |
| Überschreitung des Standards | 30 € | 150 € | 2 €/kW | 1,5 €/kW | 0,15 €/kW |
| Für jeden weiteren Zeitraum | 15 € je 4 Stunden | 75 € je 4 Stunden | 1 €/kW je 4 Stunden | 0,75 €/kW je 2 Stunden | 0,075 €/kW je 4 Stunden |
| Höchstbetrag | 300 € | 1.000 € | 3.000 € | 6.000 € | 3.000 € |
Die Entschädigung schließt einen möglichen Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht aus, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die maximalen Wiederherstellungszeiten gelten nicht bei Evakuierungen der Bevölkerung aufgrund von Anordnungen der zuständigen Behörden infolge von Naturkatastrophen und nur für die hiervon betroffenen Kunden. In diesen Fällen besteht daher kein Anspruch auf automatische Entschädigungen. Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, die Unterlagen aufzubewahren, die diese Ausnahme belegen, und sie im Unterbrechungsregister zu dokumentieren.
WAS IST DAS UNTERBRECHUNGSREGISTER UND WER HAT DARAUF ZUGRIFF?
Es handelt sich um ein Register, das auch elektronisch geführt werden kann und in dem jedes Verteilnetzunternehmen zu jeder Versorgungsunterbrechung die wichtigsten Informationen über das Ereignis erfasst (z. B. Ursprung, Ursache, gegebenenfalls Vorankündigung, Datum, Uhrzeit, Minute und Sekunde von Beginn und Ende der Unterbrechung usw.). Der Netzbetreiber muss den betroffenen Kunden sowie den für Messung und Stromvertrieb verantwortlichen Unternehmen Zugang zu den Informationen des Unterbrechungsregisters und des Melderegisters gewähren.
ICH HABE DURCH EINE STROMUNTERBRECHUNG EINEN SCHADEN ERLITTEN – WAS KANN ICH TUN?
Kunden, die infolge einer Stromunterbrechung einen Schaden erlitten haben, können zunächst eine schriftliche Beschwerde bei ihrem Energieanbieter oder direkt beim Netzbetreiber einreichen (es empfiehlt sich, nur einen der beiden Ansprechpartner zu wählen). Der Empfänger der Beschwerde ist verpflichtet, eine begründete Antwort zu erteilen. Wird die Beschwerde abgelehnt, weil der Netzbetreiber keine Verantwortung für den Schaden anerkennt, kann der Kunde versuchen, den Streitfall im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beizulegen.
Rechte und Schutzmaßnahmen – Die Verbraucherberatungsstelle
WAS IST DIE VERBRAUCHERBERATUNGSSTELLE FÜR ENERGIE UND UMWELT?
Die Verbraucherberatungsstelle für Energie und Umwelt ist eine Anlaufstelle für Informationen zu den Bereichen Strom, Gas und Wasser. Sie unterstützt Verbraucher außerdem bei der Lösung von Problemen, die durch eine schriftliche Beschwerde beim Energieanbieter oder Netzbetreiber nicht geklärt werden konnten. Die Verbraucherberatungsstelle kann ausschließlich zu den von der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) geregelten Bereichen Strom, Gas und Wasser Auskünfte und Unterstützung bieten. Anliegen zu anderen Dienstleistungen, Steuern (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer) oder zur Auslegung und Anwendung technischer Vorschriften fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.
WELCHE DIENSTLEISTUNGEN BIETET DIE VERBRAUCHERBERATUNGSSTELLE FÜR STROM- UND GASKUNDEN AN?
Die Verbraucherberatungsstelle für Energie bietet Strom- und Gaskunden verschiedene Dienstleistungen an:
- das Contact Center, das telefonische und schriftliche Fragen zu gesetzlichen Bestimmungen, Verbraucherrechten, der Liberalisierung und Funktionsweise der Energiemärkte sowie zu Strom- und Gaszuschüssen beantwortet und hilfreiche Hinweise zur Lösung von Problemen mit dem Energieversorger gibt;
- den Schlichtungsdienst, der über ein Webportal und mit Unterstützung eines erfahrenen Schlichters Kunden und Energieversorger dabei unterstützt, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen;
- den Dienst SMART info, mit dem Kunden schnell spezifische Informationen zu ihrem Energievertrag erhalten können, die ihnen möglicherweise nicht vorliegen oder beim Anbieter nur schwer verfügbar sind;
- den Dienst SMART help, der durch besondere Streitbeilegungsverfahren eine schnelle Lösung bestimmter Konflikte mit dem Energieversorger ermöglicht, ohne ein Schlichtungsverfahren einleiten zu müssen;
- den Meldedienst, über den schriftliche Hinweise zu schwerwiegenden Störungen oder Missständen eingereicht werden können.
Die Verbraucherberatungsstelle betreibt außerdem den Help-Desk, der ausschließlich autorisierten Verbraucherverbänden sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung steht und qualifizierte Unterstützung zu den Regelungen in den Bereichen Strom, Gas und Wasser bietet.
WIE KÖNNEN DIE DIENSTLEISTUNGEN DER VERBRAUCHERBERATUNGSSTELLE IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN?
Für telefonische Auskünfte ist das Contact Center der Verbraucherberatungsstelle unter der kostenlosen Rufnummer 800.166.654 von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr erreichbar (ausgenommen Samstage und Feiertage). Der Anruf ist sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz kostenlos. Alle weiteren Dienstleistungen können nach einer Registrierung im Portal genutzt werden. Dort können Anträge online eingereicht, deren Bearbeitungsstand verfolgt und die zugehörigen Unterlagen eingesehen werden. Alternativ können Haushaltskunden, die nicht von einem Bevollmächtigten (z. B. Anwalt oder Berater) oder einem Verbraucherverband vertreten werden, ihre Anträge auch über die verfügbaren Kontaktmöglichkeiten per E-Mail, Fax oder Post einreichen und hierfür die entsprechenden Formulare für die Strom- und Gasversorgung sowie die Wasserversorgung verwenden. In allen anderen Fällen müssen Anträge ausschließlich über das Portal eingereicht werden.
Rechte und Verbraucherschutz – Informationen
WAS IST EINE SCHRIFTLICHE INFORMATIONSANFRAGE?
Schriftliche Informationsanfragen sind Mitteilungen, die jede Person an ihren Energieanbieter senden kann, um Informationen anzufordern, die sich nicht auf eine Störung oder Beanstandung beziehen.
INNERHALB WELCHER FRIST MUSS DER ENERGIEANBIETER AUF EINE SCHRIFTLICHE INFORMATIONSANFRAGE ANTWORTEN?
Der Energieanbieter muss schriftliche Informationsanfragen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang beantworten. Diese Frist umfasst auch den Zeitraum, der für die Einholung technischer Informationen erforderlich ist. Mindestens 95 % aller schriftlichen Informationsanfragen müssen innerhalb von 30 Kalendertagen beantwortet werden.
Eine ausbleibende Antwort innerhalb von 30 Kalendertagen begründet keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diesen Standard kann die Regulierungsbehörde jedoch ein Verwaltungsverfahren einleiten und Sanktionen gegen den säumigen Energieanbieter verhängen.
AN WEN KANN MAN SICH FÜR ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR STROM- ODER GASVERSORGUNG SOWIE ZUM SOZIALBONUS WENDEN?
Hierfür kann die Verbraucherberatungsstelle kontaktiert werden. Außerdem steht ein kostenloses Callcenter unter der Rufnummer 800 166 654 aus dem Festnetz und Mobilfunknetz zur Verfügung.
Rechte und Verbraucherschutz – Strombonus
WAS IST DER STROMBONUS?
Der Strombonus ist eine gesetzlich vorgesehene finanzielle Unterstützung, die von der Regulierungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Gemeinden umgesetzt wird. Sie dient dazu, die Stromkosten für Haushalte mit wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Bedürftigkeit sowie für kinderreiche Familien zu senken.
WER HAT ANSPRUCH AUF DEN STROMBONUS BEI WIRTSCHAFTLICHER BEDÜRFTIGKEIT?
Anspruch auf den Strombonus bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit haben Haushaltskunden:
- mit einem ISEE-Wert von höchstens 8.265 Euro;
- mit mindestens vier unterhaltsberechtigten Kindern und einem ISEE-Wert von höchstens 20.000 Euro;
- die Bürgergeld oder eine entsprechende Altersleistung beziehen.
Mit denselben Voraussetzungen besteht ebenfalls Anspruch auf den Gasbonus und den Wasserbonus.
WER HAT ANSPRUCH AUF DEN STROMBONUS BEI GESUNDHEITLICHER BEDÜRFTIGKEIT?
Anspruch auf den Strombonus bei gesundheitlicher Bedürftigkeit haben alle Haushaltskunden mit einem Stromliefervertrag, die für sich selbst oder für eine schwer erkrankte Person im selben Haushalt lebensnotwendige elektromedizinische Geräte betreiben müssen.
KÖNNEN DIE BEIDEN ARTEN DES STROMBONUS KOMBINIERT WERDEN?
Ja. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können sowohl der Strombonus wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit als auch der Strombonus wegen gesundheitlicher Bedürftigkeit gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
WIE HOCH IST DER STROMBONUS?
Die Höhe des Strombonus bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und wird jährlich von der Regulierungsbehörde angepasst.
Für das Jahr 2020 gelten folgende Beträge:
| Haushalt mit 1–2 Personen | 125 € |
| Haushalt mit 3–4 Personen | 148 € |
| Haushalt mit mehr als 4 Personen | 173 € |
Die Höhe des Strombonus bei gesundheitlicher Bedürftigkeit ist nach verschiedenen Stufen gestaffelt und richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Leistung sowie dem Stromverbrauch der lebensnotwendigen medizinischen Geräte während ihrer Nutzungsdauer. Ändern sich die Anzahl der Geräte, deren Nutzungsdauer oder die vertragliche Leistung, muss ein Antrag auf Anpassung gestellt werden, damit der Bonus entsprechend neu berechnet wird.
Für das Jahr 2020 gelten folgende Beträge:
| NIEDRIGE STUFE | MITTLERE STUFE | HOHE STUFE | |
| Zusätzlicher Verbrauch gegenüber einem Standardhaushalt (2.700 kWh/Jahr) | bis 600 kWh/Jahr | zwischen 600 und 1.200 kWh/Jahr | über 1.200 kWh/Jahr |
| bis 3 kW | 185 € | 305 € | 440 € |
| über 3 kW (ab 4,5 kW) | 433 € | 548 € | 663 € |
WIE WIRD DER STROMBONUS BEANTRAGT?
Der Antrag muss bei der Wohnsitzgemeinde oder einer von der Gemeinde benannten Stelle (z. B. einem CAF oder einer Berggemeinschaft) eingereicht werden. Hierfür sind die entsprechenden Formulare zu verwenden und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die Formulare sind bei den Gemeinden erhältlich und können auf der Website der Regulierungsbehörde heruntergeladen werden:
Formulare für den Bonus
Mit einem einzigen Antrag können gleichzeitig auch der Gasbonus und der Wasserbonus beantragt werden.
WIE LANGE WIRD DER STROMBONUS GEWÄHRT?
Der Bonus bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit wird für 12 Monate gewährt und kann jederzeit verlängert werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erhalten die Begünstigten eine Mitteilung, die an den Termin für die Verlängerung erinnert.
Der Bonus bei gesundheitlicher Bedürftigkeit muss nicht verlängert werden. Er wird ohne Unterbrechung gewährt, solange die lebensnotwendigen medizinisch-therapeutischen Geräte genutzt werden. Werden diese Geräte nicht mehr verwendet, muss der Energieanbieter unverzüglich darüber informiert werden.
WIE WIRD DER STROMBONUS GEWÄHRT?
Der Bonusbetrag wird sowohl bei wirtschaftlicher als auch bei gesundheitlicher Bedürftigkeit direkt in aufeinanderfolgenden Teilbeträgen von den Rechnungen abgezogen, die in den Gültigkeitszeitraum der Vergünstigung fallen. Jede Rechnung weist in einer eigenen Gutschrift den anteiligen Bonusbetrag aus, der dem jeweiligen Abrechnungszeitraum entspricht. Die Gutschrift des Bonus auf der Rechnung erfolgt, nachdem die erforderlichen technischen Prüfungen abgeschlossen wurden und festgestellt wurde, dass alle Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.
VERLIERE ICH DEN STROMBONUS, WENN ICH DEN ENERGIEANBIETER WECHSLE?
Nein. Bei einem Anbieterwechsel wird der Bonus bis zum Ende seines Gültigkeitszeitraums ohne Unterbrechung auf den Rechnungen des neuen Anbieters weiter gewährt. Eine Verlängerung bleibt möglich, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Rechte und Verbraucherschutz – Qualität des Vertriebsservices
WAS VERSTEHT MAN UNTER DER SERVICEQUALITÄT IM ENERGIEVERTRIEB?
Die Servicequalität im Energievertrieb umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit:
- Antworten auf schriftliche Beschwerden
- schriftlichen Informationsanfragen
- schriftlichen Anträgen auf Rechnungskorrektur
- Rechnungskorrekturen
- Korrekturen von Doppelabrechnungen
- dem telefonischen Kundenservice.
Die Regulierungsbehörde hat spezifische und allgemeine Qualitätsstandards festgelegt, die sowohl Anbieter auf dem freien Energiemarkt als auch Betreiber regulierter Versorgungsdienste einhalten müssen. Darüber hinaus können Energieanbieter zusätzliche Qualitätsstandards festlegen, die über die Vorgaben der Regulierungsbehörde hinausgehen.
WAS GESCHIEHT, WENN EIN ENERGIEANBIETER DIE STANDARDS FÜR DIE SERVICEQUALITÄT NICHT EINHÄLT?
Wie bei den Leistungen des Netzbetreibers erhält der Kunde automatisch eine Entschädigung, wenn der Energieanbieter die vorgeschriebenen Standards der Servicequalität nicht einhält.
WIE WERDEN AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNGEN AUSGEZAHLT?
Der Energieanbieter muss die automatische Entschädigung auf der nächstmöglichen Rechnung gutschreiben. Ist der Rechnungsbetrag der ersten Rechnung niedriger als die Höhe der Entschädigung, muss die Rechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden ausweisen. Dieses wird mit den folgenden Rechnungen verrechnet, bis der Entschädigungsbetrag vollständig ausgeglichen ist, oder direkt ausgezahlt (z. B. per Scheck oder Überweisung). Sofern ein Anspruch besteht, muss die automatische Entschädigung spätestens innerhalb von 8 Monaten ab dem Eingang der schriftlichen Beschwerde oder des Antrags auf Rechnungskorrektur bzw. Korrektur einer Doppelabrechnung ausgezahlt werden.
IN WELCHEN FÄLLEN WIRD KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG GEZAHLT?
Der Energieanbieter ist nicht verpflichtet, eine automatische Entschädigung zu zahlen, wenn die Nichteinhaltung der Qualitätsstandards zurückzuführen ist auf:
- höhere Gewalt, wie Maßnahmen von Behörden, außergewöhnliche Naturereignisse, für die der Katastrophenfall ausgerufen wurde, Streiks ohne gesetzlich vorgeschriebene Vorankündigung oder nicht erteilte behördliche Genehmigungen;
- Ursachen, die dem Kunden oder Dritten zuzurechnen sind, oder Schäden bzw. Behinderungen, die durch Dritte verursacht wurden;
- den Fall, dass dem Kunden im selben Kalenderjahr bereits eine Entschädigung wegen der Nichteinhaltung desselben Qualitätsstandards gezahlt wurde;
- Beschwerden, bei denen der Kunde aufgrund fehlender Mindestangaben nicht identifiziert werden kann;
- schriftliche Beschwerden im Zusammenhang mit längeren oder großflächigen Versorgungsunterbrechungen.
Rechte und Verbraucherschutz – Beschwerden
WAS IST EINE BESCHWERDE?
Eine Beschwerde ist eine schriftliche Mitteilung des Kunden an den Energieanbieter, mit der beanstandet wird, dass die erhaltene Leistung nicht den gesetzlichen Vorschriften, den geltenden Bestimmungen, dem Vertragsangebot, dem Liefervertrag oder den geltenden Servicebedingungen entspricht.
Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Rechnungskorrektur, für die gesonderte Regelungen gelten.
WIE KANN EINE BESCHWERDE EINGEREICHT WERDEN?
Kunden, die von einer Störung oder einem Mangel betroffen sind, können eine Beschwerde entsprechend den vorgesehenen Verfahren selbst oder durch einen Vertreter bzw. einen Verbraucherverband einreichen. Eine Beschwerde kann von einer einzelnen Person (Einzelbeschwerde) oder von mehreren Personen gemeinsam (Sammelbeschwerde) unterzeichnet werden. Für schriftliche Beschwerden kann auch das Formular verwendet werden, das Energieanbieter auf ihrer Website – direkt über die Startseite – sowie in ihren Kundenzentren zur Verfügung stellen müssen. Beschwerden können auch formlos eingereicht werden, sofern sie die erforderlichen Mindestangaben enthalten. Sie sind an die auf der Rechnung angegebenen Kontaktadressen des Energieanbieters zu senden. Auf der Kurzrechnung müssen die Kontaktdaten für schriftliche Beschwerden und Informationsanfragen deutlich angegeben sein.
AN WEN MUSS EINE BESCHWERDE GERICHTET WERDEN?
Eine Beschwerde ist grundsätzlich an den Energieanbieter zu richten. An den Netzbetreiber kann sie nur gesendet werden, wenn sie Probleme im Zusammenhang mit dem Verteilungs- oder Messdienst betrifft (zum Beispiel Druckprobleme oder andere technische Störungen der Versorgung, Verzögerungen beim Netzanschluss oder Fehlfunktionen des Zählers). Sendet der Kunde dieselbe Beschwerde gleichzeitig an den Energieanbieter und den Netzbetreiber, ist ausschließlich der Energieanbieter verpflichtet, dem Kunden eine begründete Antwort zu erteilen.
WELCHE INFORMATIONEN MUSS EINE BESCHWERDE ENTHALTEN?
Eine vom Kunden verfasste Beschwerde muss Folgendes enthalten:
- die Identifikationsdaten des Kunden (Vorname, Nachname, Postanschrift oder E-Mail-Adresse);
- die betroffene Versorgung (Strom, Gas oder beide);
- die Kundennummer sowie den Identifikationscode der Entnahmestelle für Strom (POD) oder Erdgas (PDR), die auf den Rechnungen angegeben sind.
WIE MUSS DIE ANTWORT AUF SCHRIFTLICHE BESCHWERDEN AUSSEHEN?
Der Energieanbieter muss auf alle schriftlichen Beschwerden antworten, in denen mindestens der Vor- und Nachname des Kunden, die Lieferanschrift, die Postanschrift (falls sie von der Lieferanschrift abweicht) oder die E-Mail-Adresse sowie die betroffene Versorgung (Strom, Gas oder beide) angegeben sind.
Die Antwort des Energieanbieters muss begründet, in allgemein verständlicher Sprache verfasst sowie mit dem Glossar und der Rechnung 2.0 vereinbar sein und mindestens Folgendes enthalten:
- den Bezug auf die schriftliche Beschwerde des Kunden (zur Überprüfung der Bearbeitungsfrist);
- den Namen und die organisatorische Ansprechperson des Energieanbieters, die bei Bedarf weitere Auskünfte erteilen kann;
- relevante Vertragsinformationen (Versorgung – Strom, Gas oder beide –, Art der Versorgung und bei Beschwerden über Tarife von Kunden in der Grundversorgung die angewandte Tarif- oder Preisregelung: Haushalt mit Wohnsitz, Haushalt ohne Wohnsitz usw.).
Bezüglich des Inhalts der Beschwerde muss die Antwort Folgendes enthalten:
- eine dokumentierte Bewertung des Energieanbieters darüber, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, einschließlich der angewandten gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen (das heißt, der Energieanbieter muss nachweisen, dass er vertrags- und rechtskonform gehandelt hat);
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Behebung des vom Kunden beanstandeten Problems ergriffen wurden, sowie der entsprechenden Fristen;
- eine Auflistung der beigefügten Unterlagen;
- bei Beschwerden über mögliche Abrechnungsfehler eine Überprüfung der Verbrauchswerte, auch wenn sich die beanstandete Rechnung als korrekt erweist.
WAS IST EINE BESCHWERDE ODER EIN SCHRIFTLICHER ANTRAG AUF RECHNUNGSKORREKTUR BEI UNGEWÖHNLICH HOHEN RECHNUNGSBETRÄGEN?
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Mitteilung an den Energieanbieter, mit der ein Kunde eine erhaltene Rechnung beanstandet, wenn:
- der geforderte Betrag mindestens doppelt so hoch ist wie der höchste Rechnungsbetrag der in den letzten 12 Monaten ausgestellten Rechnungen und die Rechnung auf tatsächlichen oder geschätzten Messwerten basiert oder Neuberechnungen enthält, die aufgrund geänderter Zählerstände oder zuvor berechneter Preise vorgenommen wurden. Beispiel: Hat ein Haushaltskunde in den letzten 12 Monaten sechs Rechnungen erhalten und betrug die höchste davon 50 €, gilt eine siebte Rechnung mit einem Betrag von über 100 € als ungewöhnlich hoch.
- die in den ersten Rechnungen nach Aktivierung der Versorgung ausgewiesenen Zählerstände den vom Kunden vor der Rechnungsstellung oder im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung übermittelten Selbstablesewert um mehr als 150 % (bei Haushaltskunden) bzw. 250 % (bei Nicht-Haushaltskunden) überschreiten.
- bei der ersten Rechnung die angegebenen Zählerstände den vom Kunden vor der Rechnungsstellung oder im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung übermittelten Selbstablesewert um mehr als 150 % (bei Haushaltskunden) bzw. 250 % (bei Nicht-Haushaltskunden) überschreiten. Beispiel: Die erste Rechnung nach Aktivierung der Versorgung weist einen Verbrauch von 160 m³ aus, der Haushaltskunde hat jedoch per Selbstablesung einen Verbrauch von 100 m³ ermittelt und diesen seinem Energieanbieter mitgeteilt.
Der Energieanbieter ist verpflichtet, auf seiner Website – erreichbar über die Startseite – sowie in seinen Kundenzentren ein Formular für Anträge auf Rechnungskorrektur bei ungewöhnlich hohen Rechnungsbeträgen bereitzustellen. Dieses Formular muss ein Feld zur Angabe des Selbstablesewerts und des entsprechenden Datums enthalten. Bei solchen Beschwerden darf der Energieanbieter die Versorgung nicht unterbrechen, bevor er eine begründete Antwort erteilt hat. Unbeschadet des Rechts des Kunden auf eine begründete Antwort gilt dieses Unterbrechungsverbot jedoch nicht, wenn der ungewöhnlich hohe Rechnungsbetrag höchstens 50 € beträgt oder die Beschwerde erst mehr als zehn Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist der beanstandeten Rechnung eingereicht wurde.
WAS MUSS DIE ANTWORT DES ENERGIEANBIETERS AUF EINEN SCHRIFTLICHEN ANTRAG AUF RECHNUNGSKORREKTUR BEI UNGEWÖHNLICH HOHEN RECHNUNGSBETRÄGEN ENTHALTEN?
Im Fall ungewöhnlich hoher Rechnungsbeträge muss die Antwort des Energieanbieters zusätzlich zu den Angaben, die für alle anderen schriftlichen Beschwerden vorgeschrieben sind, Folgendes enthalten:
- die Herkunft und Art der in der beanstandeten Rechnung ausgewiesenen Zählerstände: Selbstablesung des Kunden, tatsächliche Ablesung oder vom Energieanbieter bzw. Netzbetreiber geschätzte Ablesung;
- eine Beschreibung der gemäß dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag geltenden Abrechnungsmethoden einschließlich der Reihenfolge, in der die verschiedenen Zählerstände verwendet werden. Dabei ist anzugeben, ob diese Methoden bei den zu korrigierenden Rechnungen tatsächlich angewendet wurden oder welche abweichenden Abrechnungsmethoden verwendet wurden;
- die Begründung, warum die vom Kunden in der Beschwerde oder bereits vor Ausstellung der betreffenden Rechnungen (gemäß den vom Energieanbieter vorgesehenen Verfahren) mitgeteilte Selbstablesung gegebenenfalls nicht berücksichtigt wurde;
- gegebenenfalls automatische Entschädigungen des Netzbetreibers, auf die der Kunde Anspruch hat, beispielsweise wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ableseintervalle bei frei zugänglichen Zählern, sowie den Zeitpunkt und die Art der Auszahlung dieser Entschädigungen.
Es gibt darüber hinaus weitere Bestandteile der Antwort, die in besonderen Fällen erforderlich sind, zum Beispiel:
- enthält die beanstandete Rechnung eine Neuberechnung bereits geschätzter und abgerechneter Verbräuche (Jahresabrechnung), muss der Energieanbieter die vorherige erfasste Zählerablesung sowie gegebenenfalls die nach der für die Neuberechnung verwendeten Ablesung erfasste Zählerablesung angeben;
- wurde der Zähler ausgetauscht, muss der Energieanbieter dem Kunden – sofern dieser angibt, die Unterlagen nicht erhalten zu haben – die Dokumentation über den Zähleraustausch oder gegebenenfalls weitere schriftliche oder fotografische Unterlagen zur Verfügung stellen, sofern diese beim Netzbetreiber vorhanden sind;
- weist der Kunde darauf hin, dass die in der beanstandeten Rechnung ausgewiesenen tatsächlichen Zählerstände nicht mit seinem üblichen Verbrauchsverhalten übereinstimmen, muss der Energieanbieter die letzte Rechnung angeben, welche die Verbrauchsentwicklung der letzten 12 Monate enthält, sowie erläutern, wie der Kunde gegebenenfalls eine Überprüfung des Zählers und der damit verbundenen Kosten beantragen kann;
- wird die Abrechnung nach einer Unterbrechung mit einer ungewöhnlich hohen Rechnung wieder aufgenommen, muss der Energieanbieter dem Kunden die Anzahl der nicht gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben ausgestellten Rechnungen sowie den Zeitraum und die Gründe für die Aussetzung der Abrechnung mitteilen;
- beanstandet der Kunde die Schlussrechnung der Versorgung (nach einem Anbieterwechsel), weil die von ihm mitgeteilte Selbstablesung nicht mit dem geschätzten Zählerstand zum Zeitpunkt des Anbieterwechsels übereinstimmt, muss der Energieanbieter in seiner Antwort das Ergebnis der beim Netzbetreiber angeforderten Datenprüfung mitteilen;
- betrifft die Beschwerde eine Rechnung mit einer Verbrauchsrekonstruktion aufgrund einer Fehlfunktion des Zählers, muss der Energieanbieter dem Kunden eine Kopie der Unterlagen zur Verbrauchsrekonstruktion, des Prüfberichts und des Protokolls über den Zähleraustausch zusenden, sofern der Kunde angibt, diese nicht erhalten zu haben;
- ist die ungewöhnlich hohe Rechnung auf eine Neuberechnung der angewandten Preise zurückzuführen, muss der Energieanbieter außerdem nachweisen, dass die berechneten Preise den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE BEANTWORTUNG EINER EINZELBESCHWERDE?
Die begründete schriftliche Antwort auf eine Beschwerde muss dem Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag zugesandt werden, an dem der Energieanbieter die schriftliche Beschwerde erhalten hat. Diese Frist gilt auch dann, wenn der Energieanbieter zur Beantwortung technische Informationen von anderen Stellen anfordern muss.
Hat der Kunde die Beschwerde versehentlich an eine andere als die auf der Rechnung angegebene Beschwerdeadresse gesendet:
- muss der Energieanbieter sie innerhalb von 7 Tagen nach Eingang an eine der richtigen Adressen weiterleiten;
- beginnt die Frist für die Beantwortung der Beschwerde (30 Kalendertage) erst mit dem Eingang an der richtigen Adresse.
Antwortet der Energieanbieter erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen, muss er dem Kunden mit der ersten darauffolgenden Rechnung automatisch eine Entschädigung zahlen: 25 €, wenn die Antwort innerhalb von 80 Tagen eingeht, 50 € bei einer Antwort zwischen dem 80. und 120. Tag und 75 €, wenn die Antwort erst nach mehr als 120 Tagen erfolgt.
Die Entschädigung wird nur für eine Beschwerde pro Kalenderjahr gezahlt.
INNERHALB WELCHER FRIST MUSS EINE ANTWORT ERFOLGEN, WENN DER NETZBETREIBER DIE TECHNISCHEN DATEN VERSPÄTET ÜBERMITTELT?
Benötigt der Energieanbieter zur Beantwortung der Beschwerde technische Daten vom Netzbetreiber und stellt dieser sie nicht innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgelegten Fristen zur Verfügung, kann der Energieanbieter dem Kunden innerhalb von 40 Kalendertagen eine vorläufige Antwort senden. Darin müssen das Datum der Anfrage an den Netzbetreiber, die angeforderten Daten sowie die Identifikationsdaten des Netzbetreibers angegeben werden.
In jedem Fall muss der Energieanbieter:
- die endgültige begründete Antwort innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln;
- dem Kunden mit der ersten darauffolgenden Rechnung die vom Netzbetreiber erhaltene automatische Entschädigung gutschreiben, sofern die begründete Antwort erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Der Netzbetreiber muss dem Energieanbieter eine automatische Entschädigung in Höhe von 25 € zahlen, wenn die Antwort den Energieanbieter innerhalb von 80 Tagen erreicht, 50 € bei einer Antwort zwischen dem 80. und 120. Tag und 75 €, wenn sie erst nach mehr als 120 Tagen eingeht.
WIE UND INNERHALB WELCHER FRIST WERDEN BESCHWERDEN BEI UMFASSENDEN STÖRUNGEN BEANTWORTET?
Beruht die vom Kunden beanstandete Störung auf Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Energieanbieters liegen (höhere Gewalt oder das Verschulden Dritter, zu denen kein Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Liefervertrag besteht), und führt sie außerdem innerhalb von 15 Tagen zu einer außergewöhnlich hohen Zahl von Beschwerden (mehr als 0,5 % der vom Energieanbieter versorgten Kunden), kann die Antwort auf die Beschwerde statt individuell an jeden Kunden auch durch Bekanntmachungen in Zeitungen und gegebenenfalls durch Mitteilungen an die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden erfolgen. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der letzten Beschwerde geschehen.
Ist die Störung unter denselben Voraussetzungen auf die Tätigkeit des Netzbetreibers zurückzuführen, informiert der Energieanbieter den Netzbetreiber darüber, dass die Antwort mittels Bekanntmachungen in Zeitungen erfolgen muss.
Il distributore, a sua volta, deve:
- eine Mitteilung in einer landesweit erscheinenden Tageszeitung veröffentlichen;
- die Information auf seiner Internetseite veröffentlichen;
- die anderen von derselben Störung betroffenen Energieanbieter unmittelbar informieren.
Handelt es sich bei der Störung um ein kommerzielles Problem oder wirkt sie sich auf die Verbrauchserfassung aus, ist der Energieanbieter verpflichtet, jedem Kunden eine individuelle Antwort zu geben.
WIE UND INNERHALB WELCHER FRIST MUSS AUF SAMMELBESCHWERDEN GEANTWORTET WERDEN?
Unterzeichnen mehrere Kunden – gegebenenfalls vertreten durch einen Verband – eine gemeinsame Beschwerde (Sammelbeschwerde), kann die Antwort übermittelt werden:
- an den ersten eindeutig identifizierbaren Unterzeichner der Beschwerde;
- an den Verband, wenn die Kunden durch einen Verbraucherverband vertreten werden.
Auch in diesem Fall muss die begründete schriftliche Antwort innerhalb von 40 Tagen nach Eingang der Beschwerde an den ersten Unterzeichner oder den Verband übermittelt werden. Erfolgt die Antwort verspätet, steht die automatische Entschädigung ausschließlich dem ersten eindeutig identifizierbaren Unterzeichner der Beschwerde zu.
- Die begründete Antwort muss Folgendes enthalten:
- den Bezug auf die schriftliche Beschwerde oder die schriftliche Informationsanfrage des Endkunden;
- den Namen sowie die organisatorische Zuordnung der für gegebenenfalls erforderliche weitere Auskünfte zuständigen Person;
- eine dokumentierte Bewertung, ob die in der Beschwerde vorgebrachte Beanstandung berechtigt ist oder nicht, einschließlich der angewandten gesetzlichen, vertraglichen oder technischen Grundlagen;
- eine Beschreibung der vom Netzbetreiber ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie der vorgesehenen Fristen;
- eine Auflistung der beigefügten Unterlagen.
Wird die Antwort erst nach Ablauf von 40 Kalendertagen ab Eingang der Sammelbeschwerde übermittelt, muss der Energieanbieter ausschließlich dem ersten eindeutig identifizierbaren Unterzeichner mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung zahlen: 25 €, wenn die Antwort innerhalb von 80 Tagen eingeht, 50 €, wenn sie zwischen dem 80. und 120. Tag eingeht, und 75 €, wenn sie erst nach mehr als 120 Tagen eingeht.
WAS KANN DER KUNDE TUN, WENN DER ENERGIEANBIETER NICHT ANTWORTET ODER DIE ANTWORT AUF DIE BESCHWERDE NICHT ZUFRIEDENSTELLEND IST?
Unbeschadet eines möglichen Anspruchs auf eine automatische Entschädigung kann der Kunde, wenn er keine Antwort erhält oder die erhaltene Antwort für unzureichend hält, eine Beschwerde bei der Verbraucherberatungsstelle für Energie einreichen. Dies gilt für besondere Streitbeilegungsverfahren (Sozialbonus, doppelte Abrechnung nach einem Lieferantenwechsel, nicht fristgerechte Auszahlung einer gesetzlich vorgesehenen automatischen Entschädigung, Ablehnungen oder ausbleibende Antworten der Marktteilnehmer bei Beschwerden im Zusammenhang mit einem Rückwechsel sowie Fehler bei der Berechnung des Cmor). Alternativ kann ein Schlichtungsverfahren genutzt werden (für Streitigkeiten zwischen Endkunden mit Stromversorgung in Nieder- oder Mittelspannung, Gaskunden mit Niederdruckversorgung, Prosumern oder Endnutzern sowie Betreibern oder Netzbetreibern).
Rechte und Verbraucherschutz – Callcenter
SIND ENERGIEANBIETER VERPFLICHTET, EIN CALLCENTER EINZURICHTEN?
Energieanbieter für Strom und Gas mit mehr als 10.000 Kunden müssen einen telefonischen Kundenservice bereitstellen, über den Kunden Informationen einholen, Dienstleistungen oder kommerzielle Services anfordern und Beschwerden einreichen können.
Es können sowohl Callcenter mit Sprachdialogsystem als auch Callcenter ohne Sprachdialogsystem eingerichtet werden. Die Möglichkeit, mit einem Mitarbeiter zu sprechen, muss jedoch jederzeit gewährleistet sein.
Welche Pflichten hat der Energieanbieter in Bezug auf das Callcenter?
Der Energieanbieter mit mehr als 10.000 Kunden muss die von der Regulierungsbehörde festgelegten allgemeinen Qualitätsstandards für telefonische Kundenservices einhalten. Diese betreffen:
- die Erreichbarkeit des Kundenservice;
- die durchschnittliche Wartezeit;
- die Servicequalität.
Der Energieanbieter muss außerdem auf seiner Internetseite sowie auf der Rechnung die Telefonnummern des Kundenservice veröffentlichen und angeben, für welche Anliegen sie bestimmt sind und zu welchen Zeiten der Service erreichbar ist.
Die Nichteinhaltung der allgemeinen Qualitätsstandards des telefonischen Kundenservice begründet keinen Anspruch des Kunden auf eine Entschädigung. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Regulierungsbehörde jedoch ein Verfahren zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen den Energieanbieter einleiten.
GIBT ES WEITERE PFLICHTEN FÜR DIE CALLCENTER DER ENERGIEANBIETER?
Ein Energieanbieter mit mehr als 10.000 Kunden kann freiwillig ein Sprachdialogsystem für seinen telefonischen Kundenservice einsetzen, das Informationen bereitstellt oder den Kunden an einen Mitarbeiter weiterleitet. In diesem Fall muss er:
- mindestens eine oder mehrere vollständig kostenlose Servicenummern für Anrufe aus dem Festnetz bereitstellen;
- das Sprachdialogsystem so gestalten, dass der Anruf nach der ersten Auswahl automatisch an einen Mitarbeiter weitergeleitet wird oder der Kunde zumindest jederzeit die Möglichkeit hat, direkt mit einem Mitarbeiter zu sprechen;
- eine Weiterleitung an einen Mitarbeiter vorsehen, wenn bei der Eingabe von Nummern oder während der Sprachansage Fehler auftreten oder keine Antwort erfolgt.
WIRD ÜBERPRÜFT, OB DIE KUNDEN MIT DEN CALLCENTER-SERVICES ZUFRIEDEN SIND?
Ja. Die Regulierungsbehörde führt jedes Jahr eine Untersuchung zur Zufriedenheit der Kunden durch, die sich an die Callcenter der Energieanbieter wenden. Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres veröffentlicht die Behörde einen Bericht zur Überprüfung der Qualität der telefonischen Kundenservices.
Der Jahresbericht enthält:
- für jeden Energieanbieter mit mehr als 50.000 Endkunden Informationen über die Einhaltung der Servicepflichten und der vorgeschriebenen Mindeststandards;
- zusammengefasste Informationen über weitere Aspekte der Nutzbarkeit des angebotenen Service, beispielsweise die Benutzerfreundlichkeit der automatischen Menüs oder die Verfügbarkeit von Warteschlangenmanagement-Systemen. Darüber hinaus enthält der Bericht die Ergebnisse der Kundenzufriedenheitsbefragungen.
GIBT ES BESONDERE PFLICHTEN FÜR DIE CALLCENTER VON STROMANBIETERN?
Betreibt ein Energieanbieter mit mehr als 10.000 Kunden sowohl die Grundversorgung als auch den Stromvertrieb im freien Markt und verfügt über ein gemeinsames Callcenter:
- muss das Sprachdialogsystem eine eigene Auswahlmöglichkeit für die Grundversorgung und den freien Energiemarkt bieten;
- ist – falls kein Sprachdialogsystem vorhanden ist – eine Ansage bereitzustellen, die erläutert, zu welchen Dienstleistungen Informationen eingeholt werden können.
Rechte und Verbraucherschutz – Schlichtung
WAS IST EIN SCHLICHTUNGSVERFAHREN?
Die Schlichtung ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Endkunden und Energieanbietern, wenn ein Problem durch eine Beschwerde nicht gelöst werden konnte. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens führen der Endkunde und der Energieanbieter – oder ihre jeweiligen Vertreter – Gespräche, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Die am Ende des Schlichtungsverfahrens erzielte und formell bestätigte Einigung ist rechtsverbindlich und verpflichtet beide Parteien zu ihrer Einhaltung.
WELCHE SCHLICHTUNGSVERFAHREN GIBT ES FÜR STROM UND GAS?
Für Strom- und Gaskunden ist die Schlichtung heute von besonderer Bedeutung: Eine Klage vor einem ordentlichen Gericht ist erst zulässig, nachdem zuvor ein Schlichtungsversuch durchgeführt wurde (verpflichtender Schlichtungsversuch).
Der verpflichtende Schlichtungsversuch kann alternativ erfolgen:
- über den von der Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser eingerichteten Schlichtungsdienst.
Zum Schlichtungsdienst:
Siehe auch: Fragen und Antworten (auf der Website von ARERA)
- über die bei der Behörde registrierten ADR-Schlichtungsstellen, die Verfahren gemäß den Vorgaben des Verbraucherschutzgesetzes anbieten und für Verbraucher kostenlos oder nur mit geringen Kosten verbunden sind. Die Liste umfasst auch Stellen, die paritätische Schlichtungsverfahren auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen Energieanbietern und Verbraucherverbänden anbieten.
- über die Industrie- und Handelskammern, die der zwischen der Regulierungsbehörde und Unioncamere geschlossenen Vereinbarung beigetreten sind. Diese Verfahren richten sich nach der einheitlichen Verfahrensordnung von Unioncamere und enthalten besondere Regelungen der Vereinbarung, beispielsweise reduzierte Gebühren für die Parteien.
Wird die Schlichtung bei anderen Stellen durchgeführt und kommt keine Einigung zustande, kann dieser Schlichtungsversuch nicht als Voraussetzung für eine Klage vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.
AN WEN KANN MAN SICH MIT FRAGEN ZUR SCHLICHTUNG WENDEN?
Informationen zu Schlichtungsverfahren erhalten Sie bei der
Verbraucherberatungsstelle für Energie und Umwelt oder auf der Website der Regulierungsbehörde im Bereich „Schlichtung“ sowie auf der Website des Schlichtungsdienstes.
Gasversorgung
Antworten auf Fragen der Verbraucher an die Gasbranche.
Der Energiemarkt – Der freie Markt
WAS IST DER FREIE MARKT?
Seit einigen Jahren kann in Italien, wie auch in den übrigen Ländern der Europäischen Union, jeder Verbraucher frei entscheiden, von welchem Anbieter und zu welchen Konditionen er Strom und Erdgas für seinen Bedarf beziehen möchte. Wer dieses Recht wahrnimmt, tritt in den freien Markt ein, wo der Kunde selbst entscheidet, welchen Anbieter oder welche Vertragsart er wählt und wann er gegebenenfalls wechselt, indem er das Angebot auswählt, das er für am interessantesten und günstigsten hält.
WAS MUSST DU TUN, UM DEN ANBIETER ZU WECHSELN?
Nachdem du unter den verschiedenen verfügbaren Angeboten das für deine Bedürfnisse am besten geeignete ausgewählt hast, musst du lediglich den neuen Liefervertrag abschließen, der den bisherigen ersetzt. Der neue Anbieter kümmert sich dann um den Anbieterwechsel (Switching) und die Kündigung des alten Vertrags (Rücktritt).
WIE KANN ICH DIE VERFÜGBAREN ANGEBOTE VERGLEICHEN?
Über das Angebotsportal, eine gemäß den Vorgaben der Regulierungsbehörde eingerichtete offizielle Website, kannst du die Angebote für die Strom- und Erdgasversorgung an deinem Standort einfach und zuverlässig vergleichen. Für jedes der verfügbaren Angebote berechnet das Portal eine Schätzung der jährlichen Kosten auf der Grundlage des vom Nutzer angegebenen oder vom System anhand der Nutzungsbedingungen geschätzten Verbrauchs und zeigt die wichtigsten Merkmale des Angebots an. Mit einer Reihe von Filtern kannst du die Suche verfeinern und nur die Angebote auswählen, die deinen bevorzugten Merkmalen entsprechen.
WIE LANGE DAUERT DER WECHSEL VOM ALTEN ZUM NEUEN ANBIETER?
Für den tatsächlichen Wechsel zum neuen Anbieter dauert es normalerweise ein bis zwei Monate. Anbieterwechsel werden in der Regel am ersten Tag jedes Monats durchgeführt; wenn der neue Anbieter (der neue Anbieter) das Wechselverfahren bis zum 10. eines Monats einleitet, erfolgt der Wechsel ab dem ersten Tag des folgenden Monats, andernfalls verschiebt er sich um einen Monat. Um beispielsweise den Anbieterwechsel am 1. Februar zu erreichen, muss der neue Anbieter das Wechselverfahren bis zum 10. Januar einleiten; wird diese Frist überschritten, verschiebt sich der Wechsel auf den 1. März. Für Privatkunden gilt: Wenn der neue Vertrag nicht in den Geschäftsräumen oder an einem Schalter des neuen Anbieters abgeschlossen wird, muss dieser das Wechselverfahren erst einleiten, nachdem die für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen 14 Tage – sofern zutreffend – abgelaufen sind, es sei denn, der Kunde verlangt, dass der Wechsel vor Ablauf dieser Frist erfolgt. Das geplante Datum für den Wechsel muss im Liefervertrag mit dem neuen Anbieter angegeben sein.
Quellen:
- Verordnung 487/2015/R/eel
- Rechtsakt 783/2017/R/com
- Verordnung 77/2018/R/com
- Verordnung 366/2018/R/com
KOSTET DER ANBIETERWECHSEL ETWAS?
Nein. Der Anbieterwechsel ist für dich kostenlos, abgesehen von eventuellen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Vertrags: Stempelsteuer, falls diese gemäß den Steuergesetzen fällig ist, sowie eine Kaution oder eine andere Sicherheit, falls dies im Vertrag vorgesehen ist. Insbesondere fällt die Stempelsteuer an, wenn der Vertrag nicht in Form eines Geschäftsbriefes abgefasst ist oder wenn ein in Form eines Geschäftsbriefes abgefasster Vertrag beim Registeramt eingetragen werden muss (in der Regel nur in „Anwendungsfällen“, zum Beispiel wenn der Vertrag im Rahmen von Verwaltungsvorgängen bei Gerichtskanzleien oder bei Behörden hinterlegt werden muss).
KÖNNTE ES BEI EINEM ANBIETERWECHSEL ZU EINER VERSORGUNGSUNTERBRECHUNG KOMMEN?
Nein, der Anbieterwechsel führt weder zu Versorgungsunterbrechungen noch zu technischen Eingriffen am Zähler oder an den Anlagen.
Besteht bei einem Anbieterwechsel die Gefahr, dass ich denselben Verbrauch zweimal bezahle?
Nein. Der gleiche Zählerstand, der beim Anbieterwechsel erfasst wird, wird sowohl vom neuen Anbieter für die Abrechnung des Verbrauchs nach dem Wechsel als auch vom bisherigen Anbieter für die Abrechnung des vorherigen Verbrauchs in der Abschlussrechnung verwendet.
Der Energiemarkt – Transparenz und Fairness
WAS IST DER VERHALTENSKODEX FÜR DEN ENERGIEHANDEL?
Der von der Regulierungsbehörde erlassene Verhaltenskodex legt die Regeln für Fairness und Transparenz fest, die Energieversorger und ihre Vertriebsmitarbeiter bei der Werbung für Angebote auf dem freien Markt, beim Vertragsabschluss und bei eventuellen Vertragsänderungen einhalten müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kunden sowohl die notwendigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen zu allen Aspekten des ihnen unterbreiteten Vertrags erhalten als auch die Möglichkeit haben, die Preise der Angebote zu vergleichen. Es handelt sich um eine Reihe von Vorschriften, die darauf abzielen, den Kunden in die Lage zu versetzen, eine bewusste Wahl zwischen den verschiedenen, miteinander konkurrierenden Angeboten zu treffen.
WAS LEGT DER VERHALTENSKODEX DER BEHÖRDE FEST?
Neben den allgemeinen Regeln zur Transparenz, Fairness und zum Verhalten von Vertriebsunternehmen und deren Verkaufspersonal legt der Kodex Folgendes fest:
- welche Informationen dem Kunden bei der Werbung für Angebote zur Verfügung gestellt werden müssen;
- die Unterlagen und Informationen, die dem Kunden beim Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei auch die Vorschriften des Verbrauchergesetzbuchs zu berücksichtigen sind;
- die Erkennbarkeit und die Verhaltensregeln des Verkaufspersonals;
- die Merkmale und den Mindestinhalt des Vertrags;
- die Kriterien für die Preisauszeichnung;
- die Aushändigung des Vertrags und das Widerrufsrecht bei Fernabsatz oder bei Verkäufen an anderen Orten als in den Geschäftsräumen des Verkäufers gemäß dem Verbrauchergesetzbuch;
- die Vorgehensweise, um dem Kunden eventuelle Änderungen der Vertragsbedingungen vorzuschlagen.
Quellenangaben:
- Verordnung 366/2018/R/com Verhaltenskodex für den Handel
Der Energiemarkt – Der Schutzdienst
WAS IST DER SCHUTZDIENST?
Das ist die Versorgung mit Erdgas zu wirtschaftlichen und vertraglichen Bedingungen, die von der Regulierungsbehörde festgelegt werden, für Kunden, die Anspruch darauf haben und sich nicht für einen neuen Vertrag auf dem freien Markt entscheiden. Alle Erdgasversorger sind verpflichtet, den Schutzdienst in ihre Angebote aufzunehmen.
Quellen:
- Beschluss ARG/gas 64/09. TIVG, Artikel 3
WER HAT ANSPRUCH AUF DEN SCHUTZDIENST?
Der Schutzdienst ist ausschließlich für Privathaushalte und Wohnungseigentümergemeinschaften mit häuslicher Nutzung und einem Verbrauch von bis zu 200.000 Kubikmetern pro Jahr vorgesehen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft gilt als häusliche Nutzung, wenn mindestens ein Anschluss darin für häusliche Zwecke genutzt wird und der Anschluss nicht auf eine juristische Person läuft (es sei denn, es handelt sich um den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft).
KANN MAN VOM FREIEN MARKT ZURÜCK ZUM REGULIERTEN MARKT WECHSELN?
Ja, Kunden mit einem Vertrag auf dem freien Markt können jederzeit zum Schutzmarkt zurückkehren. Dazu reicht es aus, diesen speziellen Vertrag mit einem beliebigen Energieversorger abzuschließen: Im Gassektor müssen nämlich alle Anbieter den Schutzmarkt in ihr Angebot aufnehmen.
IST DER WIEDEREINSTIEG IN DEN SCHUTZDIENST MIT KOSTEN VERBUNDEN?
Nein. Ein eventueller Wechsel zurück in den Schutzdienst ist für den Kunden kostenlos, abgesehen von möglichen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Vertrags: Stempelsteuer, falls diese gemäß den Steuervorschriften fällig ist, sowie eine Kaution oder eine andere Sicherheit, falls diese gemäß den Vorschriften fällig ist. Insbesondere fällt die Stempelsteuer an, wenn der Vertrag nicht in Form eines Geschäftsbriefes abgefasst ist oder wenn ein in Form eines Geschäftsbriefes abgefasster Vertrag beim Registeramt registriert werden muss (in der Regel nur in „Anwendungsfällen“, zum Beispiel wenn der Vertrag aufgrund von Verwaltungsvorgängen bei Gerichtskanzleien oder bei Behörden hinterlegt werden muss).
Preise und Angebote
WAS BEZAHLST DU MIT DER RECHNUNG?
Die Kosten für die Erdgasversorgung setzen sich aus vier Hauptkomponenten zusammen:
- Kosten für das Erdgas selbst;
- Kosten für den Transport und die Zählerverwaltung;
- Kosten für Systemgebühren;
- Gesamtsteuern und Mehrwertsteuer.
WAS SIND DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DES REGULIERTEN TARIFS?
Das sind die von der Regulierungsbehörde festgelegten Referenzpreise, die für Kunden gelten, die sich für die regulierten Konditionen (Schutzdienst) entscheiden.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR ERDGAS?
Das ist der Betrag, der den verschiedenen Tätigkeiten des Verkäufers entspricht, um den Endkunden mit Erdgas zu versorgen. Er umfasst die Komponenten für die Gasbeschaffung, die Absicherung gegen kommerzielle Risiken und die Vermarktungskosten. Auf dem freien Markt werden die Kosten für das Erdgas im Liefervertrag festgelegt, und genau um diese Kosten dreht sich der Wettbewerb zwischen den Versorgungsunternehmen. Für Kunden, die im Schutzregime versorgt werden, legt die Regulierungsbehörde die wirtschaftlichen Referenzbedingungen fest und aktualisiert sie alle 3 Monate.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR DEN TRANSPORT UND DIE ZÄHLERABLESUNG?
Das ist der Betrag, der den Kosten entspricht, die dem Verteiler für den Transport des Gases (auf nationaler und lokaler Ebene) bis zum Zähler des Kunden sowie für die Ablesung des Verbrauchs entstehen. Die für diesen Kostenpunkt in Rechnung gestellten Beträge werden auf der Grundlage eines von der Behörde festgelegten Tarifs für die verschiedenen Regionen des Landes (überregionale Gebiete) und für die verschiedenen Kundengruppen berechnet, der einen festen und einen variablen Anteil umfasst.
WAS SIND DIE SYSTEMGEBÜHREN?
Das sind die in Rechnung gestellten Beträge für Entgelte, die zur Deckung der Kosten für Tätigkeiten von allgemeinem Interesse für das Gassystem bestimmt sind und von allen Endkunden des Gasversorgungsdienstes bezahlt werden. Der Gesamtpreis umfasst folgende Komponenten: RE (Energieeinsparung), UG2 (Ausgleich der Vermarktungskosten), UG3 (Einziehung von Zahlungsrückständen für Anbieter von Notversorgungsdiensten), GS (Gasbonus), der nur von Wohnanlagen mit privater Nutzung gezahlt wird.
WAS IST DIE KOMPONENTE „GESAMTSTEUERN UND MEHRWERTSTEUER“?
Sie umfasst die Posten zur Verbrauchssteuer (Verbrauchsabgabe), zur regionalen Zusatzabgabe und zur Mehrwertsteuer (MwSt.). Die Verbrauchsabgabe bezieht sich auf die verbrauchte Gasmenge; der Steuersatz steigt, wenn bestimmte jährliche Verbrauchsgrenzen (Verbrauchsstufen) überschritten werden. Die regionale Zusatzabgabe gilt für die verbrauchte Gasmenge und wird von jeder Region innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen eigenständig festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird auf den Gesamtbetrag der Rechnung erhoben.
Derzeit beträgt der Steuersatz für den privaten Verbrauch 10 % für die ersten 480 m³/Jahr und 22 % für den gesamten übrigen Verbrauch sowie für die Pauschalbeträge.
WAS SIND FESTPREISVERTRÄGE?
Das sind Verträge, bei denen der Preis für die Gaskomponente für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben ist, der von Vertrag zu Vertrag variiert (12, 24, 36 Monate…). Normalerweise richten sich die anderen Komponenten (Transport und Zählerbetrieb, Systemgebühren) nach den von der Regulierungsbehörde festgelegten Tarifanpassungen; es ist jedoch ratsam, dies im Vertrag unter den wirtschaftlichen Bedingungen und in den Vergleichstabellen zu überprüfen.
Quellen:
- Verordnung 366/2018/R/com Verhaltenskodex für den Handel: Anhang A, Artikel 5
WAS SIND FESTE GEBÜHREN?
Das sind die Preisanteile, ausgedrückt auf Jahresbasis, die du für einen aktiven Lieferpunkt zahlst, auch wenn kein Verbrauch vorliegt – und im Falle von Strom unabhängig von der vertraglich vereinbarten Leistung. Der Jahrespreis wird in der Rechnung in monatlichen oder täglichen Raten ausgewiesen.
Einkaufsgemeinschaften
WAS SIND ENERGIE-EINKAUFSGRUPPEN?
Energie-Einkaufsgemeinschaften werden mit dem Ziel gegründet, einen oder mehrere Anbieter für die Lieferung von Strom und/oder Erdgas an die in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Endkunden auszuwählen. Sie werden von einem „Organisator“ durch Kampagnen beworben, die entweder regelmäßig oder dauerhaft stattfinden und bei denen sich einzelne Endkunden der Gemeinschaft anschließen können. Nachdem die Einkaufsgemeinschaft die günstigsten Angebote ausgewählt hat, unterbreitet sie diese ihren Mitgliedern, die dann ihren Liefervertrag mit dem Anbieter zu den festgelegten Bedingungen abschließen können.
WAS MACHT DIE BEHÖRDE FÜR ENERGIE-EINKAUFSGRUPPEN UND IHRE MITGLIEDER?
Die Behörde hat freiwillige Leitlinien für Energie-Einkaufsgemeinschaften, die sich an Privathaushalte und kleine Unternehmen richten, damit die Mitglieder in allen Phasen der von den Einkaufsgemeinschaften organisierten Sammelbeschaffungskampagnen angemessen informiert und betreut werden. Die Leitlinien legen nämlich konkrete Verhaltensregeln fest, an die sich die teilnehmenden Einkaufsgemeinschaften für einen anfänglichen Zeitraum von mindestens zwei Jahren halten müssen. Einkaufsgemeinschaften, die sich an die ARERA-Leitlinien halten, werden akkreditiert und erscheinen in der entsprechenden Liste:
Liste der akkreditierten Energie-Einkaufsgruppen
WELCHE MINDESTANGABEN MUSS EINE AKKREDITIERTE EINKAUFSGRUPPE IN IHREN WERBEMITTEILUNGEN ANGEBEN?
Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen in ihren Informations- und/oder Werbemitteilungen zu ihren Kampagnen mindestens folgende Angaben machen:
- Angaben zum Organisator der Gruppe;
- Einhaltung der ARERA-Richtlinien;
- Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Gruppe gegenüber den Anbietern;
- Beschreibung der Initiative und ihrer Laufzeit;
- Zielgruppe, an die sich das Angebot richtet, und Art der Lieferung;
- Kontaktdaten für Anfragen und/oder Rückfragen.
WELCHE KUNDENDIENSTLEISTUNGEN MUSS EINE AKKREDITIERTE EINKAUFSGEMEINSCHAFT ANBIETEN?
Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen:
- Unterstützung (telefonisch und/oder online) bei den notwendigen Schritten für den Beitritt zur Energie-Einkaufsgemeinschaft bieten;
- Meldungen zu eventuellen Problemen bearbeiten, die Endkunden im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Gruppe haben;
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ÜBER DIE AUSWAHL DER ANBIETER FÜR DIE MITGLIEDER DER AKKREDITIERTEN EINKAUFSGRUPPE ERHALTEN?
Der Endkunde muss angemessen über die Kriterien zur Auswahl des/der Anbieter(s) informiert werden. Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen mindestens die Kriterien für die Ermittlung des vorgeschlagenen Angebots angeben, die zum Beispiel folgende sein können:
- das Angebot mit dem niedrigsten Preis;
- Angebot in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen.
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ÜBER DIE VON DER EINKAUFSGRUPPE ANGEBOTENEN KOMMERZIELLEN ANGEBOTE ERHALTEN?
Wenn die akkreditierten Einkaufsgemeinschaften dem Kunden die Merkmale der angebotenen Angebote mitteilen, müssen sie bestimmte Mindestinformationen angeben, darunter:
- Art der Versorgung: Strom, Erdgas oder Dual-Fuel;
- Angebotsart: Festpreis oder variabler Preis;
- eventuell kostenlose oder kostenpflichtige Zusatzleistungen und/oder -produkte;
- etwaige im Angebot vorgesehene Rabatte;
- ob vom Kunden Garantien verlangt werden oder nicht.
Falls die akkreditierte Einkaufsgemeinschaft die jährlichen Ausgaben schätzt und/oder die mit dem vorgeschlagenen Angebot verbundenen Einsparungen berechnet, muss sie dem Kunden eine umfassende Aufstellung der für die Berechnung verwendeten Referenzparameter zur Verfügung stellen.
PLACET-Angebote
WAS SIND PLACET-ANGEBOTE?
Das sind Angebote zu Preis Liber A Conditionen Equiparate von Tutela – PLACET, die seit dem 1. Januar 2018 von allen Strom- und Gasversorgern auf dem freien Markt für Haushalte und kleine Unternehmen angeboten werden müssen. Dabei gelten von der Regulierungsbehörde festgelegte Vertragsbedingungen, die Preise werden jedoch vom Anbieter frei festgelegt – und zwar nach einer klaren und verständlichen Struktur.
Quellen:
AN WEN RICHTEN SICH DIE PLACET-ANGEBOTE?
Die PLACET-Angebote richten sich an kleine Endkunden:
- Privatkunden und Gewerbekunden, die im Niederspannungsnetz an das Stromnetz angeschlossen sind;
- Privatkunden und Kunden mit sonstiger Nutzung oder Wohnanlagen mit einem Gesamtjahresverbrauch von weniger als 200.000 Smc. bei Erdgas
Die Bestimmungen der PLACET-Angebote gelten nicht für:
- für Kunden mit mehreren Standorten, sofern mindestens ein Standort nicht unter den oben genannten Anwendungsbereich fällt;
- für die oben genannten Kunden, sofern sie Inhaber von Lieferverträgen für öffentliche Verwaltungen sind.
Quellenangaben:
- Verordnung 555/2017/R/com Anhang A, Artikel 2
KANN EIN PLACET-ANGEBOT SOWOHL DIE LIEFERUNG VON STROM ALS AUCH DIE VON ERDGAS BETREFFEN?
Nein. PLACET-Angebote müssen getrennt für den Strom- und den Erdgassektor formuliert werden: Sie dürfen sich also nicht gemeinsam auf beide Sektoren beziehen. Der Kunde kann jedoch zwei separate PLACET-Verträge – einen für Strom und einen für Erdgas – mit demselben Anbieter abschließen.
Quellen:
- Verordnung 555/2017/R/com Artikel 3
WIE LAUTEN DIE ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN DER PLACET-ANGEBOTE?
Die allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und sind verbindlich – im Gegensatz zu anderen Angeboten auf dem freien Markt, bei denen diese Bedingungen von jedem Anbieter selbst vorgeschlagen werden, allerdings unter Einhaltung der Vorschriften der Regulierungsbehörde.
Um die Vereinfachung und eine möglichst umfassende Vergleichbarkeit der Allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote zu gewährleisten, hat die Behörde Formulare für die Allgemeinen Lieferbedingungen erstellt, die die Anbieter nutzen können. Verkäufer, die sich für die Verwendung dieser Vorlagen entscheiden, dürfen diese nicht ändern; folglich gelten etwaige zusätzliche Klauseln, die von den in den von der Behörde genehmigten Vorlagen enthaltenen abweichen, als nicht vereinbart.
Verkäufer, die sich entscheiden, die von der Behörde erstellten Formulare nicht zu verwenden, müssen ihre Allgemeinen Lieferbedingungen dennoch unter Einhaltung der PLACET-Angebotsrichtlinien erstellen.
Siehe auch Standardangebote für Endkunden – PLACET
Quellenangaben:
- Verordnung 555/2017/R/com Anhang A – Abschnitt 1
WIE SEHEN DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DER PLACET-ANGEBOTE AUS?
Die Behörde hat die Preisbestandteile festgelegt, die von allen Anbietern in gleicher Höhe angewendet werden. Dazu gehören die Netztarife, Abgaben und Steuern sowie – bei Strom – die Dispatching-Kosten. Die Anbieter können hingegen die Preise für den Rohstoff – also Strom oder Erdgas – frei festlegen. Jeder Anbieter muss zwei Arten von PLACET-Angeboten unterbreiten:
- eines zum Festpreis.
- das andere zu einem variablen Preis (indexiert an die Entwicklung der Großhandelsmärkte).
In beiden Fällen setzt sich der Strompreis aus einem Festpreis, angegeben in €/Kunde/Jahr, und einem Energieanteil, angegeben in €/kWh oder €/Smc (also proportional zum Verbrauch), zusammen. Die PLACET-Stromangebote sehen für jeden Monat einen an den PUN (Prezzo Unico Nazionale) gekoppelten Preis vor, der in €/kWh angegeben wird und vom GME festgelegt wird. Bei einem ferngesteuerten Zähler wird der Preis nach Zeitfenstern gestaffelt. Insbesondere für ferngesteuerte Privatkunden gilt eine Preisstaffelung in den Zeitfenstern F1 und F23, für ferngesteuerte Gewerbekunden in den Zeitfenstern F1, F2 und F3. Für Privatkunden und Gewerbekunden ohne ferngesteuerten Zähler ist der Preis zu jeder Stunde gleich. Die PLACET-Angebote für Erdgas sehen einen an den TTF gekoppelten Preis vor, der jedes Quartal als arithmetischer Mittelwert der vierteljährlichen OTC-Terminnotierungen für das betreffende Quartal am TTF-Hub ermittelt wird, die von ICIS-Heren unter Bezugnahme auf den zweiten Kalendermonat vor diesem Quartal erfasst werden. Die Behörde veröffentlicht auf ihrer Website die monatlichen PUN-Werte und die vierteljährlichen OTC-Terminnotierungen des TTF.
Quellen:
DARF DER ANBIETER ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETEN?
Nein. PLACET-Angebote beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von Strom oder Erdgas; es ist daher verboten, die Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen oder Produkte darin einzubeziehen.
WIE LANGE LÄUFT DER VERTRAG FÜR DAS PLACET-ANGEBOT?
Der Liefervertrag läuft auf unbestimmte Zeit, wobei das Kündigungsrecht des Kunden und des Anbieters gemäß den geltenden Vorschriften stets gewahrt bleibt. Die wirtschaftlichen Bedingungen werden alle 12 Monate erneuert.
IST BEI DEN PLACET-ANGEBOTEN EINE KAUTION ERFORDERLICH?
Ja. Alle Endkunden, mit Ausnahme von Privathaushalten für Strom oder Erdgas, die Zahlungen per Lastschrift, Postüberweisung oder Kreditkarte einrichten, sind verpflichtet, dem Anbieter die von der Behörde festgelegte Kaution zu hinterlegen. Zusätzliche Sicherheiten dürfen nicht verlangt werden.
Angebotsportal
WAS IST DAS ANGEBOTSPORTAL?
Das Angebotsportal ist die öffentliche Website, auf der Privatkunden, Haushalte und kleine Unternehmen auf einfache, übersichtliche und kostenlose Weise Strom- und Gasangebote vergleichen und auswählen können. Das Angebotsportal bietet eine benutzerfreundliche Suchmaschine und liefert eine Reihe nützlicher Informationen zu den Strom- und Gasmärkten sowie zu den geplanten gesetzlichen Neuerungen.
Auf der Website kannst du die Angebote des freien Marktes vergleichen, die bereits auf „Trova Offerte“ (dem früheren Vergleichstool der Behörde) zu finden sind – mit Ausnahme, vorerst, der Dual-Fuel-Angebote (die aber in vereinfachter Form angezeigt werden) und einer Reihe von Angeboten, die derzeit von der Behörde genauer geprüft werden. Das Angebotsportal wird von „Acquirente Unico“ erstellt und verwaltet, wie von der Behörde zur Umsetzung des Gesetzes 124/2017 zur Beendigung der Schutzdienste vorgeschrieben.
Die Rechtsvorschrift sieht den schrittweisen Übergang vom geschützten zum freien Markt vor und legt die Termine fest, ab denen die Preis-Schutzdienste nicht mehr verfügbar sein werden: Für KMU ist der Stichtag der 1. Januar 2021, für Privathaushalte der 1. Januar 2022.
Ab diesem Datum müssen Kunden und kleine Unternehmen, die noch Lieferverträge zu von der ARERA regulierten Preisen und Bedingungen haben, zwingend zwischen den Angeboten auf dem freien Markt wählen.
Preise und Angebote
WAS BEZAHLST DU MIT DER RECHNUNG?
Die Kosten für die Erdgasversorgung setzen sich aus vier Hauptkomponenten zusammen:
- Kosten für das Erdgas selbst;
- Kosten für den Transport und die Zählerverwaltung;
- Kosten für Systemgebühren;
- Gesamtsteuern und Mehrwertsteuer.
WAS SIND DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DES REGULIERTEN TARIFS?
Das sind die von der Regulierungsbehörde festgelegten Referenzpreise, die für Kunden gelten, die sich für die regulierten Konditionen (Schutzdienst) entscheiden.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR ERDGAS?
Das ist der Betrag, der den verschiedenen Tätigkeiten des Verkäufers entspricht, um den Endkunden mit Erdgas zu versorgen. Er umfasst die Komponenten für die Gasbeschaffung, die Absicherung gegen kommerzielle Risiken und die Vermarktungskosten. Auf dem freien Markt werden die Kosten für das Erdgas im Liefervertrag festgelegt, und genau um diese Kosten dreht sich der Wettbewerb zwischen den Versorgungsunternehmen. Für Kunden, die im Schutzregime versorgt werden, legt die Regulierungsbehörde die wirtschaftlichen Referenzbedingungen fest und aktualisiert sie alle 3 Monate.
WAS SIND DIE KOSTEN FÜR DEN TRANSPORT UND DIE ZÄHLERABLESUNG?
Das ist der Betrag, der den Kosten entspricht, die dem Verteiler für den Transport des Gases (auf nationaler und lokaler Ebene) bis zum Zähler des Kunden sowie für die Ablesung des Verbrauchs entstehen. Die für diesen Kostenpunkt in Rechnung gestellten Beträge werden auf der Grundlage eines von der Behörde festgelegten Tarifs für die verschiedenen Regionen des Landes (überregionale Gebiete) und für die verschiedenen Kundengruppen berechnet, der einen festen und einen variablen Anteil umfasst.
WAS SIND DIE SYSTEMGEBÜHREN?
Das sind die in Rechnung gestellten Beträge für Entgelte, die zur Deckung der Kosten für Tätigkeiten von allgemeinem Interesse für das Gassystem bestimmt sind und von allen Endkunden des Gasversorgungsdienstes bezahlt werden. Der Gesamtpreis umfasst folgende Komponenten: RE (Energieeinsparung), UG2 (Ausgleich der Vermarktungskosten), UG3 (Einziehung von Zahlungsrückständen für Anbieter von Notversorgungsdiensten), GS (Gasbonus), der nur von Wohnanlagen mit privater Nutzung gezahlt wird.
WAS IST DIE KOMPONENTE „GESAMTSTEUERN UND MEHRWERTSTEUER“?
Sie umfasst die Posten zur Verbrauchssteuer (Verbrauchsabgabe), zur regionalen Zusatzabgabe und zur Mehrwertsteuer (MwSt.). Die Verbrauchsabgabe bezieht sich auf die verbrauchte Gasmenge; der Steuersatz steigt, wenn bestimmte jährliche Verbrauchsgrenzen (Verbrauchsstufen) überschritten werden. Die regionale Zusatzabgabe gilt für die verbrauchte Gasmenge und wird von jeder Region innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen eigenständig festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird auf den Gesamtbetrag der Rechnung erhoben.
Derzeit beträgt der Steuersatz für den privaten Verbrauch 10 % für die ersten 480 m³/Jahr und 22 % für den gesamten übrigen Verbrauch sowie für die Pauschalbeträge.
WAS SIND FESTPREISVERTRÄGE?
Das sind Verträge, bei denen der Preis für die Gaskomponente für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben ist, der von Vertrag zu Vertrag variiert (12, 24, 36 Monate…). Normalerweise richten sich die anderen Komponenten (Transport und Zählerbetrieb, Systemgebühren) nach den von der Regulierungsbehörde festgelegten Tarifanpassungen; es ist jedoch ratsam, dies im Vertrag unter den wirtschaftlichen Bedingungen und in den Vergleichstabellen zu überprüfen.
Quellen:
- Verordnung 366/2018/R/com Verhaltenskodex für den Handel: Anhang A, Artikel 5
WAS SIND FESTE GEBÜHREN?
Das sind die Preisanteile, ausgedrückt auf Jahresbasis, die du für einen aktiven Lieferpunkt zahlst, auch wenn kein Verbrauch vorliegt – und im Falle von Strom unabhängig von der vertraglich vereinbarten Leistung. Der Jahrespreis wird in der Rechnung in monatlichen oder täglichen Raten ausgewiesen.
Einkaufsgemeinschaften
WAS SIND ENERGIE-EINKAUFSGRUPPEN?
Energie-Einkaufsgemeinschaften werden mit dem Ziel gegründet, einen oder mehrere Anbieter für die Lieferung von Strom und/oder Erdgas an die in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Endkunden auszuwählen. Sie werden von einem „Organisator“ durch Kampagnen beworben, die entweder regelmäßig oder dauerhaft stattfinden und bei denen sich einzelne Endkunden der Gemeinschaft anschließen können. Nachdem die Einkaufsgemeinschaft die günstigsten Angebote ausgewählt hat, unterbreitet sie diese ihren Mitgliedern, die dann ihren Liefervertrag mit dem Anbieter zu den festgelegten Bedingungen abschließen können.
WAS MACHT DIE BEHÖRDE FÜR ENERGIE-EINKAUFSGRUPPEN UND IHRE MITGLIEDER?
Die Behörde hat freiwillige Leitlinien für Energie-Einkaufsgemeinschaften, die sich an Privathaushalte und kleine Unternehmen richten, damit die Mitglieder in allen Phasen der von den Einkaufsgemeinschaften organisierten Sammelbeschaffungskampagnen angemessen informiert und betreut werden. Die Leitlinien legen nämlich konkrete Verhaltensregeln fest, an die sich die teilnehmenden Einkaufsgemeinschaften für einen anfänglichen Zeitraum von mindestens zwei Jahren halten müssen. Einkaufsgemeinschaften, die sich an die ARERA-Leitlinien halten, werden akkreditiert und erscheinen in der entsprechenden Liste:
Liste der akkreditierten Energie-Einkaufsgruppen
WELCHE MINDESTANGABEN MUSS EINE AKKREDITIERTE EINKAUFSGRUPPE IN IHREN WERBEMITTEILUNGEN ANGEBEN?
Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen in ihren Informations- und/oder Werbemitteilungen zu ihren Kampagnen mindestens folgende Angaben machen:
- Angaben zum Organisator der Gruppe;
- Einhaltung der ARERA-Richtlinien;
- Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Gruppe gegenüber den Anbietern;
- Beschreibung der Initiative und ihrer Laufzeit;
- Zielgruppe, an die sich das Angebot richtet, und Art der Lieferung;
- Kontaktdaten für Anfragen und/oder Rückfragen.
WELCHE KUNDENDIENSTLEISTUNGEN MUSS EINE AKKREDITIERTE EINKAUFSGEMEINSCHAFT ANBIETEN?
Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen:
- Unterstützung (telefonisch und/oder online) bei den notwendigen Schritten für den Beitritt zur Energie-Einkaufsgemeinschaft bieten;
- Meldungen zu eventuellen Problemen bearbeiten, die Endkunden im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Gruppe haben;
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ÜBER DIE AUSWAHL DER ANBIETER FÜR DIE MITGLIEDER DER AKKREDITIERTEN EINKAUFSGRUPPE ERHALTEN?
Der Endkunde muss angemessen über die Kriterien zur Auswahl des/der Anbieter(s) informiert werden. Akkreditierte Einkaufsgemeinschaften müssen mindestens die Kriterien für die Ermittlung des vorgeschlagenen Angebots angeben, die zum Beispiel folgende sein können:
- das Angebot mit dem niedrigsten Preis;
- Angebot in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen.
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER ENDKUNDE ÜBER DIE VON DER EINKAUFSGRUPPE ANGEBOTENEN KOMMERZIELLEN ANGEBOTE ERHALTEN?
Wenn die akkreditierten Einkaufsgemeinschaften dem Kunden die Merkmale der angebotenen Angebote mitteilen, müssen sie bestimmte Mindestinformationen angeben, darunter:
- Art der Versorgung: Strom, Erdgas oder Dual-Fuel;
- Angebotsart: Festpreis oder variabler Preis;
- eventuell kostenlose oder kostenpflichtige Zusatzleistungen und/oder -produkte;
- etwaige im Angebot vorgesehene Rabatte;
- ob vom Kunden Garantien verlangt werden oder nicht.
Falls die akkreditierte Einkaufsgemeinschaft die jährlichen Ausgaben schätzt und/oder die mit dem vorgeschlagenen Angebot verbundenen Einsparungen berechnet, muss sie dem Kunden eine umfassende Aufstellung der für die Berechnung verwendeten Referenzparameter zur Verfügung stellen.
PLACET-Angebote
WAS SIND PLACET-ANGEBOTE?
Das sind Angebote zu Preis Liber A Conditionen Equiparate von Tutela – PLACET, die seit dem 1. Januar 2018 von allen Strom- und Gasversorgern auf dem freien Markt für Haushalte und kleine Unternehmen angeboten werden müssen. Dabei gelten von der Regulierungsbehörde festgelegte Vertragsbedingungen, die Preise werden jedoch vom Anbieter frei festgelegt – und zwar nach einer klaren und verständlichen Struktur.
Quellen:
AN WEN RICHTEN SICH DIE PLACET-ANGEBOTE?
Die PLACET-Angebote richten sich an kleine Endkunden:
- Privatkunden und Gewerbekunden, die im Niederspannungsnetz an das Stromnetz angeschlossen sind;
- Privatkunden und Kunden mit sonstiger Nutzung oder Wohnanlagen mit einem Gesamtjahresverbrauch von weniger als 200.000 Smc. bei Erdgas
Die Bestimmungen der PLACET-Angebote gelten nicht für:
- für Kunden mit mehreren Standorten, sofern mindestens ein Standort nicht unter den oben genannten Anwendungsbereich fällt;
- für die oben genannten Kunden, sofern sie Inhaber von Lieferverträgen für öffentliche Verwaltungen sind.
Quellenangaben:
- Verordnung 555/2017/R/com Anhang A, Artikel 2
KANN EIN PLACET-ANGEBOT SOWOHL DIE LIEFERUNG VON STROM ALS AUCH DIE VON ERDGAS BETREFFEN?
Nein. PLACET-Angebote müssen getrennt für den Strom- und den Erdgassektor formuliert werden: Sie dürfen sich also nicht gemeinsam auf beide Sektoren beziehen. Der Kunde kann jedoch zwei separate PLACET-Verträge – einen für Strom und einen für Erdgas – mit demselben Anbieter abschließen.
Quellen:
- Verordnung 555/2017/R/com Artikel 3
WIE LAUTEN DIE ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN DER PLACET-ANGEBOTE?
Die allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und sind verbindlich – im Gegensatz zu anderen Angeboten auf dem freien Markt, bei denen diese Bedingungen von jedem Anbieter selbst vorgeschlagen werden, allerdings unter Einhaltung der Vorschriften der Regulierungsbehörde.
Um die Vereinfachung und eine möglichst umfassende Vergleichbarkeit der Allgemeinen Lieferbedingungen der PLACET-Angebote zu gewährleisten, hat die Behörde Formulare für die Allgemeinen Lieferbedingungen erstellt, die die Anbieter nutzen können. Verkäufer, die sich für die Verwendung dieser Vorlagen entscheiden, dürfen diese nicht ändern; folglich gelten etwaige zusätzliche Klauseln, die von den in den von der Behörde genehmigten Vorlagen enthaltenen abweichen, als nicht vereinbart.
Verkäufer, die sich entscheiden, die von der Behörde erstellten Formulare nicht zu verwenden, müssen ihre Allgemeinen Lieferbedingungen dennoch unter Einhaltung der PLACET-Angebotsrichtlinien erstellen.
Siehe auch Standardangebote für Endkunden – PLACET
Quellenangaben:
- Verordnung 555/2017/R/com Anhang A – Abschnitt 1
WIE SEHEN DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DER PLACET-ANGEBOTE AUS?
Die Behörde hat die Preisbestandteile festgelegt, die von allen Anbietern in gleicher Höhe angewendet werden. Dazu gehören die Netztarife, Abgaben und Steuern sowie – bei Strom – die Dispatching-Kosten. Die Anbieter können hingegen die Preise für den Rohstoff – also Strom oder Erdgas – frei festlegen. Jeder Anbieter muss zwei Arten von PLACET-Angeboten unterbreiten:
- eines zum Festpreis.
- das andere zu einem variablen Preis (indexiert an die Entwicklung der Großhandelsmärkte).
In beiden Fällen setzt sich der Strompreis aus einem Festpreis, angegeben in €/Kunde/Jahr, und einem Energieanteil, angegeben in €/kWh oder €/Smc (also proportional zum Verbrauch), zusammen. Die PLACET-Stromangebote sehen für jeden Monat einen an den PUN (Prezzo Unico Nazionale) gekoppelten Preis vor, der in €/kWh angegeben wird und vom GME festgelegt wird. Bei einem ferngesteuerten Zähler wird der Preis nach Zeitfenstern gestaffelt. Insbesondere für ferngesteuerte Privatkunden gilt eine Preisstaffelung in den Zeitfenstern F1 und F23, für ferngesteuerte Gewerbekunden in den Zeitfenstern F1, F2 und F3. Für Privatkunden und Gewerbekunden ohne ferngesteuerten Zähler ist der Preis zu jeder Stunde gleich. Die PLACET-Angebote für Erdgas sehen einen an den TTF gekoppelten Preis vor, der jedes Quartal als arithmetischer Mittelwert der vierteljährlichen OTC-Terminnotierungen für das betreffende Quartal am TTF-Hub ermittelt wird, die von ICIS-Heren unter Bezugnahme auf den zweiten Kalendermonat vor diesem Quartal erfasst werden. Die Behörde veröffentlicht auf ihrer Website die monatlichen PUN-Werte und die vierteljährlichen OTC-Terminnotierungen des TTF.
Quellen:
DARF DER ANBIETER ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETEN?
Nein. PLACET-Angebote beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von Strom oder Erdgas; es ist daher verboten, die Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen oder Produkte darin einzubeziehen.
WIE LANGE LÄUFT DER VERTRAG FÜR DAS PLACET-ANGEBOT?
Der Liefervertrag läuft auf unbestimmte Zeit, wobei das Kündigungsrecht des Kunden und des Anbieters gemäß den geltenden Vorschriften stets gewahrt bleibt. Die wirtschaftlichen Bedingungen werden alle 12 Monate erneuert.
IST BEI DEN PLACET-ANGEBOTEN EINE KAUTION ERFORDERLICH?
Ja. Alle Endkunden, mit Ausnahme von Privathaushalten für Strom oder Erdgas, die Zahlungen per Lastschrift, Postüberweisung oder Kreditkarte einrichten, sind verpflichtet, dem Anbieter die von der Behörde festgelegte Kaution zu hinterlegen. Zusätzliche Sicherheiten dürfen nicht verlangt werden.
Angebotsportal
WAS IST DAS ANGEBOTSPORTAL?
Das Angebotsportal ist die öffentliche Website, auf der Privatkunden, Haushalte und kleine Unternehmen auf einfache, übersichtliche und kostenlose Weise Strom- und Gasangebote vergleichen und auswählen können. Das Angebotsportal bietet eine benutzerfreundliche Suchmaschine und liefert eine Reihe nützlicher Informationen zu den Strom- und Gasmärkten sowie zu den geplanten gesetzlichen Neuerungen.
Auf der Website kannst du die Angebote des freien Marktes vergleichen, die bereits auf „Trova Offerte“ (dem früheren Vergleichstool der Behörde) zu finden sind – mit Ausnahme, vorerst, der Dual-Fuel-Angebote (die aber in vereinfachter Form angezeigt werden) und einer Reihe von Angeboten, die derzeit von der Behörde genauer geprüft werden. Das Angebotsportal wird von „Acquirente Unico“ erstellt und verwaltet, wie von der Behörde zur Umsetzung des Gesetzes 124/2017 zur Beendigung der Schutzdienste vorgeschrieben.
Die Rechtsvorschrift sieht den schrittweisen Übergang vom geschützten zum freien Markt vor und legt die Termine fest, ab denen die Preis-Schutzdienste nicht mehr verfügbar sein werden: Für KMU ist der Stichtag der 1. Januar 2021, für Privathaushalte der 1. Januar 2022.
Ab diesem Datum müssen Kunden und kleine Unternehmen, die noch Lieferverträge zu von der ARERA regulierten Preisen und Bedingungen haben, zwingend zwischen den Angeboten auf dem freien Markt wählen.
Der Vertrag – Informationen
AUF WELCHE INFORMATIONEN HAST DU ALS KUNDE ANSPRUCH, UM ZU ENTSCHEIDEN, OB DU DEN VERTRAG UNTERZEICHNEN MÖCHTEST?
Jeder, der einen Kunden kontaktiert, um einen neuen Vertrag anzubieten, muss immer:
- sich eindeutig ausweisen und angeben, dass er ein Vertriebsmitarbeiter ist, für welches Vertriebsunternehmen er tätig ist und wie man das Unternehmen im Bedarfsfall erreichen kann: Insbesondere müssen die Adresse und die Telefonnummer des Verkäufers angegeben werden;
- bevor er irgendwelche Unterlagen oder Daten zur Versorgung anfordert – insbesondere Rechnungen –, den Kunden darüber informieren, dass der Kontakt dem Zweck dient, ein neues kommerzielles Angebot zu unterbreiten;
- die Laufzeit und Gültigkeit des Angebots, die einschränkenden Bedingungen sowie die Modalitäten für die Annahme angeben;
- die wichtigsten Inhalte des vorgeschlagenen Vertrags darlegen, insbesondere in Bezug auf den Preis der Dienstleistung und mögliche Änderungen im Laufe der Zeit; eventuelle weitere Kosten und Garantien, die vom Kunden zu tragen sind; die Vertragslaufzeit; die Art und Weise der Verbrauchsabrechnung; die Fristen, innerhalb derer die Dienstleistung bezahlt werden muss; die Folgen eines eventuellen Zahlungsverzugs, die Fristen und Verfahren für die eventuelle Ausübung des Widerrufsrechts (Privatkunden) und des Rücktrittsrechts, die Art und Weise der Benachrichtigung über ein eventuelles Scheitern des Ableseversuchs und dessen Folgen;
- Informationen zur Bearbeitung von Beschwerden und zu den Verbraucherrechten bereitzustellen;
- die spezifischen und allgemeinen Qualitätsstandards für die Leistungen angeben, an die sich der Verkäufer halten muss, sowie die automatischen Entschädigungen, die bei Nichteinhaltung vorgesehen sind;
- dem Kunden ein Informationsblatt und die Vergleichsübersicht zu den Kosten auszuhändigen;
- die technischen Fristen angeben, die für den tatsächlichen Wechsel vom bisherigen Anbieter erforderlich sind, einschließlich etwaiger Verpflichtungen des Kunden zur Herstellung des Anschlusses und der damit verbundenen Kosten;
- Kunden, die Anspruch auf den Schutzdienst haben, darüber informieren, dass zu den eigenen Angeboten auch die Versorgung zu regulierten Bedingungen gehört;
- Wenn der Kunde nicht auf dem freien Markt ist, ihn über die Auswirkungen eines Wechsels zum freien Markt informieren.
Erfolgt der Kontakt außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters, müssen die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. einer CD-ROM, per E-Mail oder über einen passwortgeschützten Link zu einer Website) bereitgestellt werden.
Quellenangaben:
- Beschluss ARG/com 104/10. Artikel 9
- Verbrauchergesetzbuch
WELCHE INFORMATIONEN MUSS DER KUNDE VOR DEM VERTRAGSABSCHLUSS BEI EINEM TELEFONISCHEN KONTAKT ERHALTEN?
Wenn der Verkäufer den Kunden telefonisch oder per E-Mail kontaktiert, muss er folgende Informationen bereitstellen:
- die Identität des Verkäufers und seine Kontaktdaten;
- die Dauer, Gültigkeit und einschränkenden Bedingungen des Angebots;
- die Möglichkeiten, diese Informationen zu erhalten, sowie die Vergleichsübersicht.
- die Laufzeit und Gültigkeit des Vertrags, das Widerrufsrecht und die Kündigungsbedingungen;
- die Auswirkungen des Wechsels zum freien Markt.
- die Bearbeitung von Beschwerden und Verbraucherrechte;
- die Verwendung der Ablesedaten für die Rechnungsstellung;
- die Art und Weise, wie du über einen eventuell fehlgeschlagenen Ableseversuch und dessen Folgen informiert wirst;
- die Häufigkeit der Rechnungsstellung;
- die Zahlungsfristen und -modalitäten sowie die Folgen bei Nichtzahlung;
- die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung und die geforderten Garantien.
WELCHE UNTERLAGEN MUSS DER KUNDE BEIM ABSCHLUSS EINES NEUEN VERTRAGS ERHALTEN?
Bei Vertragsabschluss oder, falls der Vertrag im Fernabsatz (per Telefon oder Internet) geschlossen wurde, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsabschluss, und in jedem Fall vor der Inbetriebnahme der Dienstleistung muss der Verkäufer dem Kunden in Papierform oder, nach Wahl des Endkunden, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. auf einem USB-Stick oder über einen passwortgeschützten Link) Folgendes aushändigen oder übermitteln:
- eine vollständige Kopie des Vertrags, in gut lesbarer Druckschrift und in klarer, verständlicher Sprache (keine Fachsprache);
- ein von der Behörde erstelltes Informationsblatt, das die im Verhaltenskodex für den Handel vorgesehenen Informationspflichten zusammenfasst und dem Kunden erklärt, was er vor dem Abschluss eines neuen Vertrags prüfen muss;
- ein Vergleichsblatt, das nach dem von der Behörde festgelegten Schema erstellt wurde.
Quellenangaben:
- Verordnung 366/2019/R/gas Anhang A, Artikel 12 (Verhaltenskodex für den Handel)
WAS IST DIE VERGLEICHSÜBERSICHT?
Das ist ein Dokument, das der Verkäufer potenziellen Kunden aushändigen muss. Es enthält einen Vergleich zwischen den geschätzten jährlichen Kosten, die ein Durchschnittskunde mit bestimmten Verbrauchswerten bei Inanspruchnahme des Angebots hätte, und den Kosten, die derselbe Durchschnittskunde gemäß den von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen hätte. Das Merkblatt enthält unter anderem Angaben zu eventuellen Kosten für im Vertrag vorgesehene Zusatzleistungen, die über die Strom- und Gasversorgung hinausgehen; eventuelle Modalitäten zur Preisindexierung oder -änderung sowie die Berechnungsweise dieser Änderungen; eventuelle Rabatte und/oder Boni, die im Angebot vorgesehen sind; sowie eventuelle weitere Details zum Vertragsangebot und deren Anwendungsmodalitäten. Um die Angebote für die Strom- und Gasversorgung an deinem Wohnort einfach und zuverlässig zu vergleichen, kannst du außerdem das Angebotsportal besuchen, den von der Behörde gemäß den Vorschriften eingerichteten Vergleichsdienst.
MUSS DER ANBIETER EINE KOPIE DES VERTRAGS AUSHÄNDIGEN?
Ja, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wird (typischerweise beim Kunden zu Hause), muss dem Kunden eine vollständige Kopie des unterzeichneten Vertrags als Papierdokument oder auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. gespeichert auf einem USB-Stick oder über einen passwortgeschützten Link) ausgehändigt werden. Wird der Vertrag über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen, muss der Verkäufer dem Kunden eine Kopie des Vertrags in Papierform oder, wenn der Kunde damit einverstanden ist, auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf einem USB-Stick gespeichert oder über einen passwortgeschützten Link) zur Verfügung stellen.
Quellenangaben:
- Beschluss ARG/com 104/10. 12
- Verbrauchergesetzbuch
Vertragsbedingungen
WAS SIND DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN SCHUTZDIENST?
Das sind die von der Behörde festgelegten Bedingungen, die für Kunden gelten, die sich nicht für den freien Markt entscheiden.
WAS SIND DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN DES SCHUTZDIENSTES?
Das sind die von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen, die für Kunden gelten, die sich nicht für den freien Markt entscheiden.
WELCHE BEDINGUNGEN GELTEN FÜR DEN SCHUTZDIENST?
Neben den Preisbestandteilen betreffen die von der Regulierungsbehörde geregelten Bedingungen des Schutzdienstes:
- die Art und Weise, wie die Zählerstände erfasst werden;
- die Berechnung des Verbrauchs;
- die Abrechnung des Verbrauchs;
- die Bezahlung der Rechnungen;
- Zahlungsrückstände des Kunden und die Unterbrechung der Versorgung;
- die Ratenzahlung;
- die Kaution.
WIE SEHEN DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN AUF DEM FREIEN MARKT AUS?
Auf dem freien Markt werden die Vertragsbedingungen für die Versorgung – genau wie der Preis für die Dienstleistung – vom Anbieter frei festgelegt. In allen Verträgen, egal wie sie aussehen, müssen aber bestimmte wesentliche Klauseln enthalten sein, die Aspekte der Dienstleistung betreffen, die für den Kunden besonders wichtig sind.
WELCHE KLAUSELN MÜSSEN IN VERTRÄGEN AUF DEM FREIEN MARKT IMMER ENTHALTEN SEIN?
Die wesentlichen Klauseln, die in jedem Vertrag auf dem freien Markt immer enthalten sein müssen, beziehen sich auf:
- die Identität und die Adresse des Verkäufers und des Kunden sowie die Lieferadresse;
- die Angabe der vom Verkäufer zu erbringenden Leistung;
- das Datum des Leistungsbeginns, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung;
- den Preis der Dienstleistung und mögliche Preisänderungen im Laufe der Zeit, die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen sowie alle weiteren Gebühren oder Kosten, die der Kunde zu tragen hat;
- die vom Kunden geforderten Sicherheiten (z. B. die Kaution oder das Einrichten eines Lastschriftverfahrens für die Rechnungszahlung);
- die den Kunden angebotenen Sicherheiten für eventuelle technische Überprüfungen des Zählers;
- die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten, wobei das Kriterium für die Verbrauchsschätzung anzugeben ist, falls die Ausstellung von Rechnungen auf der Grundlage von Schätzungen vorgesehen ist;
- die Zahlungsfristen für die Rechnungen und die Folgen eventueller Zahlungsverzögerungen, unter Angabe der für den Verzugszeitraum berechneten Vertragsstrafen oder Verzugszinsen;
- etwaige zusätzliche Qualitätsstandards, die über die von der Behörde bereits festgelegten hinausgehen, sowie die automatischen Entschädigungen, die bei Nichteinhaltung vorgesehen sind;
- die Vorgehensweise bei der Einreichung von Auskunftsanfragen und Beschwerden sowie die Verfahren, die den Kunden zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten ohne Anrufung der Gerichte zur Verfügung stehen.
WAS SIND KOMBINIERTE ANGEBOTE?
Das sind Verträge, bei denen Strom und Gas gemeinsam vom selben Anbieter geliefert werden. Auch für diese Angebote gelten die Verbraucherschutzregeln zu Transparenz, Vertragswahl, Anbieterwechsel und Widerrufsrecht. Der Kunde muss über eventuelle Auflagen für die gemeinsame Lieferung beider Medien informiert werden.
KANN DER ANBIETER DEN VERTRAG AUF DEM FREIEN MARKT ÄNDERN?
In Verträgen auf dem freien Markt kann vorgesehen sein, dass der Anbieter bestimmte, ausdrücklich genannte Klauseln aus berechtigten Gründen ändern darf. In diesen Fällen muss der Kunde durch eine gesonderte Mitteilung, die nicht mit der Rechnung verwechselt werden darf, mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten der Änderungen informiert werden. Für jede vorgeschlagene Änderung muss die Mitteilung an den Kunden:
- den vollständigen Wortlaut der neuen Fassung jeder der geänderten Klauseln angeben;
- den Inhalt und die Auswirkungen der Änderung klar erläutern;
- den Zeitpunkt angeben, ab dem die Änderung gilt;
- angeben, wie und innerhalb welcher Fristen ein Kunde, der die Änderungen nicht akzeptieren möchte, dem Verkäufer mitteilen kann, dass er den Vertrag kündigen will.
Bei Preisänderungen, die auf die Anwendung von Vertragsklauseln zur Indexierung oder automatischen Anpassung zurückzuführen sind, ist keine Mitteilung erforderlich. In diesem Fall wird der Kunde in der ersten Rechnung, in der die Änderungen berücksichtigt werden, über diese informiert.
Wenn der Verkäufer die Kündigungsfristen nicht einhält oder die Mitteilung nicht die angegebenen Informationen enthält, muss der betroffene Kunde eine Entschädigung in Höhe von 30 Euro erhalten.
MUSS DER KUNDE DIE VOM ANBIETER VORGESCHLAGENEN VERTRAGSÄNDERUNGEN AKZEPTIEREN?
Nein; wenn du die vorgeschlagenen Änderungen nicht akzeptieren möchtest, kannst du den Anbieter wechseln. Die Kündigungsfrist für Vertragsänderungen garantiert dir die nötige Zeit, um einen anderen Vertrag auszuwählen und den Anbieter zu wechseln, bevor die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft treten.
Garantien
WANN KANN EINE KAUTION ODER EINE GLEICHWERTIGE SICHERHEIT VERLANGT WERDEN?
Der Verkäufer kann vom Kunden bei Vertragsabschluss eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, sofern dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
WIE HOCH IST DER HÖCHSTBETRAG DER KAUTION IM SCHUTZDIENST?
Der Verkäufer kann vom Kunden im Rahmen des Schutzdienstes eine Kaution in Höhe von:
- 30 Euro bei einem Verbrauch von bis zu 500 Standardkubikmetern pro Jahr;
- 90 Euro bei einem Verbrauch von 500 bis 1.500 Standardkubikmeter pro Jahr;
- 150 Euro bei einem Verbrauch von 1.500 bis 2.500 Standardkubikmeter pro Jahr;
- 300 Euro bei einem Verbrauch von 2.500 bis 5.000 Standardkubikmeter pro Jahr;
- ein Betrag in Höhe einer Monatsrate des durchschnittlichen Jahresverbrauchs bei einem Verbrauch von über 5.000 Standardkubikmetern pro Jahr.
Für Kunden, die den Sozialbonus in Anspruch nehmen, wird die Kaution reduziert:
- 25 Euro bei einem Verbrauch von bis zu 500 Standardkubikmetern pro Jahr;
- 77 Euro bei einem Verbrauch von 500 bis 5.000 Standardkubikmeter pro Jahr;
- ein Betrag in Höhe einer Monatsrate des durchschnittlichen Jahresverbrauchs bei einem Verbrauch von über 5.000 Standardkubikmetern pro Jahr.
Quellen:
- Beschluss ARG/gas 64/09. Anhang A (TIVG) – Artikel 5, Tabellen 6 und 7
- Beschluss Nr. 229/01. Artikel 13
WIE HOCH IST DER HÖCHSTBETRAG DER KAUTION IM SCHUTZTARIF?
Der Verkäufer kann vom Kunden im Schutzdienst eine Kaution in Höhe von:
- 30 Euro bei einem Verbrauch von bis zu 500 Standardkubikmetern pro Jahr;
- 90 Euro bei einem Verbrauch von 500 bis 1.500 Standardkubikmeter pro Jahr;
- 150 Euro bei einem Verbrauch von 1.500 bis 2.500 Standardkubikmeter pro Jahr;
- 300 Euro bei einem Verbrauch von 2.500 bis 5.000 Standardkubikmeter pro Jahr;
- ein Betrag in Höhe einer Monatsrate des durchschnittlichen Jahresverbrauchs bei einem Verbrauch von über 5.000 Standardkubikmetern pro Jahr.
Für Kunden, die den Sozialbonus in Anspruch nehmen, wird die Kaution reduziert:
- 25 Euro bei einem Verbrauch von bis zu 500 Standardkubikmetern pro Jahr;
- 77 Euro bei einem Verbrauch von 500 bis 5.000 Standardkubikmeter pro Jahr;
- ein Betrag in Höhe einer Monatsrate des durchschnittlichen Jahresverbrauchs bei einem Verbrauch von über 5.000 Standardkubikmetern pro Jahr.
Quellen:
- Beschluss ARG/gas 64/09. Anhang A (TIVG) – Artikel 5, Tabellen 6 und 7
- Beschluss Nr. 229/01. Artikel 13
Umschreibung und Übernahme
WAS IST EINE ÜBERTRAGUNG?
Das ist die Übertragung des Vertrags über eine Versorgung von einem Kunden auf einen anderen bei demselben Anbieter, mit dem man auch neue Vertragsbedingungen aushandeln kann, ohne dass die Strom- und Gasversorgung unterbrochen wird.
Quellen:
- Verordnung 654/2015/R/eel – TIT, Art. 1 – Strom
- Verordnung 574/2013/R/Gas – RQDG, Art. 1 – Gas
- Verordnung 398/2014/R/eel – Strom
- Verordnung 102/2016/R/com 1
WIE BEANTRAGST DU DIE ÜBERTRAGUNG?
Der Antrag auf Umschreibung muss beim Anbieter, der die Dienstleistung erbringt, gemäß den von diesem festgelegten Modalitäten eingereicht werden. Laut Gesetz muss der Kunde, der die Umschreibung beantragt, auch durch eine Selbsterklärung nachweisen, dass er über einen „Nachweis über das Eigentum, den rechtmäßigen Besitz oder die rechtmäßige Nutzung der Immobilie“ verfügt. Wird der Antrag auf Umschreibung angenommen, muss der Anbieter dem antragstellenden Kunden die Annahme innerhalb von 2 Werktagen mitteilen.
WIE LANGE DAUERT ES, BIS DIE EIGENTUMSÜBERTRAGUNG ABGESCHLOSSEN IST?
Der Verkäufer muss innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt des vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Daten und Informationen dem antragstellenden Endkunden die Annahme der Umschreibung mitteilen (unter Einhaltung der Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts und des Rücktrittsrechts) und alle weiteren Mitteilungen vornehmen, damit die Vertragsübernahme registriert werden kann, einschließlich des Datums, ab dem die Umschreibung wirksam werden soll. Wenn alles in Ordnung ist, dauert die Registrierung der Umschreibung mindestens 2 Werktage ab der Mitteilung des Verkäufers. Die technische Mindestdauer beträgt also 4 Werktage ab dem Antrag des Kunden.
WIE VIEL KOSTET EINE ÜBERTRAGUNG?
Der Anbieter kann vom Kunden verlangen, die Verwaltungs- und Dienstleistungskosten zu übernehmen, wie in den einzelnen Verträgen angegeben, basierend auf den Preislisten der verschiedenen Versorger, die auf deren Websites veröffentlicht sind.
WIE GEHT MAN VOR, WENN MAN DEN ANBIETER, AN DEN DER UMMELDUNGSANTRAG GERICHTET WERDEN SOLL, NICHT KENNT?
Wenn du eine Umschreibung vornehmen möchtest und keine Informationen über den Anbieter des Vormieters hast, kannst du dich an die Energieverbraucher-Beratungsstelle wenden, indem du Folgendes einreichst:
- das Formular zur Erfragung des Namens des Stromversorgers für die Durchführung eines Anbieterwechsels, das auf dem Portal des Sportello verfügbar ist;
- die eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass du im Besitz der Eigentumsunterlagen für die Immobilie bist, für die du die Stromversorgung beantragen möchtest.
Das Antragsformular, die eidesstattliche Erklärung und die Kopie eines Ausweisdokuments müssen ausschließlich an folgende Adressen geschickt werden:
Post: Energieverbraucher-Schalter
c/o Acquirente Unico Spa
Informationsanfrage
Via Guidubaldo del Monte, 45
00197 Rom
Fax: Kostenlose Hotline 800.185.024.
Die Beratungsstelle stellt dir die gewünschten Informationen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang deiner vollständigen und korrekt übermittelten Anfrage zur Verfügung.
WAS MUSS DER VORHERIGE KUNDE TUN?
Nichts, der Verkäufer schickt ihm eine Mitteilung, in der er über die Kündigung informiert wird. Außerdem übernimmt der Versorger die Ablesung für die Umschreibung. Sollte er keinen Zugang zum Zähler haben, nimmt er eine Schätzung vor, wobei er die ihm vorliegenden historischen Daten heranzieht.
KANN DER ANBIETER DIE ÜBERTRAGUNG ABLEHNEN?
Ja, der Versorger kann die Umschreibung ablehnen, wenn der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht – auch nicht durch eine Selbsterklärung – nachweist, dass er über einen „Nachweis für das Eigentum, den rechtmäßigen Besitz oder die rechtmäßige Nutzung der Immobilie“ verfügt (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag usw.), oder er kann die Umschreibung auch aus anderen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss dem antragstellenden Kunden innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang des Antrags mitgeteilt werden. Der Anbieter, der die Umschreibung abgelehnt hat, kann – nachdem er seine Pflichten zur Überprüfung der Nachweise für Eigentum, Besitz oder Inhaberschaft erfüllt hat – vom Liefervertrag zurücktreten, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Umschreibungsantrags bereits bestand. In diesem Fall wird, sofern der neue Endkunde keinen Vertrag mit einem anderen Anbieter abschließt, die Grundversorgung aktiviert, vorausgesetzt, der Kunde erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in diesen Dienst. Sollte der antragstellende Endkunde hingegen die Voraussetzungen für den Zugang zum Grundversorgungsdienst nicht erfüllen, wird der Anschluss deaktiviert. Ist eine Deaktivierung der Versorgung nicht möglich, wird gegebenenfalls der Standard-Verteilungsdienst aktiviert.
KANN MAN EINE ÜBERTRAGUNG BEANTRAGEN, WENN DER ANSCHLUSS VON EINEM VERSORGER DER LETZTEN INSTANZ (FUI) VERSORGT WIRD?
Wenn ein Kunde die Inhaberschaft an einem Anschluss übernehmen möchte, der zum Letzte-Instanz-Versorgungsdienst gehört (der vom territorial zuständigen Verteiler in bestimmten Situationen aktiviert wird, in denen ein Endkunde keinen Versorger hat, aber weiterhin an das Netz angeschlossen ist und daher weiterhin Gas beziehen kann), darf der Versorger der letzten Instanz den Antrag auf Vertragsübertragung nicht ablehnen, es sei denn, der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Dienstes oder die neue Versorgung überschreitet die Grenzen, innerhalb derer sich der FUI zur Gewährleistung der Versorgung verpflichtet hat.
KANN MAN EINE ÜBERTRAGUNG BEANTRAGEN, WENN DER ANBIETER, BEI DEM ICH DIE ÜBERTRAGUNG BEANTRAGEN MÖCHTE, DEN STANDARDDIENST (SDD) ERBRINGT?
Wenn die Versorgung, für die du die Umschreibung beantragen möchtest, im Rahmen des Standardversorgungsdienstes erfolgt (der aktiviert wird, um das Gleichgewicht im Verteilungsnetz zu gewährleisten, wenn ein Kunde nicht berechtigt ist, Entnahmen vorzunehmen), kann der neue Kunde weder die Umschreibung beim Betreiber des Standardversorgungsdienstes beantragen noch einen Vertrag mit einem neuen Anbieter auf dem freien Markt abschließen, solange der betreffende Anschluss nicht physisch vom Netz getrennt ist. Danach kann der Kunde die Freischaltung bei dem Versorgungsunternehmen beantragen, mit dem er den Liefervertrag abgeschlossen hat; dieses ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Werktagen an den Verteilernetzbetreiber weiterzuleiten.
WIE WIRD DER ZÄHLERSTAND BEI DER UMSTELLUNG ERFASST?
Der Netzbetreiber erfasst den Zählerstand zum Datum der Vertragsaktivierung und stellt ihn innerhalb von 5 Werktagen nach Aktivierung der Versorgung zur Verfügung. Wird der Zählerstand zu einem anderen Zeitpunkt erfasst, wird er dennoch auf das Aktivierungsdatum zurückberechnet, basierend auf dem dem Anschluss zugeordneten Verbrauchsprofil. Wenn der Versorger den Wert nicht erfassen konnte, gilt die vom antragstellenden Kunden übermittelte Selbstablesung, wobei der Wert auf das Aktivierungsdatum zurückberechnet wird, ebenfalls basierend auf dem Verbrauchsprofil des Anschlusses. In allen Fällen, in denen der Messwert nicht verfügbar ist, muss der Wert vom Versorger geschätzt und validiert werden.
WAS IST EIN ÜBERNAHMEVERFAHREN?
Im Gegensatz zur Vertragsübertragung ist die Übernahme die Freischaltung der Versorgung durch einen neuen Kunden nach Beendigung des Vertrags durch den bisherigen Kunden, der auch die Abschaltung des Zählers beantragt hat.
WIE BEANTRAGST DU EINE ÜBERNAHME?
Der Antrag entspricht einem Antrag auf Freischaltung und muss gemäß den vorgesehenen Modalitäten beim Versorgungsunternehmen eingereicht werden, das ihn innerhalb von 2 Werktagen an den Verteiler weiterleitet. Wenn die Anlage des Kunden in der Zwischenzeit verändert (erweitert oder außerordentlich gewartet) oder umgerüstet wurde (zuvor mit einer anderen Gasart betrieben), fordert das Versorgungsunternehmen vom Endkunden die Unterlagen an, die der Verteiler benötigt, um die Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Quellen:
- Verordnung 367/2014/R/gas – RTDG – Art. 1
- Verordnung 574/2013/R/gas – RQDG – Art. 43
- Verordnung 40/2014/R/gas § 18 ff.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DER VERBRAUCHERWECHSEL ERFOLGEN?
Der örtlich zuständige Versorger muss die Versorgung innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag aktivieren, an dem er den Antrag auf Vertragsübernahme vom Verkaufsunternehmen erhalten hat. Wenn die Versorgung aus Gründen, die dem örtlich zuständigen Versorger zuzuschreiben sind, später als vorgesehen freigeschaltet wird, erhält ein Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 automatisch eine Grundentschädigung von 35 € bis zu einem Höchstbetrag von 105 €. Wenn die Anlage verändert oder umgebaut wurde, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem der Versorger alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen zur Anlagensicherheit erhält.
WER FÜHRT DIE ÜBERNAHME DURCH?
Das für das Gebiet zuständige Versorgungsunternehmen.
WIE VIEL KOSTET DIE ANSCHLUSSWEITERFÜHRUNG (AKTIVIERUNG)?
Für die Freischaltung fallen Kosten an, die vom örtlich zuständigen Versorger in Rechnung gestellt werden: 30 €, wenn der Zähler bis zur Klasse G6e gehört, und 45 € für Zähler über der Klasse G6.
Widerruf
WAS IST DAS WIDERRUFSRECHT?
Als Widerrufsrecht bezeichnet man die Möglichkeit des Endkunden, den bestehenden Liefervertrag zu kündigen, um den Anbieter zu wechseln und einen neuen Vertrag abzuschließen oder die Lieferung zu beenden. Der Kunde kann das Widerrufsrecht jederzeit ausüben, sofern er eine Kündigungsfrist einhält. Das Widerrufsrecht darf weder mit Vertragsstrafen noch mit Kündigungsgebühren verbunden sein.
WIE ÜBT MAN DAS WIDERRUFSRECHT AUS, UM DEN ANBIETER ZU WECHSELN?
Du musst einen neuen Vertrag mit dem neuen Anbieter abschließen, der den alten ersetzt. Wenn der neue Liefervertrag mit dem neuen Anbieter abgeschlossen ist, erteilst du diesem eine Vollmacht, in deinem Namen und auf deine Rechnung den Vertrag mit dem alten (ausscheidenden) Anbieter zu kündigen. Die Vollmacht muss auf die gleiche Weise erteilt werden wie der Vertragsabschluss mit dem neuen Anbieter und auf einem dauerhaften, sicheren und unveränderbaren Datenträger. Der neue Anbieter sendet dann im Namen des Endkunden die Kündigungserklärung an den bisherigen Anbieter.
WIE ÜBT MAN DAS WIDERRUFSRECHT AUS, UM DIE VERSORGUNG ZU BEENDEN?
Wenn der Endkunde den Vertrag kündigen will, weil er die Versorgung beenden möchte, muss er dies direkt schriftlich mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat tun. Die Kündigung wird ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung beim Verkäufer wirksam.
KOSTET DER WIDERRUF ETWAS?
Nein, der Rücktritt ist kostenlos. Eventuelle Kosten entstehen durch den Abschluss des neuen Vertrags mit dem neuen Anbieter (Stempelsteuer und Kaution oder eine andere Sicherheit).
Quellen:
- Verordnung 783/2017/R/com Anhang A1, Artikel 6
KANN DER VERKÄUFER VOM VERTRAG ZURÜCKTRITTEN?
Ja, wenn der Vertrag das vorsieht. Der Verkäufer muss seine Entscheidung aber schriftlich und mit einer Frist von mindestens 6 Monaten mitteilen; diese Frist läuft ab dem Datum, an dem die Rücktrittserklärung beim Endkunden eingegangen ist. Der Rücktritt kann nur in Bezug auf einen Vertrag ausgeübt werden, der auf dem freien Markt abgeschlossen wurde.
Die Versorgung – Anschluss
WIE OFT MUSS DER ZÄHLER ABGELESEN WERDEN UND VON WEM?
Der Versorger ist derjenige, der den Zähler installiert, ihn wartet und die Ablesung durchführt. Der Versorger muss einen Ableseversuch unternehmen:
- mindestens einmal im Jahrbei Kunden mit einem Verbrauch von bis zu 500 Smc/Jahr;
- mindestens zweimal im Jahr bei Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 500 Smc/Jahr und bis zu 1.500 Smc/Jahr;
- mindestens 3 Mal im Jahr, für Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500 Smc/Jahr und bis zu 5.000 Smc/Jahr;
- mindestens einmal im Monat für Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 5.000 Smc/Jahr.
Wenn ein Kunde zum Beispiel 1.000 Smc Gas pro Jahr verbraucht und der Versorger am 1. Februar zur Ablesung vorbeigekommen ist, kannst du im folgenden Herbst mit einem weiteren Besuch rechnen, da der Versorger bei jeder Ablesung versuchen muss, den Verbrauch für mindestens 80 % des Bezugszeitraums (1 Jahr, 6 Monate, 4 Monate, je nach Verbrauch des Kunden) zu erfassen.
Bei neuen Vertragsabschlüssen mit Kunden, die weniger als 5.000 Smc pro Jahr verbrauchen, muss der erste Ableseversuch innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags erfolgen. Der Versorger kann Ablespläne vorsehen, die über die Vorgaben der Behörde hinausgehen, und muss die Behörde sowie alle in seinem Netz tätigen Anbieter darüber informieren. Außerdem muss er auf seiner Website den Zeitplan für die Besuche der Ableser veröffentlichen, der mindestens nach kommunalen Postleitzahlen gegliedert ist.
Es handelt sich um einen Versuch und nicht um eine tatsächlich durchgeführte Ablesung, denn wenn sich der Zähler innerhalb der einzelnen Wohnungen befindet, ist der Kunde nicht immer anwesend und kann dem vom Versorger entsandten Ableser keinen Zutritt gewähren. Auch wenn sich der Zähler nicht in der Wohnung befindet, kann es erforderlich sein, dass eine Person eine Haustür oder ein eventuelles Tor öffnet, um dem Ableser Zugang zu dem Raum oder Ort zu verschaffen, an dem sich der Zähler befindet.
Ist der Kunde abwesend, hinterlässt der Versorger eine Benachrichtigung, in der er mitteilt, dass er erfolglos vorbeigekommen ist, und den Kunden auffordert, sich bei seinem Gasversorger zu melden, um den Selbstablesewert mitzuteilen. Der Versorger ist außerdem verpflichtet, den Selbstablesewert entgegenzunehmen, den der abwesende Kunde eventuell an der Haustür hinterlassen hat (sogenanntes „Post-it“).
Wenn der Versorger den Zählerstand nicht erfassen konnte und auch keine Selbstablesung vom Kunden gefunden oder erhalten hat, nimmt er eine Schätzung vor. Dabei nutzt er alle ihm vorliegenden früheren Zählerstände oder Selbstablesungen sowie das Standard-Verbrauchsprofil (also die Verbrauchsentwicklung je nach Jahreszeit und Kundentyp).
Der tatsächliche Zählerstand, die vom Versorger erfasste Selbstablesung oder die vom Versorger berechnete Schätzung wird an den Anbieter weitergeleitet, der sie für die Abrechnung gemäß den Bestimmungen der Regulierung (wenn der Kunde im Regulierungsmarkt ist) oder des Vertrags (wenn der Kunde auf dem freien Markt ist) verwendet.
Quellen:
- Beschluss ARG/gas 64/09. – TIVG, Art. 1, 14, 15, 15bis
IST DIE SELBSTABLESUNG DES ZÄHLERS ERLAUBT?
Der Versorger ist verpflichtet, für alle Anschlussstellen im Gassektor, bei denen die Ablesung nicht monatlich mit täglicher Aufschlüsselung erfolgt, den Kunden eine Möglichkeit zur Erfassung der Selbstablesung bereitzustellen, die der Kunde innerhalb eines auf der Rechnung angegebenen Zeitfensters übermittelt. Der Versorger muss dem Kunden außerdem zum Zeitpunkt der Datenerfassung mitteilen, ob der Selbstablesungswert übernommen wurde oder nicht; falls eine sofortige Antwort nicht möglich ist, muss dies innerhalb der folgenden 4 Werktage geschehen. Der Selbstablesewert wird vom Verkäufer übernommen, sofern er nicht offensichtlich falsch ist (d. h. sich um mindestens eine Größenordnung vom letzten verfügbaren Istwert unterscheidet), und innerhalb von 4 Werktagen an das Versorgungsunternehmen weitergeleitet. Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden Endkunden mindestens einmal im Jahr über die Möglichkeit zur Übermittlung des Selbstablesewerts zu informieren.
WAS PASSIERT, WENN DER ZÄHLER NICHT ABGELESEN WIRD?
Wenn die Zählerablesung aufgrund vollständiger oder teilweiser Unzugänglichkeit nicht durchgeführt werden konnte (d. h., der Zähler befindet sich an einer Stelle, die das Eingreifen des Kunden oder einer Person erfordert, die den Zugang zum Aufstellungsort des Zählers ermöglicht), hinterlässt der Versorger einen entsprechenden Hinweis und fordert den Kunden auf, sich an seinen Verkäufer zu wenden, um die Selbstablesung vorzunehmen. Wenn die Ablesung bei zwei aufeinanderfolgenden Versuchen fehlschlägt und dem Versorger keine gültige Selbstablesung vorliegt, muss der Versorger im Monat nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch einen erneuten Versuch unternehmen, wobei er auch andere Zeitfenster in Betracht ziehen muss. In jedem Fall teilt der Versorger dem Anbieter seine Schätzung mit, wenn kein gemessener Zählerstand oder keine gültige Selbstablesung vorliegt. Diese Schätzung wird anhand aller verfügbaren, validierten früheren Zählerstände oder Selbstablesungen sowie des Standard-Verbrauchsprofils (also der Verbrauchsentwicklung je nach Jahreszeit und Kundentyp) berechnet. Außerdem muss der Verkäufer den Kunden über die Gründe informieren, die die Ablesung verhindert haben. Das geschieht in der ersten verfügbaren Rechnung (Regulierungsmarkt) oder gemäß den im Vertrag festgelegten Modalitäten (freier Markt).
Quellen:
- Beschluss ARG/gas 64/09. – TIVG, Art. 14
- Beschluss ARG/com 104/10. 11
- Beschluss Nr. 229/01.
WAS PASSIERT, WENN DER ZÄHLER NICHT ABGELESEN WIRD, OBWOHL ER ZUGÄNGLICH IST?
Wenn die Ablesung eines zugänglichen Zählers (d. h. wenn der Versorger Zugang zum Zähler hat, ohne dass ihm jemand die Tür öffnen muss) vom Versorger nicht gemäß den vorgeschriebenen Ableseturnus nicht durchgeführt wurde, muss der Kunde über seinen Versorger auf der Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von 35 € für jede ausgelassene Ablesung erhalten. Wenn der Versorger die Entschädigung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum zahlt, an dem der Ableseversuch hätte erfolgen müssen, verdreifacht sich die Entschädigung. Die Entschädigung muss in jedem Fall innerhalb von 7 Monaten ausgezahlt werden.
Quellen:
- Verordnung 574/2013/R/gas – RQDG – §§ 53, 56, 59, 61; Tabelle L
WIE KANN ICH MEINE VERBRAUCHSDATEN AUS DER VERGANGENHEIT EINSEHEN?
Über das Verbrauchsportal, eine gemäß den Vorgaben der Regulierungsbehörde eingerichtete Website, können alle Verbraucher auf einfache, sichere und kostenlose Weise auf die Daten zu ihren Strom- und Erdgaslieferungen zugreifen, einschließlich ihrer bisherigen Verbrauchsdaten sowie der wichtigsten technischen und vertraglichen Informationen.
WIE WERDEN DIE ZÄHLERSTÄNDE IN DER RECHNUNG VERWENDET?
Wenn du nicht auf dem freien Markt bist, sondern einen Vertrag zu von der Behörde geregelten Bedingungen hast (Schutzdienst), muss der Anbieter für die Abrechnung die vom Versorger gemeldeten Zählerstände und die vom Kunden gemeldete und als gültig anerkannte Selbstablesung verwenden. Fehlen Ablesewerte oder bestätigte Selbstablesungen, kann der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der ihm vorliegenden historischen Daten (erfasste Ablesewerte oder bestätigte Selbstablesungen) schätzen. Wenn der Kunde neu ist, stützt er sich auf die Angaben, die der Kunde selbst bei Vertragsabschluss gemacht hat, insbesondere hinsichtlich der Art der Gasnutzung und der installierten Gasgeräte. Wenn der Kunde einen Vertrag auf dem freien Markt hat, müssen die Vertragsbedingungen Folgendes enthalten:
- die Art und Weise sowie die Häufigkeit, mit der der Anbieter die ihm vom Verteiler zur Verfügung gestellten Ablesewerte und die validierten Selbstablesungen verwendet;
- falls Rechnungen auf der Grundlage von Verbrauchsschätzungen ausgestellt werden sollen, das für die Schätzung verwendete Kriterium;
- wie der Kunde über ein eventuelles Scheitern des Ableseversuchs informiert wird.
Störungen und Überprüfungen
WIE KANN MAN EINE FUNKTIONSÜBERPRÜFUNG DES ZÄHLERS BEANTRAGEN?
Wenn du überprüfen lassen willst, ob dein Zähler richtig funktioniert, musst du bei deinem Versorger einen Antrag auf Überprüfung stellen, und zwar so, wie er es vorsieht. Da die Überprüfung Kosten verursacht, teilt dir der Versorger diese vorher mit, und du musst den Antrag dann bestätigen. Der Versorger muss die Bestätigung des Antrags dann innerhalb von 2 Werktagen an den Netzbetreiber weiterleiten.
WER FÜHRT DIE ZÄHLERPRÜFUNG DURCH?
Die Überprüfung wird vom Versorger durchgeführt und kann nach Terminvereinbarung mit dem Kunden erfolgen:
- an dem Ort, an dem der Zähler installiert ist (z. B. in der Wohnung des Kunden);
- in einem qualifizierten Labor. In diesem Fall baut der Versorger den Zähler aus und ersetzt ihn.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DIE ZÄHLERPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN?
Sobald der Versorger die Anfrage vom Verkäufer erhalten hat, führt er die Zählerablesung durch und stellt dem Verkäufer den entsprechenden Bericht innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung. Wenn die Überprüfung aus Gründen, die der Versorger zu vertreten hat, nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt, hat der Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 (in der Regel Privathaushalte) Anspruch auf eine automatische Grundentschädigung in Höhe von 35 €, wenn die Leistung innerhalb der doppelten Frist erbracht wird, von 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen Frist erbracht wird, und von 105 €, wenn die Leistung erst nach Ablauf der dreifachen Frist erbracht wird. Für Zähler der Klassen G10 bis G25 und ab der Klasse G40 beträgt die Grundentschädigung jeweils 70 € bzw. 140 €. Wenn der Versorger die Entschädigung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem tatsächlichen Datum der Leistungserbringung zahlt, verdreifacht sich die fällige Entschädigung. Die Entschädigung muss in jedem Fall innerhalb von 7 Monaten ausgezahlt werden. Wird die Dienstleistung nicht erbracht, beginnt die Berechnung der sechs Monate ab dem Dreifachen der festgelegten Standardzeit (in diesem Fall 60 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, an dem der Versorger den Antrag erhalten hat).
Quellen:
- Verordnung 574/2013/R/gas 46, 56 Tab. E und 59 Tab. L sowie 61
WELCHE ERGEBNISSE UND KOSTEN KANN DIE ZÄHLERPRÜFUNG MIT SICH BRINGEN?
Wenn bei der Zählerprüfung Messfehler festgestellt werden, die über den zulässigen Werten gemäß den geltenden messtechnischen Vorschriften liegen, oder wenn ein Defekt oder eine Beschädigung vorliegt, die die Ermittlung des Fehlers unmöglich macht, muss der Versorger:
- rekonstituiert die falsch erfassten Verbrauchswerte;
- innerhalb von 15 Werktagen nach Versand des Prüfberichts übermittelt er dem Verkäufer die Informationen zur verwendeten Rekonstruktionsmethode;
- Für diese Dienstleistung fallen keine Kosten an.
Wenn bei der Zählerprüfung Messfehler festgestellt werden, die die zulässigen Werte gemäß den geltenden messtechnischen Vorschriften nicht überschreiten, stellt der Versorger dem Verkäufer (der sie wiederum dem Kunden in Rechnung stellt) Folgendes in Rechnung:
- einen Betrag von höchstens 5 Euro, wenn die Eichplakette des Zählers abgelaufen ist oder der Zähler nicht den gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen unterzogen wurde;
- In allen anderen Fällen den Betrag, der in der auf der eigenen Website veröffentlichten Preisliste angegeben ist.
Was die Eichplakette betrifft, gilt sie als abgelaufen, wenn die Differenz zwischen dem auf der Plakette angegebenen Jahr (bei der Eichung vor der Inbetriebnahme) und dem Jahr, in dem der Kunde die Überprüfung beantragt, mehr als 15 Jahre beträgt.
WIE WIRD DIE ZÄHLERPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT?
Die Zählerprüfung kann auf zwei Arten durchgeführt werden:
- Bei dem Endkunden
- In einem spezialisierten Labor(zum Beispiel, wenn die Überprüfung beim Endkunden nicht ausreicht, um das Ausmaß eines eventuellen Defekts festzustellen)
Falls die Überprüfung beim Endkunden durchgeführt wird und Messfehler festgestellt werden, die die in den geltenden messtechnischen Vorschriften festgelegten zulässigen Werte überschreiten, oder die Art des Defekts oder Bruchs die Ermittlung des Fehlers nicht zulässt, sorgt der Versorger für den Austausch des Zählers und erstellt ein Austauschprotokoll, in dem Folgendes angegeben wird:
- das Datum
- die PDR
- die Klasse des ausgebauten Zählers
- die Seriennummer
- das Baujahr
- der Endstand
- die Daten des neuen Zählers
- die Anwesenheit des Endkunden, bestätigt durch dessen Unterschrift.
Das Protokoll muss 5 Jahre lang aufbewahrt werden, und sowohl der Verkäufer als auch der Endkunde erhalten eine Kopie davon. Falls der Zähler zur Überprüfung an ein qualifiziertes Labor geschickt werden muss, muss der Versorger:
- sendet dem Verkäufer umgehend eine Mitteilung mit den Daten des im Auftrag des Versorgers für die Überprüfung Verantwortlichen und den Angaben des ausgewählten Labors;
- gibt im Prüfbericht an, warum es notwendig war, das Messgerät an ein Labor zu schicken;
- dem Endkunden beim Austausch des Messgeräts die unter Punkt 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen;
- erstellt ein Protokoll über den Austausch des Messgeräts, übergibt eine Kopie davon an den Verkäufer und den Endkunden und bewahrt es für die folgenden 5 Jahre auf.
War der Kunde nicht anwesend, muss der zur Überprüfung ausgebaute Zähler für 90 Kalendertage ab dem Datum der Aushändigung des Prüfberichts aufbewahrt werden.
WIE WIRD DER VERBRAUCH NACHGEBERECHNET?
Wenn der Zeitpunkt des Defekts eindeutig feststellbar ist, muss bei der Rekonstruktion des Verbrauchs der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Defekts und dem Datum der Überprüfung oder des Austauschs des Zählers zur Einsendung an ein spezialisiertes Labor berücksichtigt werden.
Wenn der Zeitpunkt des Defekts nicht feststellbar ist, erstreckt sich der Zeitraum für die Rekonstruktion vom Zeitpunkt der Überprüfung oder des Austauschs des Zählers zur Einsendung an ein qualifiziertes Labor bis zur letzten validierten und vom Nutzer nicht beanstandeten Ablesung. In jedem Fall darf dieser Zeitraum die letzten 5 Kalenderjahre nicht überschreiten.
Die Berechnung des Verbrauchs erfolgt in jedem Fall nach den in den geltenden Vorschriften festgelegten Kriterien, die je nach Art der Störung den festgestellten Fehlerprozentsatz, den bisherigen Verbrauch des Kunden, die Abnahmeprofile oder andere Belege für den Verbrauch berücksichtigen. Wenn sich der Fehler des Zählers bei der Überprüfung nicht feststellen lässt (auch aufgrund der Art der Störung, z. B. wenn der Zähler stillsteht), muss der Versorger den Kunden in die Ermittlung der neu zu berechnenden Verbrauchsmenge einbeziehen und dabei eventuelle vom Kunden vorgelegte Unterlagen berücksichtigen – auch über seinen Stromversorger –, die den Strom- und Wasserverbrauch belegen und Schwankungen im Verbrauchsverhalten während des zu rekonstruierenden Zeitraums nachweisen. Auch bei nachgewiesenen Messfehlern, die über die in den geltenden messtechnischen Vorschriften festgelegten zulässigen Werte hinausgehen, oder bei einer defekten oder beschädigten Messgruppe, bei der sich der Fehler nicht ermitteln lässt:
- Wenn die Eichplakette abgelaufen ist und dem Endkunden ein geringerer Verbrauch in Rechnung gestellt wurde als das tatsächlich gelieferte Gas, kann die Nachberechnung nicht durchgeführt werden, und der Versorger muss für den gesamten nicht erfassten Mehrverbrauch aufkommen;
- Ein Versorger, der die geltenden Vorschriften zur Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Ablesewerte nicht eingehalten hat, darf dem Verkäufer – und dieser wiederum dem Endkunden – die Beträge, die sich aus der Rekonstruktion des Gasverbrauchs ergeben, nicht für einen Zeitraum in Rechnung stellen, der über die für die Ablesetaktung vorgesehene Dauer hinausgeht.
KANN MAN DIE VERBRAUCHSRREKONSTRUKTION ANFECHTEN?
Sobald du über deinen Versorger den Prüfbericht und die Unterlagen zur angewandten Methode der Verbrauchsrekonstruktion erhalten hast, kannst du bei deinem Versorger eine Beschwerde gegen die Verbrauchsrekonstruktion einreichen. Der Versorger darf die Aussetzung der Versorgung wegen Zahlungsrückständen erst dann verlangen, wenn er eine begründete Antwort auf die schriftliche Beschwerde bezüglich der Verbrauchsrekonstruktion infolge einer festgestellten Fehlfunktion der Messanlage gegeben hat.
Verlegung und Austausch
KANN DER VERTEILER ENTSCHEIDEN, DEN ZÄHLER ZU WECHSELN?
Der Versorger kann den Zähler nicht nur zur Überprüfung austauschen, sondern zum Beispiel auch nach Notrufen. Die Gasversorger verfolgen außerdem einen Plan zum planmäßigen Austausch herkömmlicher Zähler durch Zähler der neuen Generation, die für Fernablesung und Fernsteuerung ausgelegt sind. Genauer gesagt ermöglichen die neuen Zähler über Telekommunikationssysteme die Fernerfassung des Verbrauchs und technische Eingriffe aus der Ferne, ohne die bisherigen Probleme, die dadurch entstanden, dass das zuständige Personal physisch zum Standort des Zählers gelangen musste und es manchmal unmöglich war, den Verbrauch abzulesen oder technische Eingriffe vorzunehmen, weil der Zähler unzugänglich war. Die Installation der Zähler der neuen Generation erfolgt gemäß Umsetzungsplänen, die durch Beschlüsse der Regulierungsbehörde festgelegt wurden und sich nach den verschiedenen Zählerklassen sowie der Anzahl der Endkunden des Versorgers richten.
WELCHE GARANTIEN GIBT ES FÜR DEN KUNDEN BEIM ZÄHLERAUSTAUSCH?
Bei einem geplanten Austausch muss der Versorger dem Kunden mindestens zwei Mitteilungen schicken:
- Mindestens einen Monat im Voraus informiert er den Kunden über den Zeitraum für den Austausch oder die Anpassung des Zählers an die neuen Anforderungen der Regulierungsbehörde, darüber, wie der Kunde das genaue Datum des Austauschs oder der Anpassung erfährt, und wie der Termin neu geplant wird, falls er zum ursprünglich angegebenen Zeitpunkt nicht stattfinden kann;
- Gleichzeitig mit der Mitteilung des Datums für den Austausch oder die Anpassung informiert er den Kunden darüber, dass dieser das Recht hat, falls er es für angebracht hält, innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Austausch eine Überprüfung des Zählers zu beantragen.
Außerdem muss in diesen Mitteilungen Folgendes enthalten sein:
- die Bedeutung der auf dem Display des neuen Zählers angezeigten Informationen muss angegeben werden;
- es muss klargestellt werden, dass die Anpassung, der Austausch oder die Verlegung des Zählers aufgrund von Anforderungen des Versorgers keine Kosten für den Kunden verursacht;
- dem Kunden mitgeteilt, dass er als Zusatzfunktion beantragen kann, seine Gasverbrauchsdaten über das Internet oder über eine spezielle Schnittstelle am Zähler abzurufen; diese Funktion kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein und wird vom Versorger innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung freigeschaltet.
Bei einem Austausch, der weder geplant ist noch aufgrund eines Prüfungsantrag des Kunden erfolgt, muss der Versorger nicht nur ein Protokoll über den Austausch erstellen und dieses fünf Jahre lang aufbewahren, sondern auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Messanlage für die 45 Kalendertage nach dem Austauschdatum gewährleisten sowie den Endkunden darüber informieren, dass er über seinen Verkäufer das Recht hat, innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Austauschdatum eine Überprüfung der Messanlage zu beantragen.
KANN MAN DIE VERLEGUNG DES ZÄHLERS BEANTRAGEN?
Ja, der Antrag muss bei deinem Versorger gestellt werden, der den Antrag innerhalb von 2 Werktagen an den lokalen Netzbetreiber weiterleitet (bei eingestellter Versorgung und ohne aktiven Liefervertrag kannst du dich direkt an den Netzbetreiber wenden). Der Netzbetreiber führt bei Bedarf eine Besichtigung vor Ort durch und schickt dir über den Versorger oder direkt einen Kostenvoranschlag, in dem angegeben ist, ob die Dienstleistung
einfache Arbeiten oder komplexe Arbeiten erfordert und wie hoch die voraussichtlichen Kosten sind.
- Bei einfachen Arbeiten muss der Händler dem Kunden den Kostenvoranschlag über den Verkäufer oder direkt innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Anfrage mitteilen.
- Bei komplexen Arbeiten muss der Händler dem Kunden den Kostenvoranschlag über den Verkäufer oder direkt innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag, an dem er die Anfrage erhalten hat, mitteilen.
- Für Kunden mit einem Zähler bis zur Klasse G25 muss der Versorger die Verlegung, die einfache Arbeiten umfasst, innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag, an dem er die Annahme des Kostenvoranschlags erhalten hat, durchführen. Der Kostenvoranschlag gilt als angenommen, sobald der Kunde den vorgesehenen Beitrag bezahlt, eine zur Annahme unterzeichnete Kopie des Kostenvoranschlags zurücksendet oder anderweitig die Annahme mitteilt.
Bei komplexen Arbeiten muss der Versorger die Leistung innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er die Annahme des Kostenvoranschlags erhalten hat, erbringen. Der Kostenvoranschlag gilt als angenommen, sobald der Kunde den vorgesehenen Beitrag bezahlt, eine zur Annahme unterzeichnete Kopie des Kostenvoranschlags zurücksendet oder anderweitig die Annahme mitteilt. Wenn der Kostenvoranschlag aus Gründen, die der Versorger zu vertreten hat, dem Kunden oder dem Verkäufer erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist zur Verfügung gestellt wird, hat der Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 (in der Regel Haushaltszähler) hat automatisch Anspruch auf eine Grundentschädigung von 35 €, wenn die Leistung innerhalb der doppelten festgelegten Frist erbracht wird, von 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird, und von 105 €, wenn die Leistung erst nach Ablauf der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird. Für Zähler der Klassen G10 bis G25 und für solche ab der Klasse G40 beträgt die Grundentschädigung jeweils 70 € bzw. 140 €. Die Entschädigungen werden vom Versorger an den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Erbringung der angeforderten Leistung oder spätestens ab dem Dreifachen der im Standard vorgesehenen Zeit ausgezahlt, wenn die Leistung nicht erbracht wurde.
Wenn der Vertreiber die Entschädigung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem tatsächlichen Datum der Leistungserbringung zahlt, verdreifacht sich die fällige Entschädigung. Die Entschädigung muss in jedem Fall innerhalb von 7 Monaten ausgezahlt werden. Wird die Leistung nicht erbracht, beginnt die Berechnung der sechs Monate ab dem Dreifachen der festgelegten Standardzeit. Die Entschädigung steht – mit denselben Multiplikatoren und Fristen – zu, wenn aus Gründen, die dem Verteiler zuzurechnen sind, die einfache Arbeit (nicht jedoch die komplexe) über die vorgesehene Zeit hinaus ausgeführt wird.
Quellen:
- Verordnung 574/2013/R/gas – RQDG, §§ 39, 40, 41, 42, 43, 56 Tab. E und 59 Tab. L
WIE VIEL KOSTET DIE VERLEGUNG DES ZÄHLERS?
Die Kosten für die Verlegung des Zählers richten sich nach der Preisliste, die auf der Website des Versorgers veröffentlicht ist.
Der Zähler – Ablesung
WAS IST DIE VERSORGUNGSFREISCHALTUNG?
Das ist der Vorgang, der es dem Endkunden ermöglicht, Gas aus dem Verteilungsnetz zu beziehen, um es in seiner eigenen Anlage zu nutzen.
WIE UND BEI WEM BEANTRAGST DU DIE INBETRIEBNAHME EINER NEUEN VERSORGUNG?
Der Endkunde, der eine neue Anlage errichtet, beauftragt einen Installateur mit den Arbeiten (zum Beispiel dem Einbau des Heizkessels oder der Herde), der über die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung über die Erfüllung der technischen und beruflichen Anforderungen verfügt oder alternativ einen Handelsregisterauszug vorweisen kann, der dieselben Anforderungen bestätigt. Der Installateur ist somit verpflichtet, die ordnungsgemäße Planung, Ausführung und Überprüfung der Verbraucheranlage unter Einhaltung der wesentlichen Sicherheitskriterien zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu bescheinigen. Der Kunde stellt dann den Antrag auf Inbetriebnahme bei dem Anbieter, mit dem er den Liefervertrag abgeschlossen hat. Anlässlich des Antrags auf Inbetriebnahme der Versorgung händigt das Versorgungsunternehmen dem Endkunden Folgendes aus:
den Anhang G/40 mit Erläuterungen zum Verfahren für den Antrag auf Inbetriebnahme der Versorgung,
- den Anhang H/40 (Bestätigung des Antrags auf Inbetriebnahme der Versorgung, bereits im zuständigen Abschnitt ausgefüllt), der vom Kunden vervollständigt und unterschrieben werden muss,
- den Anhang I/40 (Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Anlage), der im für dich zuständigen Abschnitt bereits ausgefüllt ist und vom Installateur, der die Anlage ausgeführt hat, ausgefüllt und unterschrieben werden muss.
Die oben genannten Unterlagen und alle erforderlichen Anhänge müssen vom Kunden an den örtlich zuständigen Versorger an die dort angegebene Adresse gesendet werden, und zwar spätestens innerhalb von 120 Kalendertagen nach dem Datum des beim Verkäufer eingereichten Antrags auf Inbetriebnahme der Versorgung. Andernfalls wird der Antrag ungültig und du musst einen neuen stellen. Sind die Unterlagen vollständig und in allen Teilen korrekt ausgefüllt und fällt die Prüfung positiv aus, schaltet der Versorger die Versorgung fristgerecht frei. Sind die Unterlagen unvollständig, benachrichtigt der Versorger den Kunden und teilt ihm mit, was fehlt; der Kunde muss die fehlenden Unterlagen innerhalb der folgenden 30 Werktage nachreichen; andernfalls kann der Versorger die Versorgung nicht freischalten und wird den Antrag stornieren. Stellt der Versorger Verstöße gegen geltende Gesetze und technische Vorschriften fest, informiert er den Verkäufer und den Kunden darüber, dass die Prüfung negativ ausgefallen ist. Der Kunde muss einen neuen Antrag auf Inbetriebnahme stellen, nachdem er die festgestellten Mängel behoben hat und somit die vollständigen und vorschriftsmäßigen Unterlagen erneut einreichen kann. Wenn der Installateur nach der Inbetriebnahme bei der Durchführung der Sicherheits- und Funktionsprüfungen Probleme feststellt, informiert er den Versorger darüber, der die Versorgung aussetzt, bis die Anlage in Ordnung gebracht wurde und der Kunde einen neuen Antrag stellt. Ein ähnliches Verfahren gilt für Anlagen, die nicht neu, sondern umgebaut (d. h. erweitert oder außerordentlich gewartet) oder umgestellt wurden (d. h. zuvor mit einer anderen Gasart betrieben), die ebenfalls einer Dokumentenprüfung unterliegen.
BEI WEM MUSS MAN DIE INBETRIEBNAHME BEANTRAGEN?
Der Kunde beantragt die Inbetriebnahme bei dem Versorgungsunternehmen, mit dem der Liefervertrag abgeschlossen wurde. Der Versorger ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Werktagen an den Verteiler weiterzuleiten.
WER AKTIVIERT DIE VERSORGUNG UND IN WELCHEM ZEITRAUM?
Die Versorgung wird vom lokalen Verteiler innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum aktiviert, an dem er den vom Verkäufer im Auftrag des Endkunden übermittelten Antrag erhalten hat. Wenn die Versorgung aus Gründen, die der Verteiler zu vertreten hat, später als vorgesehen freigeschaltet wird, erhält der Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 ( , in der Regel Privathaushalte) automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Leistung innerhalb der doppelten festgelegten Frist erbracht wird, von 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird, und von 105 €, wenn sie erst nach mehr als der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird.
WIE LANGE DAUERT ES BEI EINER NEUEN VERSORGUNG ZWISCHEN DEM ANTRAG AUF FREISCHALTUNG UND DER VERSORGUNGSBEGINN?
Bei einem Neuanschluss muss der Versorger, sobald der Anschluss an das Verteilernetz bereits hergestellt wurde, die technischen Unterlagen zur Hausinstallation des Endkunden prüfen, um sicherzustellen, dass die Anlage gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften installiert wurde (sogenannte Dokumentenprüfung):
- Wenn das Ergebnis der Prüfung positiv ist, muss der Versorger die Versorgung innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag aktivieren, an dem er die erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt erhalten hat;
- Sind die eingegangenen Unterlagen unvollständig, fordert der Versorger den Kunden auf, die Unterlagen innerhalb der folgenden 30 Werktage zu vervollständigen, andernfalls wird der Antrag ungültig;
- Wenn die Prüfung Verstöße gegen geltende Gesetze und technische Vorschriften aufzeigt, teilt der Versorger dem Endkunden mindestens zwei Tage vor dem vereinbarten Termin für die Freischaltung des Anschlusses das negative Ergebnis mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel zu beheben und anschließend einen neuen Antrag auf Freischaltung einzureichen, der alle vollständigen und übereinstimmenden Unterlagen enthält.
Wenn die Versorgung aus Gründen, die der Versorger zu vertreten hat, nicht innerhalb der angegebenen Fristen freigeschaltet wird, hast du als Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 (in der Regel Privathaushalte) Anspruch auf eine automatische Grundentschädigung in Höhe von 35 €, wenn die Leistung innerhalb der doppelten festgelegten Frist erbracht wird, von 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird, und von 105 €, wenn sie erst nach mehr als der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird.
WIE VIEL KOSTET DIE PRÜFUNG DER FÜR DIE INBETRIEBNAHME DER VERSORGUNG ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN?
Unabhängig davon, ob das Ergebnis der Prüfung positiv oder negativ ausfällt, werden die Kosten für die Dokumentenprüfung vom Anbieter in der ersten fälligen Rechnung in Rechnung gestellt. Der Betrag hängt von der Gesamtwärmeleistung der Anlage ab.
Für Privathaushalte (Anlagen mit einer Gesamtwärmeleistung von bis zu 35 kW) beträgt der Betrag 47 Euro.
WIE VIEL KOSTET DIE INBETRIEBNAHME DER VERSORGUNG?
Die Freischaltung kostet zugunsten des Versorgers 30 €, wenn der Zähler bis zur Klasse G6 gehört, und 45 € für größere Zähler. Diese Kosten kommen zu denen der Dokumentenprüfung hinzu, sofern diese vorgesehen ist.
Termine mit dem Kunden
WIE WERDEN DIE TERMINE FÜR EINGRIFFE DES VERTEILERS REGELT?
Wenn für den Anschluss, die Inbetriebnahme der Versorgung oder andere Leistungen die Anwesenheit des Kunden erforderlich ist, muss der Versorger mit ihm einen Termin vereinbaren. Wenn der Kunde darum bittet, den vom Versorger vorgeschlagenen Termin zu verschieben, wird die Dauer der Verschiebung bei der Berechnung der Ausführungszeit der Leistung nicht berücksichtigt. Wenn der vereinbarte Termin oder der auf Wunsch des Kunden verschobene Termin nicht eingehalten wird, weil der Kunde nicht anwesend ist, beginnt die Berechnung der Zeit ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde einen neuen Termin mit dem Versorger vereinbart. Der Verkäufer darf dem Kunden keine Kosten in Rechnung stellen, wenn dieser zum vereinbarten Termin nicht anwesend ist. Für Termine gilt ein vom Versorger angegebener Zeitrahmen, der 2 Stunden nicht überschreiten darf. Wenn der Termin aus Verschulden des Versorgers nicht eingehalten wird (d. h. der Versorger erscheint nicht oder erscheint vor oder nach dem angegebenen Zeitrahmen), erhält der Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 (in der Regel Privathaushalt) automatisch eine Entschädigung in Höhe von 35 €.
Quellen:
- Verordnung 574/2013/R/gas – RQDG – Anhang A; §§ 52, 54, 55, 56, 59; Tabelle L
Die Versorgung – Anschluss
WAS IST EIN ANSCHLUSS?
Das ist der Vorgang, bei dem die Anlage des Endkunden an das lokale Verteilungsnetz angeschlossen wird. Je nachdem, welche Arbeiten der Versorger durchführen muss, kann es sich dabei um einfache oder komplexe Arbeiten handeln. Man spricht hingegen von „Freischaltung“, wenn der Anschluss bereits fertiggestellt ist und nur noch das Gas zur Anlage des Endkunden geleitet werden muss, gegebenenfalls durch die erstmalige Installation des Zählers oder dessen Wiederanbringung, falls er zuvor entfernt wurde.
WAS SIND EINFACHE ARBEITEN?
Als einfache Arbeiten gelten die fachgerechte Errichtung, Änderung oder der Austausch der Anlage, die dem Versorger gehört, auf Wunsch des Kunden, wobei sich der Eingriff auf den Niederdruckanschluss und gegebenenfalls auf den Zähler beschränkt.
WAS SIND KOMPLEXE ARBEITEN?
Als komplexe Arbeiten gelten die fachgerechte Errichtung, Änderung oder der Austausch der Anlage, die dem Versorger gehört, auf Wunsch des Kunden – und zwar in allen Fällen, die nicht unter die Definition der einfachen Arbeiten fallen, d. h. in allen Fällen, in denen der Versorger beispielsweise an der Straßenleitung eingreifen muss.
WER SCHLIESST DIE ANLAGE DES KUNDEN AN DAS VERTEILNETZ AN?
Der Anschluss wird vom örtlich zuständigen Versorger vorgenommen. Sobald der Antrag eingegangen ist, muss der Versorger einen Kostenvoranschlag für die Durchführung der Arbeiten erstellen und diesen dem Antragsteller mitteilen.
Der Antragsteller erhält den Kostenvoranschlag auch dann, wenn sich der Übergabepunkt nicht an Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Durchgangsorten befindet, an denen bereits Leitungen verlegt sind. In solchen Fällen kann der Versorger den Anschlussantrag ablehnen und begründen, dass die Arbeiten nicht durchgeführt werden können. Die Annahme des Kostenvoranschlags muss gemäß den im Kostenvoranschlag selbst angegebenen Modalitäten erfolgen. Nach der Annahme werden die Arbeiten durchgeführt, nachdem eventuelle vom Endkunden zu tragende Arbeiten abgeschlossen sind und eventuelle Genehmigungen vorliegen (typischerweise die Einrichtung von Einbauten zur Unterbringung des Zählers oder die Einholung von Genehmigungen von Privatpersonen), die in jedem Fall im Kostenvoranschlag aufgeführt sein müssen.
BEI WEM MUSS DER ANSCHLUSSANTRAG EINGEREICHT WERDEN?
Wenn du den Anschluss beantragen möchtest, aber keinen Gasversorgungsvertrag abschließen willst, musst du dich an den für dein Gebiet zuständigen Versorger wenden. Wenn der Antrag hingegen auf die anschließende Aktivierung der Versorgung abzielt, muss sich der Endkunde an einen Anbieter wenden, um den Liefervertrag abzuschließen und den Antrag auf Anschluss sowie die Aktivierung zu stellen: Innerhalb von 2 Werktagen muss der Anbieter den Antrag dann an den örtlich zuständigen Verteiler weiterleiten.
WIE REICHST DU DEN ANSCHLUSSANTRAG EIN?
Der Anschlussantrag kann über die Kanäle und nach den Modalitäten gestellt werden, die vom gewählten Versorger oder, in den vorgesehenen Fällen, vom Verteilungsunternehmen bereitgestellt werden, darunter zum Beispiel:
- persönlich an den Schaltern vor Ort, sofern diese in der Region vorhanden sind;
- per telefonischer Anfrage beim Kundenservice,
- durch eine schriftliche Anfrage über die Website, per Post, Fax oder E-Mail.
Kontaktdaten:
- Verordnung 646/2015/R/eel – TIQE – Art. 81
- Verordnung 574/2013/R/gas RQDG – Anhang A, Art. 37 und 40
Welche Daten brauchst du für den Anschlussantrag?
Für den Anschlussantrag brauchst du mindestens folgende Angaben:
- Standort der Gasübergabestelle(n);
- Angaben zum Endkunden (Vor- und Nachname, Steuernummer usw.);
- voraussichtliche Gesamtleistung der zu installierenden Geräte (wichtig für die Wahl des Zählertyps);
- Gasnutzungskategorie;
- für Übergabestellen mit einer jährlichen Entnahme von mehr als 200.000 Standardkubikmetern: täglicher Bedarf, ausgedrückt in Standardkubikmetern pro Tag, und voraussichtliche jährliche Entnahme.
WELCHE DATEN BRAUCHST DU FÜR DEN ANSCHLUSSANTRAG?
Die für den Anschlussantrag unverzichtbaren Daten sind mindestens:
- Standort der Gasübergabestelle(n);
- Angaben zum Endkunden (Vor- und Nachname, Steuernummer usw.);
- voraussichtliche Gesamtleistung der zu installierenden Geräte (wichtig für die Wahl des Zählertyps);
- Gasnutzungskategorie;
- für Abgabestellen mit einer jährlichen Entnahme von mehr als 200.000 Standardkubikmetern, tägliche Verpflichtung, ausgedrückt in Standardkubikmetern pro Tag, und voraussichtliche jährliche Entnahme.
WAS MUSS DER KOSTENVORANSCHLAG FÜR DEN ANSCHLUSS ENTHALTEN?
Der Kostenvoranschlag für die Durchführung der Arbeiten wird vom Versorger erstellt und dem Antragsteller bei jedem Antrag auf Arbeiten mitgeteilt, unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags. Der Kostenvoranschlag muss enthalten:
- den Rückverfolgungscode zur Identifizierung des einzelnen Antrags;
- das Datum, an dem der Versorger die Kostenvoranschlagsanfrage des Kunden erhalten hat;
- das Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Anfragenden zur Verfügung gestellt wurde;
- die Art des Anschlusses (privater/gewerblicher Anschluss, was in der Regel auch die Art des zu installierenden Zählers bestimmt);
- die Angabe der maximalen Ausführungsfrist für die angeforderte Leistung und die Höhe der automatischen Entschädigung für den Kunden, falls die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden (allerdings nur bei einfachen Arbeiten);
- die Angabe der zu zahlenden Kosten gemäß den geltenden Vorschriften (Preisliste auf der Website des Versorgers einsehbar) für die Ausführung der angeforderten Arbeiten bis zur Inbetriebnahme der Versorgung.Wenn die Kosten analytisch und nicht pauschal berechnet werden müssen, muss der Kostenvoranschlag die einzelnen Kostenkomponenten enthalten, insbesondere diejenigen, die sich auf Arbeitskosten und/oder Leistungen Dritter, Materialien, Lieferungen und Gemeinkosten beziehen. Die Kosten für die Freischaltung werden separat berechnet und ausgewiesen.
- die Angabe der für die Ausführung der beauftragten Arbeiten erforderlichen Elemente, einschließlich der Arbeiten, die gegebenenfalls vom Kunden durchgeführt werden müssen, sowie der Genehmigungen, Zulassungen oder Dienstbarkeiten, die der Kunde gegebenenfalls einholen muss, um die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, mit entsprechender technischer Dokumentation;
- die Angabe der Unterlagen, die der Kunde bei Annahme des Kostenvoranschlags für die Inbetriebnahme der Lieferung vorlegen muss, sofern erforderlich, wobei in diesem Fall darauf hinzuweisen ist, dass der Antrag auf Inbetriebnahme über einen Verkäufer eingereicht werden muss; der Verkäufer muss dem Kostenvoranschlag außerdem den Anhang beifügen, der die dokumentarische Überprüfung der Sicherheitskriterien der Anlage des Kunden betrifft und in dem erklärt wird, wie die verschiedenen erforderlichen Formulare auszufüllen und einzureichen sind;
- soweit möglich, eine Schätzung der voraussichtlichen Fristen für die Einholung der gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der angeforderten Arbeiten;
- die Gründe für die Weigerung des Versorgungsunternehmens, die Anlage anzuschließen, falls die erforderlichen Arbeiten nicht durchgeführt werden können.
- die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags, die mindestens 3 Monate betragen muss;
- die Angabe, wie die Annahme des Kostenvoranschlags erfolgen muss; diese Modalitäten dürfen die Verkäufer bei den von ihnen angeforderten Kostenvoranschlägen nicht benachteiligen;
- den Namen und die Telefonnummer der Person, die im Auftrag des Versorgungsunternehmens für komplexe Arbeiten verantwortlich ist.
WIE LANGE IST DER KOSTENVORANSCHLAG FÜR DEN ANSCHLUSS GÜLTIG?
Der Kostenvoranschlag ist ein unwiderrufliches Angebot, das mindestens 3 Monate gültig sein muss.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DER ANSCHLUSS NORMALERWEISE ERFOLGEN?
Der Versorger muss den Anschluss, der einfache Arbeiten umfasst, innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag der Annahme des Kostenvoranschlags durchführen. Der Kostenvoranschlag gilt als angenommen, sobald der Kunde die Anschlussgebühr bezahlt, eine zur Annahme unterzeichnete Kopie des Kostenvoranschlags zurücksendet oder die Annahme anderweitig mitteilt. Wenn aus Gründen, die der Versorger zu vertreten hat, der Anschluss mit einfachen Arbeiten länger dauert als vorgesehen, erhält der Privatkunde (in der Regel mit einem Zähler bis zur Klasse G6) automatisch eine Entschädigung von 35 €, wenn die Leistung innerhalb der doppelten festgelegten Zeit erbracht wird, von 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen festgelegten Zeit erbracht wird, und von 105 €, wenn die Leistung erst nach mehr als der dreifachen festgelegten Zeit erbracht wird.
Bei komplexen Arbeiten muss der Versorger den Anschluss innerhalb von 60 Werktagen ab dem Tag vornehmen, an dem er die Annahme des Kostenvoranschlags erhalten hat. Der Kostenvoranschlag gilt als angenommen, sobald der Kunde die Anschlussgebühr bezahlt oder eine zur Annahme unterzeichnete Kopie des Kostenvoranschlags zurücksendet oder anderweitig die Annahme mitteilt. Wenn der Versorger die Arbeiten nicht innerhalb von 60 Arbeitstagen abschließt, muss er dem Antragsteller den Namen des Bauleiters und den voraussichtlichen Fertigstellungstermin mitteilen. In diesem Fall gibt es keine Entschädigung, wenn der Anschluss später als vorgesehen erfolgt. Wenn neben dem Anschluss auch die Freischaltung beantragt wird, beginnen die Fristen für die Freischaltung ab dem Zeitpunkt, an dem der Versorger vom Kunden die für die dokumentarische Überprüfung der Anlagensicherheit erforderlichen Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt erhält. Die voraussichtlichen Fristen für die Durchführung des Anschlusses und für die Inbetriebnahme der Versorgung, falls der Kunde Arbeiten durchführen oder Genehmigungen einholen muss, die zu seinen Lasten gehen (z. B. wenn Genehmigungen der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind), beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde diese Tätigkeiten abgeschlossen hat, sofern sie alle im Kostenvoranschlag aufgeführt waren. Die Fristen werden außerdem für die Zeit ausgesetzt, die der Versorger benötigt, um die Genehmigungen für die Durchführung der Arbeiten einzuholen – typischerweise solche, die bei öffentlichen Behörden beantragt werden müssen –, vorausgesetzt, der erste Genehmigungsantrag wurde innerhalb von 30 Werktagen nach Annahme des Kostenvoranschlags gestellt.
WIE VIEL KOSTET DER ANSCHLUSS?
Die vom Endkunden zu tragenden Kosten werden durch die Konzession festgelegt, mit der die Gemeinde den Gasversorgungsdienst im Gemeindegebiet vergibt, und sind auf der Website des Versorgungsunternehmens in einer speziellen Preisliste veröffentlicht. Hinzu kommen die Kosten für die dokumentarische Überprüfung der Anlagensicherheit in Höhe von 47 € (Anlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis zu 35 kW), abzüglich Steuern.
REICHT DER ANSCHLUSSANTRAG AUS, UM DIE VERSORGUNG ZU AKTIVIEREN?
Nein. Um die Versorgung freizuschalten, muss (auch gleichzeitig mit dem Anschlussantrag) ein entsprechender Antrag beim Versorgungsunternehmen gestellt werden. Außerdem muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend festgestellt werden, dass die dem Endkunden gehörende Hausinstallation fachgerecht ausgeführt wurde. Der Kostenvoranschlag, den der Endkunde nach dem Anschlussantrag erhält, enthält alle notwendigen Angaben für die Einreichung des Antrags.
REICHT DER ANSCHLUSSANTRAG AUS, UM DIE VERSORGUNG ZU AKTIVIEREN?
Nein. Um die Versorgung freizuschalten, muss (auch gleichzeitig mit dem Anschlussantrag) ein entsprechender Antrag bei der Versorgungsgesellschaft gestellt werden. Außerdem muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend sichergestellt sein, dass die dem Endkunden gehörende Hausinstallation fachgerecht ausgeführt wurde. Der Kostenvoranschlag, den der Endkunde nach dem Anschlussantrag erhält, enthält alle notwendigen Angaben für die Einreichung des Antrags.
Deaktivierung
WAS IST DIE DEAKTIVIERUNG DER VERSORGUNG?
Es handelt sich um den Vorgang, der erforderlich ist, um durch die Sperrung des entsprechenden Zählers die physische Zufuhr der Stromversorgung zu beenden (auch durch das Anbringen von Siegeln oder das Entfernen des Zählers).
Bei wem und wie musst du die Kündigung der Stromversorgung beantragen?
Die Abschaltung der Versorgung muss der Kunde bei seinem Versorger beantragen, und zwar gemäß den von diesem angegebenen Modalitäten. Bitte beachte, dass du, um auch den Liefervertrag zu kündigen, dem Versorger die Kündigung unter Einhaltung der in den gesetzlichen Bestimmungen zum Widerruf vorgesehenen maximalen Kündigungsfrist (ein Monat) zukommen lassen musst. Der Antrag auf Abschaltung muss vom Anbieter innerhalb von 2 Werktagen an den Netzbetreiber weitergeleitet werden, der seinerseits die Abschaltung der Versorgung innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang des Antrags vornehmen muss. Wenn die Abschaltung aus Verschulden des Versorgers später als vorgesehen erfolgt, erhält der Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 (in der Regel Privathaushalt) automatisch eine Entschädigung in Höhe von 35 €, wenn die Leistung innerhalb der doppelten festgelegten Frist erbracht wird, von 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen festgelegten Frist erbracht wird, und von 105 €, wenn sie erst nach mehr als der dreifachen festgelegten Frist erfolgt.
WIE VIEL KOSTET DIE ABMELDUNG DER VERSORGUNG?
Die Abschaltung auf Kundenwunsch kostet den Versorger 30 €, wenn der Zähler bis zur Klasse G6 gehört, und 45 € bei größeren Zählern.
WAS MUSS MAN TUN, UM DIE VERSORGUNG WIEDER IN BETRIEB ZU NEHMEN, WENN SIE WEGEN EINER GEFAHR AUSGESETZT WURDE?
Wenn die Versorgung aufgrund eines Eingriffs ausgesetzt wurde, bei dem eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt wurde (z. B. ein Gasleck), muss der Kunde zur Wiederherstellung der Versorgung beim Versorger einen Antrag stellen und die Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Instandsetzung der Anlage vorlegen. Die Versorgung muss innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Bescheinigung über die erfolgte Anpassung der Anlage an die geltenden Vorschriften beim Versorger wiederhergestellt werden. Wenn die Versorgung aus Gründen, die dem Versorger zuzuschreiben sind, später als vorgesehen wiederhergestellt wird, erhält der Kunde mit einem Zähler bis zur Klasse G6 automatisch eine Entschädigung in Höhe von 30 €.
WANN KANN DIE VERSORGUNG AUCH OHNE ZAHLUNGSRÜCKSTAND UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG AUSGESETZT WERDEN?
Die Versorgung kann auch ohne Zahlungsrückstand und ohne Vorankündigung ausgesetzt werden, wenn:
- nachgewiesene betrügerische Aneignung (Diebstahl) von Gas (im Rahmen des Schutzdienstes);
- Manipulation und Beschädigung der Zählersiegel (im Rahmen des Schutzdienstes);
- Nutzung der Anlagen entgegen den Bestimmungen des Kaufvertrags (im Rahmen des Schutzdienstes);
Die Rechnung – Preise und Verbrauch
WAS BEZAHLST DU MIT DER RECHNUNG?
Die Kosten für die Gasversorgung setzen sich aus folgenden Hauptkomponenten zusammen:
- Kosten für das Erdgas;
- Kosten für Transport und Zählerbetrieb;
- Kosten für Systemgebühren;
- Gesamtsteuern und Mehrwertsteuer.
WELCHE VERBRAUCHSWERTE FINDET MAN AUF DER RECHNUNG?
Zunächst einmal solltest du bedenken: Die Rechnung wird zwar vom Versorger ausgestellt, aber die Zählerablesung erfolgt durch den Netzbetreiber, der die Daten an den Versorger weiterleitet.
Auf der Rechnung können daher sowohl die tatsächlichen Verbrauchsdaten stehen, die der Versorger bei der Zählerablesung erfasst hat, als auch die vom Kunden per Selbstablesung gemeldeten tatsächlichen Daten und geschätzte Verbrauchsdaten. Die tatsächlichen Verbrauchswerte müssen, sofern der Zähler nicht über einen Gasvolumenkorrektor verfügt, durch Anwendung des Koeffizienten „C“ korrigiert werden. Die Verbrauchswerte werden in der Rechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgewiesen. Es ist in jedem Fall untersagt, Verbrauchswerte für Zeiträume nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung in Rechnung zu stellen.
Quellen:
- Verordnung 463/2016/R/com TIF – Artikel 6
- Verordnung 573/2013/R/gas Anhang A
- Beschluss ARG/gas 64/09. Anhang A TIVG
WIE WIRD DER VERBRAUCH BERECHNET?
- Wenn du einen Vertrag mit von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen hast (erweiterter Schutzdienst oder Schutzdienst), entsprechen die tatsächlichen Verbrauchswerte den Werten, die zum Zeitpunkt der vom Versorger durchgeführten Zählerablesung – die dem Verkäufer mitgeteilt wird – oder der Selbstablesung durch den Kunden erfasst wurden.
- Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast, werden die Modalitäten zur Berechnung des Verbrauchs im Liefervertrag mit dem Anbieter festgelegt.
Der tatsächliche Verbrauch muss korrigiert werden, wenn der Zähler nicht über einen Gasvolumenkorrektor verfügt. Dazu wird der Koeffizient „C“ angewendet.
- Verordnung 573/2013/R/gas Anhang A
- Beschluss ARG/com 104/10. Artikel 11
- Beschluss ARG/gas 64/09. Anhang A – TIVG
- Beschluss Nr. 200/99. 5 Strom
- Beschluss Nr. 229/01. 6 Gase
Was ist der als „C“ bezeichnete Volumenkorrekturkoeffizient?
Der als „C“ bezeichnete Volumenkorrekturkoeffizient dient dazu, die Volumina auf Standardbedingungen umzurechnen, also von Kubikmetern (MC – vom Zähler gemessener Verbrauch) in Standardkubikmeter (SMC – für die Abrechnung verwendete Maßeinheit), damit alle Kunden die tatsächlich verbrauchte Gasmenge bezahlen, unabhängig vom Lieferort. Das ist notwendig, weil das Gasvolumen je nach Temperatur und Druck am Ort der Gasversorgung variiert (Variablen, die von der Höhenlage, der Lufttemperatur und anderen Faktoren abhängen).
WAS BEDEUTET DIE NEUBERECHNUNG?
Das bedeutet, dass die Rechnung eine Neuberechnung von Verbrauchswerten oder Entgelten enthält, die bereits in früheren Rechnungen in Rechnung gestellt wurden. Neuberechnungen können in folgenden Fällen vorkommen:
- nachträgliche Verfügbarkeit tatsächlicher Messdaten, die vom Versorger bereitgestellt werden, einschließlich Selbstablesungen, nachdem frühere Rechnungen auf geschätzten Ablesewerten basierten;
- Änderung bereits in Rechnung gestellter Verbrauchswerte, zum Beispiel aufgrund einer Nachberechnung des Verbrauchs wegen einer Fehlfunktion des Zählers oder eines Fehlers in den vom Versorger übermittelten Ablesedaten;
- Änderung der angewandten Preise, zum Beispiel aufgrund bestimmter Urteile des Verwaltungsgerichts.
Die Neuberechnung, die zu einem Soll- oder Habensaldo für den Kunden führen kann, hebt die zuvor für die von der Korrektur betroffenen Zeiträume ausgestellten Rechnungen weder auf noch ersetzt sie diese, sofern der Betreiber nichts anderes angibt.
WAS SIND GESCHÄTZTE VERBRAUCHSWERTE UND WIE WERDEN SIE BERECHNET?
Als „geschätzt“ werden die Verbrauchswerte bezeichnet, die bei fehlenden Ablesungen (oder Selbstablesungen) zugewiesen werden.
Wenn der Anbieter eigene Schätzungen verwendet, ermittelt er den geschätzten Verbrauch auf der Grundlage der tatsächlichen historischen Verbrauchsdaten des Kunden, wie sie vom Versorgungsunternehmen bereitgestellt und gegebenenfalls durch weitere Informationen ergänzt werden, die für die Ermittlung des Verbrauchs des Endkunden als nützlich erachtet werden. Außerdem müssen diese Schätzungen so ermittelt werden, dass die Abweichung zwischen tatsächlichem und geschätztem Verbrauch so gering wie möglich gehalten wird. Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast, kann der Anbieter den geschätzten Messwert nach einem anderen Kriterium als dem oben genannten ermitteln. Diese Schätzung muss jedoch so erfolgen, dass die Abweichung zwischen tatsächlichem und geschätztem Verbrauch so gering wie möglich gehalten wird.
WIE WERDEN TARIFÄNDERUNGEN ANGEWENDET?
Wenn du einen Vertrag mit von der Behörde regulierten Bedingungen hast (erweiterter Schutzdienst oder Schutzdienst) , müssen eventuelle Preisänderungen (regulierte wirtschaftliche Bedingungen) täglich und nur auf den Verbrauch angewendet werden, der dem Zeitraum nach dem Datum ihres Inkrafttretens zugeordnet ist – auch wenn es sich um geschätzten Verbrauch handelt.
Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast , werden die Indexierungsmodalitäten durch den mit dem Anbieter abgeschlossenen Liefervertrag festgelegt.
IN WELCHER REIHENFOLGE MUSS DER ANBIETER DIE VERBRAUCHSMESSUNGSDATEN IN DEN REGELMÄSSIGEN RECHNUNGEN ANGEBEN?
Der Anbieter ist verpflichtet, die Verbrauchsdaten in den regelmäßigen Rechnungen in folgender Reihenfolge anzugeben:
- tatsächliche Verbrauchsdaten, die vom Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden;
- vom Endkunden gemeldete und vom Versorgungsunternehmen validierte Selbstablesungen;
- geschätzte Daten (wie vom Versorgungsunternehmen bereitgestellt oder vom Verkäufer geschätzt).
Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast, kann der Anbieter eine andere Prioritätenreihenfolge festlegen, sofern er mindestens einmal alle 12 Monate eine Rechnung ausstellt, in der der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird.
IST ES MÖGLICH, EINE RECHNUNG AUSZUSTELLEN, IN DER SOWOHL DER TATSÄCHLICHE ALS AUCH DER GESCHÄTZTE VERBRAUCH ABGERECHNET WERDEN (SOG. MISCHRECHNUNG)?
Zunächst ist zu beachten: Wenn der Versorger – zusätzlich zum tatsächlichen Verbrauch – auch geschätzte Verbrauchswerte in Rechnung stellt, werden diese in der ersten Rechnung, die die tatsächlichen Messdaten enthält, ausgeglichen. In einer Rechnung, die den tatsächlichen Verbrauch enthält, dürfen jedoch in den folgenden Fällen keine geschätzten Verbrauchswerte berücksichtigt werden:
- wenn der Abrechnungszeitraum monatlich ist, mit Ausnahme von Kunden mit Abgabestellen, für die keine tägliche Messdatenerfassung vorgeschrieben ist;
- wenn der Endstand des Abrechnungszeitraums eine Selbstablesung ist;
- bei Nichteinhaltung der Abrechnungshäufigkeit, auch wenn dies nur einmalig vorkommt.
- Wenn du einenVertrag auf dem freien Markt hast, kann der Anbieter von den Bestimmungen unter den Buchstaben a) und b) abweichen, muss aber in Fällen der Nichteinhaltung der Abrechnungshäufigkeit (Buchstabe c) stets das Verbot der Ausstellung von Mischrechnungen einhalten.
Versand und Zahlung
WIE OFT MUSS DIE REGELMÄSSIGE RECHNUNG VERSCHICKT WERDEN?
Die regelmäßigen Rechnungen werden in folgenden Abständen ausgestellt:
- monatlich für Abgabestellen, bei denen eine monatliche Ablesung mit täglicher Aufschlüsselung vorgeschrieben ist, unabhängig vom Verbrauchsvolumen;
- für Abnahmestellen, an denen keine monatliche Ablesung mit täglicher Aufschlüsselung vorgeschrieben ist:
- vierteljährlich für Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 500 Smc/Jahr;
- zweimonatlich für Kunden mit einem Verbrauch zwischen 500 und 1500 Smc/Jahr;
- zweimonatlich für Kunden mit einem Verbrauch zwischen 1500 und 5000 Smc/Jahr;
- monatlich für Kunden mit einem Verbrauch von mindestens 5000 Smc/Jahr.
Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast, kann der Anbieter die Abrechnungshäufigkeit für seine Kunden erhöhen.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DIE REGELMÄSSIGE RECHNUNG AUSGESTELLT WERDEN?
Jede Rechnung muss innerhalb von 45 Kalendertagen ausgestellt werden, gerechnet ab dem letzten Tag des Verbrauchs, der auf dieser Rechnung in Rechnung gestellt wurde.
Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast, kann der Anbieter eine andere Frist festlegen.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DIE RECHNUNG BEZAHLT WERDEN?
Wenn du einen Vertrag zu von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen hast, muss die Rechnung das Ausstellungsdatum und das Fälligkeitsdatum für die Zahlung enthalten, das mindestens 20 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen muss. Wenn die Zahlung innerhalb der angegebenen Frist und auf die vom Anbieter vorgesehenen Weise erfolgt (z. B. per Postüberweisung, Banküberweisung, an den Kassen des Anbieters selbst usw.), bist du von deinen Verpflichtungen befreit. Etwaige Verzögerungen seitens des Einzugsbeauftragten bei der Meldung der erfolgten Zahlung an den Anbieter können dem Kunden nicht angelastet werden; daher darf ihm weder die Versorgung gesperrt noch Verzugszinsen berechnet werden.
Wenn du einen Vertrag auf dem freien Markt hast, sind die Zahlungsfristen für die Rechnung im Liefervertrag angegeben.
HAST DU ANSPRUCH AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG, WENN DIE REGELMÄSSIGEN RECHNUNGEN ZU SPÄT AUSGESTELLT WERDEN?
Wird die periodische Rechnung später als 45 Tage nach dem letzten abgerechneten Verbrauchstag (oder einer anderen, vom Anbieter auf dem freien Markt angegebenen Frist) ausgestellt, muss der Anbieter dem Endkunden in der nächsten Rechnung automatisch eine Entschädigung gutschreiben, die sich je nach Anzahl der Verzugstage (im Vergleich zur Rechnungsfrist) erhöht und wie folgt berechnet wird:
- 6 € bei einer Verzögerung von bis zu 10 Kalendertagen nach Ablauf der Rechnungsstellungsfrist;
- der im vorigen Punkt genannte Betrag, erhöht um 2 € für jeweils weitere 5 Kalendertage Verzögerung, bis zu einem Höchstbetrag von 20 € bei Verzögerungen von 45 Kalendertagen oder mehr ab dem Ausstellungstermin;
- 40 €, wenn die Verspätung ab dem Ausstellungstermin zwischen 46 und 90 Kalendertagen liegt;
- auf 60 €, wenn die Verzögerung ab dem Ausstellungstermin mehr als 90 Kalendertage beträgt.
Kann man die Rechnung gebührenfrei bezahlen?
Ja. Für Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde regulierten Bedingungen (Schutzdienst) muss der Anbieter in jeder versorgten Provinz mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode seiner Wahl für die Begleichung der Rechnungen anbieten.
IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE RATENZAHLUNG DER RECHNUNG VORGESEHEN?
Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde regulierten Bedingungen können eine Ratenzahlung beantragen, wenn:
- Wenn die Rechnungsperiode nicht monatlich ist, muss die Rechnung mit einer Neuberechnungdes tatsächlichen Verbrauchs enthält, höher ist als das Doppelte des höchsten Betrags, der in den nach der letzten Rechnung mit Neuberechnung erhaltenen Schätzrechnungen in Rechnung gestellt wurde.Ausgenommen ist der Fall, in dem die Differenz zwischen dem in der Rechnung mit der Nachberechnung in Rechnung gestellten Betrag und den in den vorherigen Schätzrechnungen in Rechnung gestellten Beträgen ausschließlich auf saisonale Schwankungen (Sommer/Winter) des Verbrauchs des Kunden zurückzuführen ist.
- Wenn du zum Beispiel nach der letzten Rechnung mit einer Neuberechnung zwei Schätzrechnungen über 28 € und 30 € erhalten hast, kannst du eine Ratenzahlung beantragen, falls die nächste Rechnung mit Neuberechnung 60 € übersteigt.
- Wenn der Anstieg der Rechnung jedoch auf die Inbetriebnahme der Heizung und damit auf den in den Wintermonaten üblicherweise auftretenden höheren Verbrauch zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht verpflichtet, eine Ratenzahlung zu gewähren;
- wenn aufgrund einer Fehlfunktion des Zählers die Zahlung von Verbrauchswerten verlangt wird, die vom Zähler selbst nicht erfasst wurden;
- wenn von einem Kunden mit zugänglichem Zähler aufgrund einer oder mehrerer versäumter Ablesungen ein neu berechneter Betrag für den tatsächlichen Verbrauch verlangt wurde.
Bei Verträgen, die auf dem freien Markt abgeschlossen wurden, ist die Möglichkeit einer Ratenzahlung und die Fälle, in denen dies möglich ist, im Vertrag geregelt. Wenn eine der Voraussetzungen für eine Ratenzahlung vorliegt, muss auf der Rechnung, die in Raten bezahlt werden kann, darauf hingewiesen werden, dass eine Ratenzahlung möglich ist, und es muss angegeben werden, wie man diese beantragen kann.
WIE KANN MAN EINE RATENZAHLUNG FÜR DIE RECHNUNG BEANTRAGEN?
Wenn du einen Vertrag hast, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde festgelegt wurden , muss die Rechnung des Kunden, der eine der Voraussetzungen für eine Ratenzahlung erfüllt, auch Informationen darüber enthalten, wie man diese beantragen kann. Die Ratenzahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung beim Anbieter beantragt werden. Wird der Antrag verspätet gestellt, liegt es im Ermessen des Anbieters, die Ratenzahlung zu gewähren, der Kunde hat jedoch keinen Anspruch darauf. Eine Ratenzahlung ist bei Beträgen unter 50 € nicht möglich. Sofern sich Kunde und Verkäufer nicht auf eine andere Lösung einigen, wird der zu ratenzahlende Betrag in eine Anzahl gleicher Raten aufgeteilt, die mindestens der Anzahl der Rechnungen auf Basis des geschätzten Verbrauchs entspricht, die nach der letzten Rechnung mit Nachberechnungen eingegangen sind, und in jedem Fall mindestens zwei Raten umfasst. Wenn der Kunde beispielsweise nach der letzten Abrechnungsrechnung vier Rechnungen auf der Grundlage von geschätztem Verbrauch erhalten hat, gefolgt von der in Raten zahlbaren Abrechnungsrechnung, muss der Betrag dieser Rechnung in mindestens vier gleiche Raten aufgeteilt werden. Die Raten sind nicht kumulierbar und haben denselben Zahlungsrhythmus wie die Rechnungen, die unter ausgestellt werden. Auf die in Raten gezahlten Beträge muss der Kunde Zinsen in Höhe des von der EZB festgelegten Referenzzinssatzes zahlen.
Auf dem freien Markt ist die Möglichkeit einer Ratenzahlung und die Fälle, in denen dies möglich ist, im Vertrag geregelt.
WAS PASSIERT, WENN DER KUNDE WÄHREND EINES RATENPLANS BESCHLIESST, DEN ANBIETER ZU WECHSELN?
Wenn der Kunde mit einem Vertrag, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde festgelegt wurden, den Vertrag wegen eines Anbieterwechsels vor Ablauf des Ratenzahlungsplans kündigt, kann der Anbieter ausnahmsweise die Zahlung des Betrags für die noch nicht fälligen Raten in monatlichen Abständen verlangen. Der Anbieter, der von diesem Recht Gebrauch machen möchte, muss den Endkunden vorab darüber informieren, d. h. er muss ihn in der Rechnung, für die eine Ratenzahlung beantragt werden kann, oder in der Mitteilung, mit der er den vereinbarten Ratenzahlungsplan formell festlegt, darüber in Kenntnis setzen. Bei Verträgen, die auf dem freien Markt abgeschlossen wurden, ist eine Klausel zur Regelung der Ratenzahlung nicht zwingend erforderlich.
WIE FUNKTIONIERT DIE RATENZAHLUNG?
Für Kunden mit einem Vertrag zu von der Behörde geregelten Bedingungen sind die Raten nicht kumulierbar und entsprechen in ihrer Periodizität der Rechnungsstellung. Der Anbieter kann die Raten auch auf anderen Dokumenten als den Rechnungen ausweisen und diese separat versenden, muss dabei aber dieselbe Periodizität einhalten, die für die Rechnungsstellung vorgesehen ist. Der Verkäufer kann verlangen, dass die erste Rate innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag auf Ratenzahlung oder innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung gezahlt wird, vorausgesetzt, er hat der ratenzahlbaren Rechnung die Unterlagen beigefügt, die die Zahlung der ersten Rate ermöglichen, und dich darüber informiert, dass diese Zahlung einem Antrag auf Ratenzahlung gleichkommt. Für Kunden mit einem Vertrag, dessen Bedingungen von der Behörde geregelt werden, besteht zudem die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung bezüglich der Ratenzahlungsmodalitäten, sofern der Kunde sich seiner Rechte voll bewusst ist, d. h. über die Bestimmungen der Behörde zum Thema Ratenzahlung informiert wurde und dem Verkäufer ausdrücklich seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich für eine andere Zahlungsweise zu entscheiden.
KANN MAN DIE ZAHLUNG VON RECHNUNGSBETRÄGEN ABLEHNEN, DIE MIT ÜBERMÄSSIGER VERZÖGERUNG IN RECHNUNG GESTELLT WURDEN?
Bei übermäßig verspätet in Rechnung gestellten Beträgen verliert der Verkäufer seinen Zahlungsanspruch, d. h., seine Forderung auf diese Beträge verjährt. Bei der Lieferung von Strom, Gas und Wasser beträgt die Verjährungsfrist für die Forderung des Verkäufers oder Versorgers zwei Jahre. Die Verjährung gilt sowohl für Beträge, die zum ersten Mal in Rechnung gestellt werden, als auch für Nachberechnungen bereits zuvor in Rechnung gestellter Beträge.
Quellen:
- Verordnung 569/2018/R/com Anhang A – Strom und Gas;
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 2934 ff.;
- Haushaltsgesetz 2018 (Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017), § 1 Abs. 4 und 5;
- Haushaltsgesetz 2020 (Gesetz Nr. 160 vom 27. Dezember 2019), § 1, Absatz 295
WAS MUSST DU TUN, UM DIE IN RECHNUNGEN AUSGEWIESENEN BETRÄGE NICHT MIT ÜBERMÄSSIGER VERZÖGERUNG ZU BEZAHLEN?
Die Verjährung der Forderung, also die Möglichkeit, überfällige Rechnungsbeträge nicht bezahlen zu müssen, tritt nicht automatisch ein, sondern muss vom Kunden durch eine Mitteilung an den Verkäufer geltend gemacht werden. Werden Beträge für Zeiträume in Rechnung gestellt, die mehr als zwei Jahre zurückliegen, ist der Verkäufer verpflichtet, den Kunden durch einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung zu informieren, in dem der Kunde aufgefordert wird, seinen Willen zur Nichtzahlung der verjährten Beträge mitzuteilen, zum Beispiel unter mithilfe des Formulars, das der Rechnung beiliegt und von der Website des Verkäufers heruntergeladen werden kann. Wenn die Rechnungen per Lastschrift (SDD – SEPA Direct Debit) bezahlt werden, betrifft die automatische Abbuchung ohnehin nur die Beträge, für die die Verjährung nicht geltend gemacht werden kann. Der Verkäufer kann jederzeit selbst entscheiden, auf die verjährten Beträge zu verzichten: In diesem Fall muss er den Kunden informieren und den Betrag angeben, der nicht in Rechnung gestellt wurde.
GILT DIE VERJÄHRUNG NUR FÜR BETRÄGE, DIE SICH AUF DIE VARIABLEN ANTEILE BEZIEHEN?
Nein: Die Verjährung gilt für alle Beträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die mehr als zwei Jahre zurückliegen und für die eine Rechnung ausgestellt wurde; sie umfasst also alle in der Rechnung aufgeführten Posten, unabhängig davon, ob es sich um feste oder variable Anteile handelt.
Fehler und Korrekturen
KANN MAN DIE AUF DER RECHNUNG AUSGEWIESENEN BETRÄGE ANFECHTEN?
Ja. Wenn ein Kunde den für seine Versorgung geforderten Betrag für unrichtig hält, kann er dem Anbieter eine schriftliche Mitteilung schicken, in der er seine Einwände darlegt (schriftlicher Antrag auf Rechnungsberichtigung oder ein schriftlicher Antrag auf Berichtigung der Rechnung wegen ungewöhnlicher Beträge). Im schriftlichen Antrag auf Rechnungsberichtigung solltest du am besten einen selbst abgelesenen Zählerstand angeben, damit der Anbieter die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Verbrauchswerte besser überprüfen kann.
WAS MUSS DIE BEGRÜNDETE ANTWORT DES VERKÄUFERS AUF EINEN SCHRIFTLICHEN ANTRAG AUF BERICHTIGUNG ENTHALTEN?
Die Antwort des Verkäufers muss begründet sein und Folgendes enthalten:
- den Verweis auf die schriftliche Beschwerde;
- die Angabe des Namens und der organisatorischen Zugehörigkeit des Verkäufers, der dafür zuständig ist, bei Bedarf weitere Erläuterungen zu geben
- die Überprüfung der Vertragsbestandteile, aus denen sich die wirtschaftlichen Lieferbedingungen ergeben, sowie der zugewiesenen Verbrauchswerte auf der Grundlage sowohl der vom Zähler erfassten Daten als auch des bisherigen Verbrauchs des Kunden;
- die detaillierte Berechnung der Anpassung, falls mitgeteilt wird, dass eine solche vorgenommen wird.
WAS MUSS DIE ANTWORT DES ANBIETERS AUF EINEN SCHRIFTLICHEN ANTRAG AUF BERICHTIGUNG EINER RECHNUNG WEGEN UNREGELMÄSSIGER BETRÄGE ENTHALTEN?
Die Antwort des Anbieters muss bei ungewöhnlichen Beträgen zusätzlich zu den für alle anderen schriftlichen Beschwerden vorgesehenen Angaben Folgendes enthalten:
- die Herkunft und Art der in der beanstandeten Rechnung angegebenen Zählerstände: Selbstablesung durch den Kunden, tatsächliche Ablesung oder geschätzter Zählerstand durch den Verkäufer oder den Versorger;
- die Beschreibung der gemäß dem vom Kunden abgeschlossenen Vertrag geltenden Abrechnungsmodalitäten, einschließlich der Priorität der Zählerstände, wobei anzugeben ist, ob diese in den zu berichtigenden Rechnungen tatsächlich angewendet wurden, oder die verschiedenen angewandten Abrechnungsmodalitäten zu erläutern sind;
- die Begründung, warum die vom Kunden in der Beschwerde oder vor der Ausstellung dieser Rechnungen (gemäß den vom Verkäufer angegebenen Modalitäten) mitgeteilte Selbstablesung gegebenenfalls nicht verwendet wurde;
- etwaige automatische Entschädigungen des Versorgers, die der Kunde erhalten soll, zum Beispiel wegen Nichteinhaltung der Ablesetage bei einem zugänglichen Zähler, sowie die Fristen und Modalitäten, nach denen diese an den Kunden ausgezahlt werden.
Außerdem gibt es weitere Elemente der Antwort, die in besonderen Fällen erforderlich sind, zum Beispiel:
- falls die beanstandete Rechnung eine Neuberechnung des bereits auf Schätzungsbasis in Rechnung gestellten Verbrauchs enthält (Nachberechnung), muss der Verkäufer den vorherigen Zählerstand und gegebenenfalls den Zählerstand angeben, der nach dem für die Neuberechnung verwendeten erfasst wurde;
- Wenn der Zähler ausgetauscht wurde, muss der Verkäufer – falls der Kunde angibt, diese nicht erhalten zu haben – die Unterlagen zum Zähleraustausch oder gegebenenfalls weitere Unterlagen in Papierform oder als Fotos vorlegen, sofern diese beim Versorger verfügbar sind;
- Wenn der Kunde darauf hinweist, dass die in der beanstandeten Rechnung angegebenen tatsächlichen Ablesewerte nicht mit seinem üblichen Verbrauch übereinstimmen, muss der Anbieter dem Kunden die letzte Rechnung, die die Verbrauchsentwicklung der letzten 12 Monate enthält, zur Einsicht vorlegen und ihm mitteilen, wie er gegebenenfalls eine Zählerprüfung beantragen kann und welche Kosten damit verbunden sind;
- Wenn die Rechnungsstellung nach einer Unterbrechung mit einer Rechnung mit ungewöhnlichem Betrag wieder aufgenommen wird, muss der Verkäufer dem Kunden die Anzahl der Rechnungen mitteilen, die nicht gemäß der in den Vorschriften oder im Vertrag vorgesehenen Periodizität ausgestellt wurden, sowie den Zeitraum und die Gründe für die Unterbrechung der Rechnungsstellung;
- Wenn der Kunde die Abschlussrechnung für die Versorgung (wegen eines Anbieterwechsels) beanstandet und dabei einen Selbstablesewert angibt, der nicht mit dem geschätzten Ablesewert zum Zeitpunkt des Anbieterwechsels übereinstimmt, muss der Verkäufer in seiner Antwort das Ergebnis der Datenüberprüfung angeben, die er beim Versorger angefordert hat;
- Wenn sich die Beschwerde auf eine Rechnung bezieht, die eine Verbrauchsrekonstruktion aufgrund einer Zählerfehlfunktion enthält, muss der Verkäufer dem Kunden eine Kopie der Unterlagen zur Verbrauchsrekonstruktion, des Prüfberichts und des Protokolls zum Zähleraustausch zusenden, falls der Kunde beanstandet, diese nicht erhalten zu haben;
- Wenn die Rechnung mit dem ungewöhnlichen Betrag auf eine Neuberechnung der angewandten Preise zurückzuführen ist, muss der Verkäufer außerdem nachweisen, dass die angewandten Preise den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DER VERKÄUFER AUF EINEN ANTRAG AUF RECHNUNGSKORREKTUR ODER EINEN SCHRIFTLICHEN ANTRAG AUF KORREKTUR VON UNÜBLICHEN RECHNUNGSBETRÄGEN ANTWORTEN?
Der Verkäufer muss auf den Antrag auf Rechnungsberichtigung innerhalb von 40 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs des schriftlichen Antrags reagieren. Diese Frist umfasst auch die Zeit für die eventuelle Einholung technischer Daten, d. h. von Informationen, die der Verkäufer vom Versorger anfordert (in der Regel eine Überprüfung der Zählerstände). Der Verkäufer muss innerhalb von 40 Kalendertagen auf mindestens 95 % der eingegangenen schriftlichen Anträge antworten. Eine ausbleibende Antwort auf einen Antrag auf Rechnungsberichtigung innerhalb von 40 Kalendertagen führt nicht zu Entschädigungsansprüchen für den Kunden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Standard kann die Behörde jedoch ein Verfahren einleiten, um dem säumigen Verkäufer Verwaltungsstrafen aufzuerlegen.
WIE SIND DIE FRISTEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE RECHNUNGSKORREKTUR? WIE WERDEN DIE ZU UNRECHT IN RECHNUNG GESTELLTEN BETRÄGE GUTGESCHRIEBEN?
Wenn der Verkäufer den Abrechnungsfehler anerkennt, hast du Anspruch auf die Gutschrift des Betrags, der dir fälschlicherweise in Rechnung gestellt wurde, auch wenn dieser von dem beantragten Betrag abweicht. Bei einer bereits bezahlten oder in Raten zu zahlenden Rechnung muss der Verkäufer die Gutschrift spätestens 60 Kalendertage nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Rechnungsberichtigung vornehmen. Diese Frist umfasst die Zeit, die der Verkäufer eventuell für die Einholung technischer Daten benötigt, d. h. von Informationen, die er beim Versorger anfordern muss, oder 90 Kalendertage, wenn die Abrechnung vierteljährlich erfolgt. Die Gutschrift des zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrags kann der Verkäufer auch über die Rechnung vornehmen, aber wenn ein Guthaben des Kunden verbleibt, muss dieses innerhalb der 60 oder 90 Tage per Direktüberweisung (Scheck, Überweisung usw.) an ihn ausgezahlt werden. Erfolgt die Gutschrift einer bereits bezahlten oder in Raten zahlbaren Rechnung nach Ablauf der vorgesehenen Höchstfrist, muss der Verkäufer dem Kunden in der nächsten Rechnung automatisch eine Entschädigung von 20 € auszahlen, wenn die Antwort innerhalb der doppelten Höchstfrist eintrifft (z. B. 120 Tage, wenn die Abrechnung nicht vierteljährlich erfolgt), 40 €, wenn sie nach mehr als dem Doppelten der maximalen Frist eintrifft, und 60 €, wenn sie nach dem Dreifachen der maximalen Frist eintrifft. Der Kunde muss die Entschädigung innerhalb von 8 Monaten nach Eingang seiner Anfrage beim Verkäufer erhalten.
WAS IST EINE DOPPELRECHNUNG?
Eine Doppelabrechnung liegt vor, wenn der Kunde, der den Anbieter gewechselt hat, für denselben Verbrauchszeitraum eine Rechnung vom alten und eine vom neuen Anbieter erhält.
AN WEN MUSS DER ANTRAG AUF BERICHTIGUNG EINER DOPPELABRECHNUNG GESENDET WERDEN?
Der Kunde muss den Antrag auf Berichtigung an den Anbieter senden, mit dem er im Abrechnungszeitraum, auf den sich die Rechnung bezieht, keinen Liefervertrag hatte. Wenn der Kunde den Antrag auf Berichtigung an den falschen Anbieter sendet, also an den, der zur Rechnungsstellung berechtigt war, muss dieser den Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen über den Fehler informieren, also innerhalb der für die Beantwortung von Auskunftsanfragen vorgesehenen Fristen.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DIE KORREKTUR EINER DOPPELABRECHNUNG ERFOLGEN?
Wenn der Anbieter tatsächlich Verbräuche für einen Zeitraum in Rechnung gestellt hat, in dem der Kunde nicht mehr sein Kunde war, muss er die Rechnung korrigieren und ihm gegebenenfalls die zu Unrecht in Rechnung gestellten, bereits bezahlten Beträge innerhalb von 20 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs des schriftlichen Antrags auf Rechnungsberichtigung gutschreiben. Wenn der gutzuschreibende Betrag höher ist als der in der Abschlussrechnung in Rechnung gestellte Betrag, muss die Gutschrift innerhalb derselben Frist per Direktüberweisung an den Kunden erfolgen. Wenn der Verkäufer die Korrektur erst nach mehr als 20 Kalendertagen vornimmt, muss er auf der Abschlussrechnung automatisch eine Entschädigung in Höhe von 20 € gutschreiben, wenn die Korrektur den Kunden innerhalb von 40 Tagen erreicht; 40 €, wenn sie zwischen 40 und 60 Tagen eintrifft; und 60 €, wenn sie erst nach mehr als 60 Tagen eintrifft. Der Kunde hat Anspruch auf die Entschädigung innerhalb von 8 Monaten ab dem Datum, an dem der Verkäufer seinen Antrag erhalten hat.
Zahlungsrückstände
WIE VIEL KOSTET ES, DIE RECHNUNG ZU SPÄT ZU BEZAHLEN?
Wenn ein Kunde mit einem Vertrag zu von der Regulierungsbehörde festgelegten Bedingungen (Schutzdienst), seine Rechnung nach Ablauf der angegebenen Frist bezahlt, kann der Anbieter ihm Verzugszinsen für die Tage des Zahlungsverzugs in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzzinssatzes zuzüglich 3,5 % berechnen. Liegt der Referenzzinssatz beispielsweise bei 2 %, beträgt der Verzugszinssatz für säumige Kunden 5,5 % pro Jahr. Der Verkäufer kann auch die Erstattung der reinen Portokosten für den Versand der Mahnung verlangen. Ist der Kunde ein zuverlässiger Zahler (d. h. hat er seine Rechnungen in den letzten zwei Jahren fristgerecht bezahlt), muss er für die ersten 10 Tage des Zahlungsverzugs nur den gesetzlichen Zinssatz zahlen.
Von einem säumigen Kunden können auch die Portokosten für eine eventuelle Zahlungserinnerung verlangt werden.
All das gilt, wenn die Rechnungen an die von ihm angegebene Adresse geschickt wurden. Wenn ein Kunde mit einem Vertrag auf dem freien Markt nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zahlt, kann der Anbieter nur Verzugszinsen und die im Vertrag eventuell vorgesehenen Kosten verlangen.
WAS PASSIERT, WENN MAN EINE RECHNUNG NICHT INNERHALB DER FRIST BEZAHLT?
Wenn der Kunde die Rechnung nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist bezahlt, hat der Anbieter das Recht, seine Forderung einzutreiben. Dazu muss der Anbieter den Kunden in Verzug setzen, indem er ihm ein Einschreiben mit Rückschein oder eine PEC (zertifizierte E-Mail) schickt, in der mindestens Folgendes angegeben sein muss:
- die letzte Zahlungsfrist und das Datum, das als Bezugspunkt für die Berechnung dieser Frist dient;
- die zusätzliche Frist, nach deren Ablauf der Verkäufer, sofern die Forderung nicht beglichen ist, das Versorgungsunternehmen auffordern wird, die Versorgung auszusetzen;
- die Art und Weise, wie der Kunde dem Verkäufer die erfolgte Zahlung mitteilen muss;
- die Fälle, in denen du Anspruch auf eine automatische Entschädigung hast, wenn die Versorgung ohne Einhaltung der angegebenen Fristen unterbrochen wird;
- Wenn die Inverzugsetzung unbezahlte Beträge für Verbräuche betrifft, die mehr als zwei Jahre zurückliegen, die Aufforderung, die Verjährung für diese Beträge geltend zu machen, sowie die Modalitäten dafür.
Wenn die Forderung nicht innerhalb der in der Mahnung angegebenen Frist beglichen wird, fordert der Verkäufer das Versorgungsunternehmen auf, die Versorgung auszusetzen. Diese Aufforderung darf erst erfolgen, nachdem 3 Werktage seit Ablauf der Zahlungsfrist und 40 Kalendertage seit dem Datum vergangen sind, an dem der Kunde die Mahnung (per Einschreiben oder PEC) erhalten hat.
WANN DARF DIE VERSORGUNG BEI ZAHLUNGSVERZUG NICHT GESPERRT WERDEN?
Die Versorgung darf niemals bei Kunden unterbrochen werden, die als „nicht abschaltbar“ definiert sind. In allen anderen Fällen darf die Versorgung hingegen nicht unterbrochen werden:
- an Freitagen und Samstagen sowie an Feiertagen und Tagen vor Feiertagen;
- wenn dem Kunden keine Inverzugsetzung gemäß den Vorschriften der Regulierungsbehörde zugestellt wurde und bestimmte Mindestfristen, die von der Regulierungsbehörde festgelegt wurden, nicht eingehalten wurden;
- Wenn die Rechnung bereits bezahlt und dem Verkäufer mitgeteilt wurde, und zwar in der Weise, die dieser in der Inverzugsetzung ausdrücklich angegeben hat;
- wenn der Verkäufer keine begründete Antwort auf eine eventuelle schriftliche Beschwerde des Kunden gegeben hat, die sich auf die Neuberechnung des Verbrauchs nach einer vom Versorgungsunternehmen festgestellten Fehlfunktion der Messanlage oder auf die Abrechnung von ungewöhnliche Beträge. Bevor der Verkäufer also die Aussetzung der Versorgung beantragen kann, muss er zwingend eine begründete Antwort auf diese speziellen Arten von Beschwerden geben. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der ungewöhnliche Betrag 50 Euro oder weniger beträgt oder die Beschwerde vom Kunden erst mehr als zehn Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist für die Rechnung mit dem ungewöhnlichen Betrag eingereicht wurde;
- wenn der ausstehende Betrag geringer oder gleich der Höhe der Kaution oder der vom Endkunden gestellten Bürgschaft ist und in jedem Fall unter einem Betrag liegt, der dem geschätzten Durchschnittsbetrag eines Abrechnungszyklus entspricht (wenn zum Beispiel der Kunde im Zahlungsverzug ist, weil er eine Rechnung über 100 € nicht bezahlt hat, darf die Versorgung nicht unterbrochen werden, wenn die Kaution höher als 100 € ist;
- wenn der Zahlungsrückstand die Nichtzahlung von Entgelten für andere Dienstleistungen als die Gasversorgung betrifft sowie Zahlungen, die nicht ausdrücklich im Kaufvertrag vorgesehen und in der von der Behörde geregelten Übersicht über die Entgelte aufgeführt sind.
WIE UND IN WIE LANGER ZEIT KANN MAN DIE WIEDERINBETRIEBNAHME DER WEGEN ZAHLUNGSRÜCKSTÄNDEN GESPERRTEN VERSORGUNG ERREICHEN?
Um die wegen Zahlungsrückständen unterbrochene Versorgung wieder in Gang zu bringen, musst du dem Verkäufer den Antrag zusammen mit dem Zahlungsnachweis auf die in der Mahnung von unter Mahnung angegebene Weise schicken. Der Versorger, der den Zahlungsnachweis des Kunden erhält, muss unverzüglich (per Fax oder E-Mail) den Antrag auf Wiederherstellung der Versorgung an den Netzbetreiber senden. Der Versorger muss die Versorgung innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang des Antrags vom Verkäufer wiederherstellen. Wenn der Antrag auf Wiederherstellung beim Versorger montags, dienstags und mittwochs nach 18:00 Uhr und donnerstags und freitags nach 14:00 Uhr eingeht, kann der Versorger ihn als am nächsten Tag eingegangen betrachten. Wenn die Versorgung aus Gründen, die der Versorger zu vertreten hat, später als vorgesehen wiederhergestellt wird, erhält der Privatkunde (in der Regel mit einem Zähler bis zur Klasse G6) automatisch eine Entschädigung in Höhe von 35 €, wenn die Wiederherstellung innerhalb der doppelten vorgesehenen Zeit erfolgt, 70 €, wenn sie innerhalb der dreifachen vorgesehenen Zeit erfolgt, und 105 €, wenn die dreifache Zeit überschritten wird.
WIE VIEL KOSTEN DIE SPERRUNG UND DIE WIEDERINBETRIEBNAHME DER VERSORGUNG WEGEN ZAHLUNGSRÜCKSTÄNDEN?
Bei einer Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsrückständen kann der Versorger vom Kunden die Zahlung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Abschaltung und die Wiederherstellung verlangen. Für die Wiederherstellung der Versorgung musst du nach einer Preisliste bezahlen, die in der Konzession zur Regelung der Verteilerdienstleistung festgelegt und/oder vom Verteiler veröffentlicht wurde.
WAS PASSIERT, WENN SICH DER ZÄHLER IM HAUS BEFINDET UND DER VERTEILER DIE VERSORGUNG NICHT SPERREN KANN?
In solchen Fällen teilt der Versorger dem Anbieter mit, ob die sogenannte „Abschaltung der Versorgungsleitung“ technisch und wirtschaftlich machbar ist. Der Kunde wird per Einschreiben über diese Möglichkeit informiert. In der Mitteilung müssen die Kosten aufgeführt sein, die dem Kunden für diesen Vorgang und für eine eventuelle Wiederherstellung der Versorgung in Rechnung gestellt werden.
WEM DARF DIE VERSORGUNG NIEMALS GESPERRT WERDEN?
Die Versorgung darf niemals unterbrochen werden, auch nicht wegen Zahlungsrückständen, bei Kunden, die als „nicht abschaltbar“ gelten, d. h. öffentliche oder private Einrichtungen, die eine anerkannte Betreuungsfunktion ausüben, darunter Krankenhäuser, Pflege- und Seniorenheime, Gefängnisse und Schulen.
Störungen, Unterbrechungen und Sicherheit – Spannungsprüfung
WAS VERSTEHT MAN UNTER „VERSORGUNGSKONTINUITÄT“?
Unter Versorgungssicherheit versteht man die ununterbrochene Gasversorgung der Kunden. Die Versorgungssicherheit endet, wenn es zu Versorgungsunterbrechungen kommt, die mit oder ohne Vorankündigung erfolgen können.
WELCHE ARTEN VON UNTERBRECHUNGEN GIBT ES?
Unterbrechungen können mit Vorankündigung und ohne Vorankündigung auftreten.
Unterbrechungen mit Vorankündigung sind solche – meist aufgrund geplanter Wartungsarbeiten am Verteilungsnetz –, denen eine Vorankündigung an die betroffenen Kunden vorausgeht. In diesen Fällen hat die Behörde festgelegt, dass die Versorger die betroffenen Kunden mindestens drei Werktage im Voraus benachrichtigen müssen, wobei in der Mitteilung das Datum der Veröffentlichung der Vorankündigung, das Datum, die Uhrzeit und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben sind. Unterbrechungen ohne Vorankündigung sind solche, die nicht unter die Definition einer Unterbrechung mit Vorankündigung fallen, sowie solche, bei denen der örtlich zuständige Versorger die Mindestvorankündigungsfrist nicht einhält.
Druckprüfung
WIE REICHT MAN DEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG DES VERSORGUNGSDRUCKS EIN?
Der Antrag muss bei deinem Versorgungsunternehmen eingereicht werden, das ihn nach Erhalt der Bestätigung des Antrags auf Druckprüfung durch den Kunden innerhalb von 2 Werktagen an den örtlich zuständigen Versorger weiterleiten muss. Die Übermittlung der Bestätigung des Antrags auf Druckprüfung durch den Kunden ist erforderlich, da der Versorger vom Kunden die Bezahlung der Dienstleistung verlangen kann, falls das Ergebnis der Prüfung Druckwerte ergibt, die den geltenden technischen Vorschriften entsprechen.
WIE LANGE DAUERT DIE ÜBERPRÜFUNG DES VERSORGUNGSDRUCKS?
Der Versorger muss die Überprüfung des Versorgungsdrucks durchführen und das Ergebnis dem Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Antrags mitteilen. Der Verkäufer muss seinerseits das Ergebnis innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt an den Kunden weiterleiten. Wenn das Ergebnis der Versorgungsdruckprüfung aus Gründen, die der Versorger zu vertreten hat, später als vorgesehen mitgeteilt wird, erhält der Privatkunde (in der Regel mit einem Zähler bis zur Klasse G6) automatisch eine Entschädigung in Höhe von 35 €.
WELCHE ERGEBNISSE UND KOSTEN KANN DIE DRUCKPRÜFUNG MIT SICH BRINGEN?
Die Kosten für die Überprüfung des Versorgungsdrucks dürfen dem Kunden nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn das Ergebnis der Überprüfung Druckwerte ergibt, die den geltenden technischen Vorschriften entsprechen; der Betrag wird auf der Website des örtlich zuständigen Versorgers veröffentlicht. Der Versorger darf dem Verkäufer keinen Betrag von mehr als 30 (dreißig) Euro in Rechnung stellen, wenn die letzte Überprüfung des Versorgungsdrucks an derselben Abgabestelle vor mehr als fünf Kalenderjahren durchgeführt wurde. Falls das Ergebnis der Überprüfung Druckwerte ergibt, die nicht innerhalb des durch die geltenden technischen Vorschriften festgelegten Schwankungsbereichs liegen, darf der Versorger dem Kunden keine Kosten in Rechnung stellen und ist verpflichtet, die korrekten Druckwerte wiederherzustellen (innerhalb eines Kalendertags, wenn er an Druckstabilisatoren oder Druckminderern arbeitet).
Notdienst
WIE UND WANN KANN MAN DEN GAS-NOTDIENST ANFORDERN?
Der Notdienst kann in folgenden Fällen angefordert werden:
- Gasaustritt aus dem Verteilungsnetz, aus Abzweigleitungen der Verbraucher oder aus Messgeräten;
- Unterbrechung der Gasversorgung;
- Störungen bei der Gasversorgung;
- Beschädigung des Verteilernetzes, der Abzweigleitungen zu den Verbrauchern und der Messgeräte, sofern kein Gas austritt;
- Gasleckagen hinter der Übergabestelle und in dem Teil der Abzweigleitung, der weder vom Verteilungsunternehmen betrieben wird noch dessen Eigentum ist, auch wenn sie von jemandem verursacht wurden, der nicht der Inhaber der Entnahmestelle ist.
Den Notdienst kannst du über die Notrufnummer anfordern, die du auf deiner Rechnung und auf der Website des Versorgungsunternehmens findest. Jedes Versorgungsunternehmen muss eine oder mehrere Festnetznummern bereitstellen, die ausschließlich für den Notdienst bestimmt sind und direkt zu einem Mitarbeiter durchgestellt werden, ohne dass du weitere Nummern anrufen musst. Der Service ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar.
WIE LANGE DAUERT ES MAXIMAL, BIS DAS TECHNISCHE PERSONAL EINTRIFFT?
Das beauftragte Personal muss spätestens 60 Minuten nach Beginn des Telefonats, d. h. ab dem Zeitpunkt der Antwort – auch wenn diese über einen Anrufbeantworter erfolgt –, am Einsatzort eintreffen. Der Service ist kostenlos.
Versicherung
WAS IST DIE VERSICHERUNG FÜR PRIVATKUNDEN?
Jeder, der – auch nur gelegentlich – Gas nutzt, das über städtische Verteilungsnetze oder Fernleitungsnetze geliefert wird, ist automatisch gegen Gasunfälle versichert. Die Versicherung deckt auch mitwohnende Familienangehörige und Angestellte bei Unfällen, Bränden usw. ab (einschließlich Haftpflicht), die durch die Nutzung des über eine Verteilungsanlage gelieferten Gases hinter der Übergabestelle, also hinter dem Zähler, entstehen.
Für allgemeine Informationen kannst du die kostenlose Hotline der Energieverbraucherberatung unter 800166654 anrufen oder die FAQ nachlesen.
WIE WIRD DIE VERSICHERUNG IM UNFALLFALL AKTIVIERT?
Im Falle eines Unfalls musst du das Ereignis dem Comitato Italiano Gas melden, indem du das Meldeformular auf der Website www.cig.it ausfüllst oder einen Brief schreibst. Für Informationen zum Versicherungsschutz wende dich bitte an das CIG unter der gebührenfreien Nummer 800 92 92 86, die täglich von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr erreichbar ist, oder per E-Mail an assigas@cig.it. – Mehr erfahren
Rechte und Schutz – Die Verbraucherberatungsstelle
WAS IST EINE SCHRIFTLICHE ANFRAGE NACH INFORMATIONEN?
Schriftliche Auskunftsanfragen sind schriftliche Mitteilungen, die jeder an den Verkäufer senden kann, um Informationen anzufordern, die nicht mit erlittenen Mängeln zusammenhängen.
IN WIE VIEL ZEIT MUSS DER UNTERNEHMER AUF SCHRIFTLICHE AUSKUNFTSANFRAGEN ANTWORTEN?
Der Verkäufer muss die Antwort auf schriftliche Auskunftsanfragen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs der Anfrage senden. Diese Frist umfasst auch die Zeit, die der Verkäufer für die Beschaffung technischer Daten benötigt. Der Versorger muss mindestens 95 % der eingegangenen schriftlichen Anfragen innerhalb von 30 Kalendertagen beantworten. Eine ausbleibende Antwort innerhalb von 30 Kalendertagen berechtigt den Kunden nicht zu einer Entschädigung. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Standard kann die Behörde jedoch ein Verfahren einleiten, um dem säumigen Verkäufer Verwaltungsstrafen aufzuerlegen.
BEI WEM KANN MAN ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM STROM- ODER GASVERSORGUNGSDIENST UND ZUM SOZIALBONUS EINHOLEN?
Du kannst dich an die Verbraucherstelle wenden, die auch ein Callcenter zur Verfügung stellt, das unter der kostenlosen Rufnummer 800 166 654 vom Festnetz und vom Handy aus erreichbar ist.
Beschwerden
WAS IST EINE BESCHWERDE?
Unter einer Beschwerde versteht man eine schriftliche Mitteilung des Kunden an den Anbieter, in der er beanstandet, dass die erbrachte Dienstleistung nicht den Anforderungen entspricht, die durch Gesetze und Vorschriften, das Vertragsangebot, den Liefervertrag und die Dienstleistungsbedingungen festgelegt sind. Ausgenommen davon sind Anträge auf Rechnungsberichtigung, die gesondert geregelt sind.
WIE KANN MAN EINE BESCHWERDE EINREICHEN?
Ein Kunde, der von einer Leistungsstörung betroffen ist, kann gemäß den vorgesehenen Modalitäten persönlich oder über einen Vertreter oder eine Verbraucherorganisation eine Beschwerde einreichen. Die Beschwerde kann von einer einzigen Person (Einzelbeschwerde) oder von mehreren Unterzeichnern (Sammelbeschwerde) unterzeichnet werden. Um eine schriftliche Beschwerde einzureichen, kann der Kunde auch das Formular nutzen, das die Anbieter auf ihrer Website zum Ausdrucken bereitstellen müssen – zugänglich über die Startseite sowie an ihren eventuellen Filialen vor Ort.
Die Beschwerde kann in freier Form eingereicht werden, sofern sie bestimmte Mindestangaben enthält, und muss an die vom Anbieter auf der Rechnung angegebenen Kontaktdaten gesendet werden. In der Kurzabrechnung muss der Anbieter die Kontaktdaten für die Einreichung schriftlicher Beschwerden oder Auskunftsersuchen deutlich angeben.
AN WEN MUSS DIE BESCHWERDE GERICHTET WERDEN?
Die Beschwerde kann beim Verkäufer eingereicht werden; sie darf nur dann an den Verteiler gesendet werden, wenn sie Probleme im Zusammenhang mit der Verteilung oder der Messung betrifft (z. B. den Druck oder andere technische Probleme bei der Versorgung, eine Verzögerung beim Anschluss oder eine Fehlfunktion des Zählers). Wenn der Kunde – mit derselben Mitteilung – die schriftliche Beschwerde sowohl an seinen Verkäufer als auch an seinen Versorger schickt, muss die begründete Antwort dem Kunden ausschließlich vom Verkäufer übermittelt werden.
Welche Informationen muss die Beschwerde enthalten?
Die vom Kunden verfasste Beschwerde muss Folgendes enthalten:
- die Identifikationsdaten des Kunden (Vorname, Nachname, Postanschrift oder E-Mail-Adresse);
- die Dienstleistung (Strom, Gas oder beides), auf die sich die Beschwerde bezieht;
- die Kundennummer und die Identifikationsnummer des physischen Lieferpunkts für Strom (POD) oder Erdgas (PDR), die auf den Rechnungen angegeben sind.
WIE MUSS DIE ANTWORT AUF SCHRIFTLICHE BESCHWERDEN AUSSEHEN?
Der Anbieter muss auf alle Beschwerden schriftlich antworten, in denen mindestens der Vor- und Nachname des Kunden, die Lieferadresse, die Postanschrift (falls abweichend von der Lieferadresse) oder die E-Mail-Adresse sowie die Dienstleistung (Strom, Gas oder beides) angegeben sind, auf die sich die Beschwerde bezieht. Die Antwort des Anbieters muss begründet sein, in allgemein verständlicher Sprache verfasst sein und dem Glossar sowie der Rechnung 2.0 entsprechen und mindestens Folgendes enthalten:
- den Verweis auf die schriftliche Beschwerde des Kunden (dient zur Überprüfung der Antwortfristen);
- den Namen und die organisatorische Zuordnung des Verkäufers, der gegebenenfalls weitere Erläuterungen geben soll;
- einige Vertragsangaben (Dienstleistung – Strom, Gas oder beides –, Art der Versorgung und, bei Beschwerden über Tarife von Kunden im erweiterten Schutzstatus, die Art des Tarifs oder der angewandten wirtschaftlichen Bedingungen: ansässiger Privathaushalt, nicht ansässiger Privathaushalt usw.).
Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, muss die Antwort Folgendes enthalten:
- die dokumentierte Einschätzung des Anbieters hinsichtlich der Begründetheit der in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandung, ergänzt durch die angewandten gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (d. h., der Anbieter muss angeben und belegen, ob er vertragsgemäß und im Einklang mit den geltenden Vorschriften gehandelt hat);
- die Beschreibung und den Zeitrahmen der vom Verkäufer ergriffenen Korrekturmaßnahmen zur Behebung des vom Kunden beanstandeten Problems;
- die Liste der beigefügten Unterlagen;
- Bei Reklamationen, in denen mögliche Abrechnungsfehler geltend gemacht werden, muss die Antwort eine Überprüfung des Verbrauchs enthalten, auch wenn die beanstandete Rechnung korrekt ist.
WAS IST EINE BESCHWERDE ODER EIN SCHRIFTLICHER ANTRAG AUF BERICHTIGUNG BEI UNREGELMÄSSIGEN RECHNUNGSBETRÄGEN?
Es handelt sich um eine schriftliche Mitteilung – an den Anbieter gerichtet –, mit der ein Kunde die erhaltene Rechnung beanstandet, wenn:
- der geforderte Betrag mindestens doppelt so hoch ist wie der höchste Betrag, der in den Rechnungen der letzten 12 Monate in Rechnung gestellt wurde, und die Rechnung auf der Grundlage von gemessenen oder geschätzten Verbrauchsdaten ausgestellt wurde oder Neuberechnungen enthält, die aufgrund von Änderungen der Zählerstände oder der zuvor in Rechnung gestellten Preise vorgenommen wurden. Beispiel: In den letzten 12 Monaten hat der Privatkunde 6 Rechnungen erhalten, die höchste betrug 50 Euro, und die 7. Rechnung liegt über 100 Euro.
- Die in den ersten Rechnungen nach der Freischaltung enthaltenen Zählerstände liegen um mehr als 150 % (bei Privatkunden) und um mehr als 250 % (bei Gewerbekunden) über dem vom Kunden vor der Rechnungsstellung oder schriftlich mitgeteilten Selbstablesewert.
- Bei der ersten Rechnung liegen die angegebenen Zählerstände um mehr als 150 % (für Privatkunden) bzw. 250 % (für Gewerbekunden) über dem vom Kunden vor der Rechnungsstellung oder schriftlich mitgeteilten Selbstablesewert. Beispiel: Die erste Rechnung, die nach der Freischaltung der Versorgung ausgestellt wird, weist einen Verbrauch von 160 m³ aus, aber der Privatkunde hat bei der Selbstablesung einen Verbrauch von 100 m³ festgestellt und seinem Anbieter mitgeteilt.
Der Anbieter ist verpflichtet, auf seiner Website – über die Startseite zugänglich – sowie in den Filialen ein Formular für die Beantragung einer Berichtigung bei ungewöhnlichen Beträgen bereitzustellen, das ein Feld zur Angabe des selbst abgelesenen Zählerstands und des entsprechenden Datums enthält. Bei solchen Beschwerden darf der Anbieter die Versorgung nicht aussetzen, bevor er nicht eine begründete Antwort gegeben hat. Unbeschadet des Rechts des Kunden auf eine begründete Antwort gilt das Aussetzungsverbot nicht, wenn der ungewöhnliche Betrag 50 Euro oder weniger beträgt oder die Beschwerde vom Kunden später als zehn Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist für die Rechnung mit dem ungewöhnlichen Betrag eingereicht wurde.
WAS MUSS DIE ANTWORT DES VERKÄUFERS AUF EINEN SCHRIFTLICHEN ANTRAG AUF BERICHTIGUNG EINER RECHNUNG MIT UNREGELMÄSSIGEN BETRÄGEN ENTHALTEN?
Die Antwort des Verkäufers muss bei ungewöhnlichen Beträgen zusätzlich zu den für alle anderen schriftlichen Reklamationen vorgesehenen Angaben Folgendes enthalten:
- die Herkunft und Art der in der beanstandeten Rechnung angegebenen Zählerstände: Selbstablesung durch den Kunden, tatsächliche Ablesung oder geschätzter Zählerstand durch den Verkäufer oder den Versorger;
- die Beschreibung der gemäß dem vom Kunden abgeschlossenen Vertrag geltenden Abrechnungsmodalitäten, einschließlich der Priorität der Zählerstände, wobei anzugeben ist, ob diese in den zu berichtigenden Rechnungen tatsächlich angewendet wurden, oder die verschiedenen angewandten Abrechnungsmodalitäten zu erläutern sind;
- die Begründung, warum die vom Kunden in der Beschwerde oder vor der Ausstellung dieser Rechnungen (gemäß den vom Verkäufer angegebenen Modalitäten) mitgeteilte Selbstablesung gegebenenfalls nicht verwendet wurde;
- etwaige automatische Entschädigungen des Versorgers, die der Kunde erhalten soll, zum Beispiel wegen Nichteinhaltung der Ablesetage bei einem zugänglichen Zähler, sowie die Fristen und Modalitäten, nach denen diese an den Kunden ausgezahlt werden.
Außerdem gibt es weitere Elemente der Antwort, die in besonderen Fällen erforderlich sind, zum Beispiel:
- falls die beanstandete Rechnung eine Neuberechnung des bereits auf Schätzungsbasis in Rechnung gestellten Verbrauchs enthält (Nachberechnung), muss der Verkäufer den vorherigen Zählerstand und gegebenenfalls den Zählerstand angeben, der nach dem für die Neuberechnung verwendeten erfasst wurde;
- Wenn der Zähler ausgetauscht wurde, muss der Verkäufer – falls der Kunde angibt, diese nicht erhalten zu haben – die Unterlagen zum Zähleraustausch oder gegebenenfalls weitere Unterlagen in Papierform oder als Fotos vorlegen, sofern diese beim Versorger verfügbar sind;
- Wenn der Kunde darauf hinweist, dass die in der beanstandeten Rechnung angegebenen tatsächlichen Ablesewerte nicht mit seinem üblichen Verbrauch übereinstimmen, muss der Anbieter dem Kunden die letzte Rechnung, die die Verbrauchsentwicklung der letzten 12 Monate enthält, zur Einsicht vorlegen und ihm mitteilen, wie er gegebenenfalls eine Zählerprüfung beantragen kann und welche Kosten damit verbunden sind;
- Wenn die Rechnungsstellung nach einer Unterbrechung mit einer Rechnung mit ungewöhnlichem Betrag wieder aufgenommen wird, muss der Verkäufer dem Kunden die Anzahl der Rechnungen mitteilen, die nicht gemäß der in den Vorschriften oder im Vertrag vorgesehenen Periodizität ausgestellt wurden, sowie den Zeitraum und die Gründe für die Unterbrechung der Rechnungsstellung;
- Wenn der Kunde die Abschlussrechnung (wegen eines Anbieterwechsels) beanstandet und dabei eine Selbstablesung angibt, die nicht mit dem geschätzten Stand zum Zeitpunkt des Anbieterwechsels übereinstimmt, muss der Anbieter in seiner Antwort das Ergebnis der Datenüberprüfung angeben, die er beim Versorger angefordert hat;
- Wenn sich die Beschwerde auf eine Rechnung bezieht, die eine Verbrauchsrekonstruktion aufgrund einer Zählerfehlfunktion enthält, muss der Verkäufer dem Kunden eine Kopie der Unterlagen zur Verbrauchsrekonstruktion, des Prüfberichts und des Protokolls zum Zähleraustausch zusenden, falls der Kunde beanstandet, diese nicht erhalten zu haben;
- Wenn die Rechnung mit dem ungewöhnlichen Betrag auf eine Neuberechnung der angewandten Preise zurückzuführen ist, muss der Verkäufer außerdem nachweisen, dass die angewandten Preise den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
WIE LANGE DAUERT ES, BIS DU AUF EINE EINZELNE BESCHWERDE ANTWORT BEKOMMST?
Die schriftliche, begründete Antwort auf die Beschwerde muss dem Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag zugestellt werden, an dem der Verkäufer die schriftliche Beschwerde erhalten hat. Diese Frist gilt auch dann, wenn der Verkäufer zur Beantwortung einige technische Daten von anderen Stellen anfordern muss.
Falls der Kunde die Beschwerde versehentlich an eine andere Adresse als die auf der Rechnung für die Einreichung von Beschwerden angegebene gesendet hat:
- muss der Verkäufer die Beschwerde innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt an eine der richtigen Adressen weiterleiten;
- Die Frist für die Beantwortung der Beschwerde (30 Kalendertage) beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde an der richtigen Adresse eingeht.
Wenn der Verkäufer erst nach mehr als 30 Kalendertagen antwortet, muss er dem Kunden in der nächsten Rechnung automatisch eine Entschädigung zahlen: 25 €, wenn die Antwort innerhalb von 80 Tagen eintrifft, 50 €, wenn sie zwischen 80 und 120 Tagen eintrifft, und 75 €, wenn sie erst nach mehr als 120 Tagen eintrifft. Die Entschädigung wird nur für eine Beschwerde pro Kalenderjahr gezahlt.
IN WIE LANGER ZEIT MUSS DIE ANTWORT VORLIEGEN, WENN DER VERTEILER DIE TECHNISCHEN DATEN ZU SPÄT BEREITSTELLT?
Wenn der Verkäufer zur Beantwortung der Beschwerde technische Daten vom Versorger benötigt und dieser sie nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Höchstfristen bereitstellt, kann der Verkäufer dem Kunden innerhalb von 40 Kalendertagen eine vorläufige Antwort schicken, in der er das Datum der Übermittlung der Anfrage an den Versorger, die angeforderten Daten und die Identifikationsdaten des Versorgers angibt.
In jedem Fall muss der Verkäufer:
- die endgültige, begründete Antwort innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln;
- sollte die begründete Antwort erst nach Ablauf der festgelegten Frist erfolgen, muss er dem Kunden die vom Versorger erhaltene automatische Entschädigung mit der nächsten Rechnung gutschreiben.
Der Versorger muss dem Verkäufer eine automatische Entschädigung in Höhe von 25 € zahlen, wenn die Antwort innerhalb von 80 Tagen beim Verkäufer eintrifft, 50 €, wenn sie zwischen 80 und 120 Tagen eintrifft, und 75 €, wenn sie nach mehr als 120 Tagen eintrifft.
WIE UND IN WELCHEM ZEITRAUM MUSS DIE ANTWORT AUF BESCHWERDEN WEGEN WEITVERBREITETER DIENSTSTÖRUNGEN ERFOLGEN?
Wenn die vom Kunden beanstandete Leistungsstörung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegen (höhere Gewalt, Haftung Dritter, die in keinem vertraglichen Verhältnis zum Betreiber im Rahmen des Liefervertrags stehen), und wenn sie darüber hinaus innerhalb von 15 Tagen zu einer sehr hohen Anzahl von Beschwerden geführt hat (mehr als 0,5 % der vom Verkäufer versorgten Kunden), kann die Antwort auf die Beschwerde auch nicht einzeln an jeden Kunden, sondern durch Zeitungsanzeigen und, falls angebracht, durch Mitteilungen an die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden erfolgen, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der letzten Beschwerde. Ist die Störung mit denselben Merkmalen auf die Verteilungstätigkeit zurückzuführen, weist der Verkäufer den Verteiler darauf hin, dass die Antwort durch Zeitungsanzeigen erfolgen muss.
Der Verteiler muss seinerseits:
- eine Mitteilung in einer landesweit erscheinenden Tageszeitung veröffentlichen;
- die Meldung auf seiner eigenen Website veröffentlichen;
- die anderen Verkäufer, die von derselben Störung betroffen sind, direkt zu informieren.
Wenn die Störung kommerzieller Natur ist oder sich auf die Ablesung der Verbrauchswerte auswirkt, ist der Anbieter verpflichtet, individuell zu antworten.
WIE UND IN WELCHER FRIST MUSS AUF MEHRFACHBESCHWERDEN GEANTWORTET WERDEN?
Wenn mehrere Kunden, die eventuell von einem Verband vertreten werden, eine gemeinsame Beschwerde einreichen (Sammelbeschwerde), kann die Antwort wie folgt erfolgen:
- an den ersten identifizierbaren Unterzeichner der Beschwerde;
- an den Verband, wenn die Kunden durch einen Verbraucherverband vertreten werden.
Auch in diesem Fall muss die schriftliche, begründete Antwort innerhalb von 40 Tagen nach Eingang der Beschwerde an den Erstunterzeichner oder an den Verband gesendet werden. Bei verspäteter Antwort steht die automatische Entschädigung nur dem ersten identifizierbaren Unterzeichner der Beschwerde zu.
Die begründete Antwort muss Folgendes enthalten:
- einen Verweis auf die schriftliche Beschwerde oder die schriftliche Auskunftsanfrage des Endkunden
- die Angabe des Namens und der organisatorischen Zugehörigkeit der Person, die gegebenenfalls für weitere Erläuterungen zuständig ist
- die dokumentierte Bewertung, ob die in der Beschwerde vorgebrachte Beanstandung begründet ist oder nicht, ergänzt durch die angewandten rechtlichen, vertraglichen oder technischen Grundlagen
- die Beschreibung und der Zeitrahmen der vom Versorger ergriffenen Korrekturmaßnahmen
- die Liste der beigefügten Unterlagen
Wird die Antwort erst nach 40 Kalendertagen nach Eingang der Sammelbeschwerde übermittelt, muss der Verkäufer ausschließlich dem identifizierbaren Erstunterzeichner bei der nächsten Abrechnung automatisch eine Entschädigung in Höhe von 25 € auszahlen, wenn die Antwort innerhalb von 80 Tagen beim Kunden eintrifft, 50 €, wenn sie zwischen 80 und 120 Tagen eintrifft, und 75 €, wenn sie nach mehr als 120 Tagen eintrifft.
WAS KANN MAN TUN, WENN DER UNTERNEHMER NICHT GEANTWORTET HAT ODER MAN MIT DER ANTWORT AUF DIE BESCHWERDE NICHT ZUFRIEDEN IST?
Unbeschadet eines eventuellen Anspruchs auf die automatische Entschädigung kannst du, wenn du keine Antwort erhältst oder die Antwort nicht zufriedenstellend findest, eine Beschwerde an das Energie-Verbraucherschalter einreichen – für spezielle Verfahren zur Streitbeilegung (Sozialbonus, doppelte Rechnungsstellung nach Anbieterwechsel, Nichtzahlung einer fälligen automatischen Entschädigung innerhalb der in den Vorschriften vorgesehenen Höchstfristen, Ablehnungen oder ausbleibende Antworten seitens der Geschäftspartner bei Beschwerden zum Wechsel zurück, Fälle von Fehlern bei der Abrechnung des Cmor ) oder ein Instrument der Schlichtung nutzen (bei Streitigkeiten zwischen Endkunden für Strom mit Nieder- und/oder Mittelspannungsanschluss, Endkunden für Gas mit Niederdruckanschluss, Prosumern oder Endnutzern und Betreibern oder Versorgern).
Callcenter
MÜSSEN ANBIETER EIN CALL-CENTER EINRICHTEN?
Strom- und Gasversorger mit mehr als 10.000 Kunden müssen über telefonische Dienste verfügen, über die sich der Kunde melden kann, um Informationen, Leistungen oder kommerzielle Dienstleistungen anzufordern und Beschwerden einzureichen. Es können Callcenter mit automatischen Anrufbeantwortern oder solche ohne diese zur Verfügung gestellt werden, aber die Möglichkeit, mit einem Mitarbeiter zu sprechen, muss immer gegeben sein.
WELCHE VERPFLICHTUNGEN HAT DER ANBIETER IN BEZUG AUF DAS CALL-CENTER?
Ein Verkäufer mit mehr als 10.000 Kunden muss die von der Behörde festgelegten allgemeinen Qualitätsstandards für Telefondienste einhalten, und zwar in Bezug auf:
- die Erreichbarkeit des Dienstes;
- die durchschnittliche Wartezeit;
- das Qualitätsniveau des Dienstes.
Der Verkäufer muss außerdem auf seiner Website und auf der Rechnung die Telefonnummern des Kundendienstes veröffentlichen und dabei angeben, für welche Art von Anrufen sie bestimmt sind und zu welchen Zeiten der Kundendienst erreichbar ist. Die Nichteinhaltung der allgemeinen Qualitätsstandards für den Telefonservice führt nicht zu Entschädigungsansprüchen für den Kunden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Standard kann die Behörde jedoch ein Verfahren einleiten, um dem säumigen Verkäufer Verwaltungsstrafen aufzuerlegen.
GIBT ES NOCH WEITERE VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE CALL-CENTER DER ANBIETER?
Ein Verkäufer mit mehr als 10.000 Kunden kann sich freiwillig dafür entscheiden, seinen Vertriebs-Telefondienst mit einem automatischen Anrufbeantworter auszustatten, der Informationen liefert oder den Kunden an einen Mitarbeiter weiterleitet. In diesem Fall muss er:
- eine oder mehrere gebührenfreie Rufnummern zur Verfügung stellen, die zumindest für Anrufe aus dem Festnetz völlig kostenlos sind;
- das automatische Anrufbeantwortungssystem so gestalten, dass der Anruf nach der ersten Phase automatisch an einen Mitarbeiter weitergeleitet wird oder der Kunde zumindest die Möglichkeit hat, direkt mit einem Mitarbeiter zu sprechen;
- die Weiterleitung an einen Mitarbeiter vorsehen, falls bei der Angabe der Nummern oder in der Sprachansage ein Fehler vorliegt oder falls niemand antwortet.
WIRD ÜBERPRÜFT, OB DIE KUNDEN MIT DEN DIENSTLEISTUNGEN DER CALL-CENTER ZUFRIEDEN SIND?
Ja. Jedes Jahr führt die Behörde eine Umfrage zur Zufriedenheit der Kunden durch, die sich an die Callcenter der Energieversorger wenden. Bis zum 31. Mai jedes Jahres veröffentlicht die Behörde einen Bericht, der den Stand der Qualität der telefonischen Dienstleistungen überprüft.
Der Jahresbericht enthält:
- für jeden Anbieter mit mehr als 50.000 Endkunden Informationen zur Einhaltung der Dienstleistungsverpflichtungen und der vorgesehenen Mindeststandards;
- in zusammengefasster Form Informationen zu weiteren Aspekten der Benutzerfreundlichkeit des angebotenen Dienstes, wie z. B. die einfache Navigation bei automatisierten Diensten oder die Verfügbarkeit von Diensten zur Verwaltung von Warteschleifen. Der Bericht enthält außerdem die Ergebnisse der Kundenzufriedenheitsumfragen.
Die Verbraucherberatungsstelle
WAS IST DIE VERBRAUCHERBERATUNG FÜR ENERGIE UND UMWELT?
Die Verbraucherberatungsstelle für Energie und Umwelt ist die Anlaufstelle, an die du dich wenden kannst, um Informationen zu den Bereichen Strom, Gas- und Wasserversorgung zu erhalten und Hilfe bei der Lösung von Problemen zu bekommen, die durch eine schriftliche Beschwerde an den Anbieter oder Betreiber nicht geklärt werden konnten. Die Verbraucherberatungsstelle kann nur in den Bereichen Strom, Gas und Wasser Informationen und Unterstützung zu den von der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) geregelten Aspekten bieten; Probleme im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen, Steuern (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer) oder der Auslegung und Anwendung technischer Vorschriften kann sie hingegen nicht bearbeiten.
WELCHE DIENSTLEISTUNGEN BIETET DIE ANLAGE DEN KUNDEN DER STROM- UND GASVERSORGUNG AN?
Die Energieverbraucher-Beratungsstelle bietet Kunden der Strom- und Gasversorgung verschiedene Dienstleistungen an:
- das Contact Center, das telefonische und schriftliche Fragen zu Rechtsvorschriften und Verbraucherrechten, zur Liberalisierung und Funktionsweise der Märkte sowie zu Strom- und Gasboni beantwortet und dir nützliche Hinweise geben kann, wie du eventuelle Probleme mit deinem Anbieter bewältigen und lösen kannst;
- der Schlichtungsdienst, der über ein Webportal und unter Einbeziehung eines erfahrenen Schlichters Endkunden und Versorger dabei unterstützt, eine Einigung zur Beilegung einer Streitigkeit zu finden, ohne den Rechtsweg beschreiten zu müssen;
- der Dienst SMART info, der es dir ermöglicht, schnell spezifische Informationen zu deiner Versorgung zu erhalten, die dir vielleicht nicht zur Verfügung stehen oder bei deinem Anbieter nicht leicht zu finden sind;
- der Service SMART help, der es dem Kunden durch spezielle Schlichtungsverfahren ermöglicht, Streitigkeiten mit seinem Anbieter in bestimmten Bereichen schnell beizulegen, ohne auf Schlichtungsverfahren zurückgreifen zu müssen;
- der Meldedienst, an den du schriftliche Meldungen zu Störungen oder Problemen senden kannst, die du für besonders wichtig hältst.
Das Sportello betreibt außerdem den Helpdesk, der ausschließlich für die von der Behörde speziell zugelassenen Anlaufstellen von Verbraucherverbänden und kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt ist und qualifizierte Unterstützung zu den Regulierungsfragen in den Bereichen Strom, Gas und Wasser bietet.
WIE KANNST DU DIE VOM SPORTELLO ANGEBOTENEN DIENSTLEISTUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN?
Für telefonische Auskünfte ist das Contact Center der Anlaufstelle unter der gebührenfreien Nummer 800.166.654 von 8 bis 18 Uhr erreichbar, außer samstags und an Feiertagen; der Anruf ist aus dem Festnetz und vom Handy aus kostenlos. Alle anderen Dienste der Anlaufstelle kannst du nutzen, indem du dich auf dem Portal registrierst. Dort kannst du deine Anfrage online einreichen, den Bearbeitungsstatus selbstständig verfolgen und die dazugehörigen Unterlagen einsehen. Als Alternative zum Portal können Privatkunden, die nicht von einem Bevollmächtigten (z. B. Anwalt, Berater usw.) oder einer Verbraucherorganisation vertreten werden, ihre Anfragen auch über die Kanäle, per E-Mail, Fax oder Post sowie mithilfe der entsprechenden Formulare für die Strom- und Gasversorgung und Wasserversorgung; in allen anderen Fällen müssen Anfragen ausschließlich über das Portal eingereicht werden.
Qualität des Verkaufsdienstes
WAS IST DIE KOMMERZIELLE VERKAUFSQUALITÄT?
DIE VERKAUFSQUALITÄT BETRIFFT ALLE TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT:
- Beantwortung schriftlicher Beschwerden
- schriftliche Auskunftsersuchen
- schriftliche Anträge auf Rechnungsberichtigung
- Rechnungskorrektur
- Korrektur einer doppelten Rechnungsstellung
- Kundendienst per Telefon.
Die Behörde hat spezifische und allgemeine Standards festgelegt, die sowohl Anbieter auf dem freien Markt als auch Anbieter regulierter Dienste einhalten müssen. Anbieter können darüber hinaus zusätzliche Qualitätsstandards festlegen, die über die von der Behörde festgelegten hinausgehen.
WAS PASSIERT, WENN EIN ANBIETER DIE QUALITÄTSSTANDARDS FÜR DEN VERKAUF NICHT EINHÄLT?
Ähnlich wie bei den Leistungen des Versorgers gilt: Wenn der Anbieter die spezifischen Qualitätsstandards nicht einhält, erhält der Kunde automatisch eine Entschädigung.
WIE WERDEN DIE AUTOMATISCHEN ENTSCHÄDIGUNGEN AUSGEZAHLT?
Der Verkäufer muss die automatische Entschädigung auf der nächsten Rechnung gutschreiben. Falls der Betrag der ersten dem Kunden in Rechnung gestellten Rechnung geringer ist als die Höhe der automatischen Entschädigung, muss die Rechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden ausweisen, das von den nachfolgenden Rechnungen abgezogen wird, bis das Guthaben für die fällige Entschädigung aufgebraucht ist, oder durch direkte Überweisung (z. B. Scheck, Überweisung) ausgezahlt wird. Die automatische Entschädigung muss, sofern sie fällig ist, dem Kunden in jedem Fall innerhalb von 8 Monaten ab dem Datum ausgezahlt werden, an dem der Verkäufer die schriftliche Beschwerde oder den schriftlichen Antrag auf Rechnungsberichtigung oder auf Rückerstattung einer doppelten Rechnungsstellung erhalten hat.
Gasbonus
WAS IST DER GASBONUS?
Es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene finanzielle Erleichterung, die von der Behörde in Zusammenarbeit mit den Gemeinden umgesetzt wird und Kunden in wirtschaftlicher Notlage sowie kinderreichen Familien eine Senkung der Erdgasausgaben garantiert. Der Bonus gilt ausschließlich für Erdgas aus dem Verteilernetz und nicht für Flaschengas oder Flüssiggas (LPG).
Siehe auch: Gasbonus auf der Website www.arera.it
WER HAT ANSPRUCH AUF DEN GASBONUS?
Anspruch auf den Bonus haben Privathaushalte, die zu folgenden Gruppen gehören:
- zu einem Haushalt mit einem ISEE-Wert von höchstens 8.265 Euro gehören;
- zu einem Haushalt mit mindestens 4 unterhaltsberechtigten Kindern und einem ISEE-Indikator von höchstens 20.000 Euro;
- an einen Haushalt, der das Grundeinkommen oder die Grundrente bezieht.
Die gleichen Voraussetzungen berechtigen auch zum Strom- und Wasserbonus. Der Bonus steht sowohl Kunden mit einem individuellen Versorgungsvertrag als auch Nutzern einer mit Erdgas betriebenen zentralen Heizungsanlage in einer Wohnanlage zu.
WIE HOCH IST DER GASBONUS?
Die Höhe des Bonus hängt von der Verbrauchsart der Gasversorgung (Kochen und Warmwasser oder Kochen, Warmwasser und Heizung, individuell oder zentral), der Klimazone, in der sich der Anschluss befindet, und der Anzahl der im Melderegister eingetragenen Familienmitglieder ab und wird jährlich von der Behörde aktualisiert.
Der Wert des Bonus wird jährlich von der Behörde bis zum 31. Dezember des Vorjahres aktualisiert.
| Höhe der Ausgleichszahlung für Privathaushalte (€/Jahr pro Abgabestelle) | 2020 | ||||
| Klimazone | |||||
| A/B | C | D | E | F | |
| Familien mit bis zu 4 Mitgliedern | |||||
| Warmwasser und/oder zum Kochen | 32 | 32 | 32 | 32 | 32 |
| Warmwasser und/oder Kochen + Heizen | 72 | 89 | 117 | 146 | 183 |
| Familien mit mehr als 4 Mitgliedern | |||||
| Warmwasser für den Hausgebrauch und/oder zum Kochen | 49 | 49 | 49 | 49 | 49 |
| Warmwasser und/oder Kochen + Heizen | 100 | 130 | 169 | 206 | 264 |
Berechnung der Höhe des Bonus nach Gemeinde, Art der Gasnutzung und Haushaltsgröße
Bonusbetrag für die Jahre 2009–2020
WIE BEANTRAGST DU DEN GASBONUS?
Der Antrag muss bei der Wohnsitzgemeinde oder bei einer der von der Gemeinde gegebenenfalls benannten Stellen (z. B. CAF, Berggemeinden) eingereicht werden, wobei die entsprechenden Formulare zu verwenden und die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Formulare sind bei den Gemeinden erhältlich und können von der Website der Behörde heruntergeladen werden:
Bonus-Formulare Mit einem einzigen Antrag kannst du gleichzeitig auch den Strombonus und den Wasserbonus beantragen.
WIE LANGE WIRD DER GASBONUS GEWÄHRT?
Der Bonus wird für 12 Monate gewährt und kann jederzeit verlängert werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen. Dazu musst du einen entsprechenden Antrag stellen. Vor Ablauf der Frist erhältst du als Begünstigter eine Mitteilung, die dich an den Stichtag für die Verlängerung erinnert.
WIE WIRD DER GASBONUS AUSGEZAHLT?
Wenn sich der Bonus nur auf die individuelle Versorgung bezieht, wird der Betrag direkt in aufeinanderfolgenden Raten von den Rechnungen abgezogen, die den Gültigkeitszeitraum der Vergünstigung abdecken. Auf jeder Rechnung wird in einem speziellen Posten als Gutschrift für den Kunden der Anteil des Bonus ausgewiesen, der proportional zu dem Zeitraum ist, auf den sich die Rechnung bezieht. Betrifft der Bonus hingegen auch die mit Erdgas betriebene Zentralheizung der Wohnanlage, erfolgt die Auszahlung in einer einzigen Rate durch die Ausstellung einer „Überweisung mit Abholung“, einem Zahlungssystem, bei dem du den dir zustehenden Betrag in einem Postamt abholen kannst, indem du einen Ausweis und deine Steuernummer vorlegst. Die Auszahlung des Bonus wird eingeleitet, sobald die erforderlichen Bearbeitungszeiten abgelaufen sind, um zu überprüfen, ob die eingereichten Anträge alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen.
VERLIERE ICH DEN GASBONUS, WENN ICH DEN ANBIETER WECHSLE?
Nein. Wenn du den Anbieter wechselst, wird der Bonus ohne Unterbrechung in den Rechnungen des neuen Anbieters bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter ausgezahlt, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Schlichtung
WAS IST EINE SCHLICHTUNG?
Die Schlichtung ist ein Instrument, mit dem Streitigkeiten zwischen Endkunden und Anbietern beigelegt werden können, wenn das Problem durch die Einreichung einer Beschwerde nicht gelöst werden konnte. Bei Schlichtungsverfahren treffen sich Endkunde und Anbieter – oder deren Vertreter –, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Die am Ende eines Schlichtungsverfahrens erzielte Einigung ist, sobald sie formell festgehalten wurde, rechtskräftig und bindet beide Parteien an ihre Einhaltung.
WELCHE SCHLICHTUNGSVERFAHREN GIBT ES FÜR DIE STROM- UND GASBRANCHE?
Für Strom- oder Gaskunden ist das Schlichtungsverfahren heute besonders wichtig: Man kann sich nämlich nicht an ein ordentliches Gericht wenden, wenn nicht zuvor versucht wurde, den Streit durch Schlichtung beizulegen (obligatorischer Schlichtungsversuch).
Der obligatorische Schlichtungsversuch kann alternativ wie folgt durchgeführt werden:
- beim Schlichtungsdienst , der von der Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser eingerichtet wurde
Hier geht’s zum Dienst:
- Siehe auch: Fragen und Antworten (auf der ARERA-Website)
- bei den Stellen, die im ADR-Verzeichnis der Behörde eingetragen sind und Verfahren anbieten, die den Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuchs entsprechen und für den Verbraucher kostenlos oder mit minimalen Kosten verbunden sind. Das Verzeichnis umfasst auch Stellen, die paritätische Schlichtungsverfahren anbieten, die auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbraucherverbänden basieren.
- bei den Handelskammern, die der von der Behörde und Unioncamere unterzeichneten Vereinbarung beigetreten sind: Diese Verfahren wenden die einheitliche Unioncamere-Verordnung mit den in der Vereinbarung vorgesehenen Besonderheiten an, wie zum Beispiel eine ermäßigte Gebührenordnung für die Parteien.
Wenn die Schlichtung bei verschiedenen Stellen durchgeführt wird, kann der Schlichtungsversuch im Falle einer fehlenden Einigung zwischen den Parteien nicht geltend gemacht werden, um vor einem ordentlichen Gericht zu klagen.
BEI WEM KANN MAN INFORMATIONEN ZU SCHLICHTUNGSVERFAHREN EINHOLEN?
Um Informationen zu Schlichtungsverfahren zu erhalten, kannst du dich an den Dienst oder dessen Website wenden